Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04.08.1987)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1987 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Kindergeld zu gewähren hat.

Der Kläger, Palästinenser aus dem Libanon, ist Vater von vier Kindern unter 10 Jahren. Er reiste im April 1982 mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid vom 10. Mai 1983 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. April 1986). Die Abschiebung des Klägers ist aufgrund der Erlasse des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 12. Januar und 15. November 1983 – IC 4/43.44 – mit Ergänzung vom 20. Februar 1986 jeweils befristet für die Dauer von drei bzw sechs Monaten fortlaufend ausgesetzt.

Am 19. Dezember 1983 beantragte der Kläger, ihm für seine Kinder Kindergeld zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 3. April 1984 und Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1984).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab Juni 1983 Kindergeld zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kindergeld, weil er im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt habe (§ 1 BKGG iVm § 30 Abs 1 und 3 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs -SGB 1-). Für die Frage, wo jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 SGB 1 habe, komme es allein darauf an, ob die Einzelumstände auf ein nicht nur vorübergehendes Verweilen oder eine Wohnungsbeibehaltung oder -benutzung schließen ließen. Dabei sei aufgrund der gegebenen objektiven Verhältnisse auch eine Prognose für die weitere Zukunft des Aufenthalts der betreffenden Person zu stellen, dh zu berücksichtigen, ob der künftige Aufenthalt jetzt gegebenenfalls erkennbar schon begrenzt sei. Der Kläger halte sich nach rechtskräftigem Abschluß des Asylrechtsverfahrens als abgelehnter Asylbewerber ohne Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ausländerrechtlich „unerlaubt” im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Die ihm gemäß § 17 Ausländergesetz (AuslG) erteilte Duldung mache seinen Aufenthalt nicht zum rechtlich erlaubten Aufenthalt. Die künftige Verweildauer sei – trotz der bisher ausgesprochenen Duldung – ungewiß, weil nicht vorhersehbar sei, wie lange die Abschiebung weiterhin ausgesetzt werde bzw wie lange der die Aussetzung begründende Erlaß des nordrhein-westfälischen Innenministers Bestand habe.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision macht der Kläger geltend, daß bei ihm von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden könne. Es sei nicht abzusehen, wann er in sein Heimatland zurückkehren müsse, da die Verhältnisse sich dort auf absehbare Zeit nicht beruhigen würden. Allein schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs sei zu ersehen, daß seine Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe. Ihm ständen deshalb Leistungen nach dem BKGG zu.

Der Kläger beantragt

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1987 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18. November 1986 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Revision zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Revisionsbegründung entspreche nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Kläger habe versäumt, sich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Die Revision könne im übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil das LSG zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der Kläger keinen Anspruch auf Kindergeld habe. Obwohl sein Aufenthalt im Bundesgebiet zur Zeit geduldet werde, halte er sich nur vorübergehend hier auf. Maßgebend sei allein, daß die Situation des Klägers rechtlich nicht günstiger zu beurteilen sei als die eines Asylbewerbers, dem nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags aus humanitären Gründen eine mehrfach verlängerte vorübergehende Aufenthaltserlaubnis nach § 2 AuslG erteilt worden sei. Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers gelte erst dann als gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 1 Abs 1 Nr 1 BKGG, wenn nach dem Ausländerrecht davon ausgegangen werden müsse, daß der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer im Bundesgebiet bleiben könne.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist zulässig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG. Da sich aus dem Vorbringen des Klägers ohne weiteres ergibt, welche Rechtsnorm er als verletzt ansieht, ist es unschädlich, daß eine ausdrückliche Bezeichnung der Rechtsnormen fehlt (BSGE 1, 227, 231; 8, 31, 32). Der Statthaftigkeit der Revision steht aber auch nicht entgegen, daß der Kläger sich nicht eingehend mit dem angefochtenen Urteil auseinandergesetzt hat. Aus seiner knappen Revisionsbegründung wird hinreichend deutlich, in welchem Punkte und warum er die Entscheidung des LSG für unrichtig hält.

Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung an das LSG, weil die bisher getroffenen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichen.

Nach § 1 Abs 1 Nr 1 BKGG – und § 1 Nr 1 BKGG in der zuvor geltenden Fassung – hat für seine Kinder Anspruch auf Kindergeld, wer im Geltungsbereich des BKGG seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach der auch im Kindergeldrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs 3 SGB 1 (vgl § 30 Abs 1 iVm Art II § 1 Nr 13 SGB 1; BSGE 49, 254, 255; BSG SozR 5870 § 2 Nr 33; BSG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 10 RKg 18/85 –, SozR 5870 § 1 Nr 12) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat er, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Bestimmung des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts sind – wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt – alle tatsächlichen Umstände maßgebend. Es kommt demnach nicht nur auf den wirklichen Willen einer Person an, an einem Ort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen oder sich nicht nur vorübergehend dort aufzuhalten. Die tatsächlichen Verhältnisse dürfen diesem Willen nicht entgegenstehen (BSGE 49, 254, 256; BSG SozR 5870 § 2 Nrn 33, 47 und zuletzt BSG, Urteil vom 25. Juni 1987 – 11a REg 1/87 –). Der Kläger hat daher während der hier strittigen Zeit nicht schon deshalb einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG gehabt, weil er sich auf Dauer im Bundesgebiet aufhalten wollte. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang ferner erheblich, ob Hindernisse tatsächlicher – oder rechtlicher – Art das Vorhaben des Klägers, auf unabsehbare Zeit in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, vereiteln werden.

Nach den nicht angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wurde dem Kläger, der aus dem Libanon als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, kein Asylrecht gewährt (rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. April 1986). Seitdem wird seine Abschiebung aufgrund der Erlasse des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 12. Januar und 15. November 1983 – IC 4/43.44 – mit Ergänzung vom 20. Februar 1986 – jeweils befristet für die Dauer von drei bzw sechs Monaten fortlaufend ausgesetzt. Diese befristete Duldung des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland beseitigt nicht seine Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Geltungsbereichs des AuslG (§ 12 Abs 1 AuslG).

Gleichwohl kann ein Asylbewerber unter besonderen Umständen schon während oder nach Abschluß des Anerkennungsverfahrens ohne Rücksicht auf dessen Ausgang seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des BKGG haben. Steht nämlich fest, daß er wegen der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland auf unabsehbare Zeit nicht abgeschoben wird, so sind die Voraussetzungen des § 30 Abs 3 SGB 1 erfüllt: Der Asylbewerber hält sich unter Umständen in der Bundesrepublik Deutschland auf, die erkennen lassen, daß er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Denn von einem vorübergehenden Aufenthalt kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem baldigen, jedenfalls zeitlich absehbaren Aufenthaltswechsel gerechnet werden muß (vgl Bley, Gesamtkommentar, I § 30 Anm 5c)cc). Diese Frage läßt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden. Dabei sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung maßgebenden, im Zeitpunkt, von dem an die Zahlung des Kindergeldes begehrt wird, erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Ist nach der Prognose davon auszugehen, daß der Antragsteller für unabsehbare Zeit im Geltungsbereich des BKGG bleiben wird, so hat er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder – unter den Voraussetzungen des § 30 Abs 3 Satz 1 SGB 1 – seinen Wohnsitz. Das gleiche ist anzunehmen, und zwar vom Zeitpunkt der Änderung, wenn die maßgeblichen Umstände nicht bei Beginn des Leistungszeitraums, aber zu einem späteren Zeitpunkt hierfür sprechen (so mit Recht Bley in Gesamtkommentar, I § 30 Anm 5c)ff). Es können allerdings auch zwischenzeitlich Änderungen eintreten, die für den Antragsteller ungünstig sind, so daß dann nur für einen bestimmten Zeitraum von dem Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgegangen werden kann (vgl Bley, aa0). Daß bei späterer rückschauender Betrachtung eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, ist nicht rechtserheblich (BSG SozR 5870 § 2 Nr 33).

Die Prognose und die Feststellung der dafür erheblichen Anhaltspunkte sind dem Revisionsgericht verschlossen. Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus für die künftige Entwicklung Schlüsse zu ziehen. Die Prognose gehört nicht zur Rechtsanwendung; sie ist vielmehr Feststellung einer hypothetischen Tatsache. Deshalb können Prognosen im Revisionsverfahren nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl dazu BSG, Urteil vom 30. September 1980 – 10 RV 57/79 –, VersorgB 1981, 47; Urteil vom 7. April 1987 – 11b RAr 7/86 – SozR 4100 § 44 Nr 47 –).

Der Kläger wendet sich zu Recht gegen die angefochtene Entscheidung des LSG, soweit sie davon ausgeht, daß er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe. Diese Annahme ist nicht rechtsfehlerfrei zustandegekommen. Das LSG hat seiner Prognose eine unrichtige Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt” iS von § 30 Abs 3 Satz 2 SGB 1 zugrundegelegt. Es kommt nicht darauf an festzustellen, ob die künftige Verweildauer ungewiß ist, sondern darauf, ob nach den im streitigen Zeitraum erkennbaren Umständen mit einem Verbleiben des Klägers auf unbestimmte Zeit zu rechnen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, daß nach der vom LSG gestellten Prognose auch die Schlußfolgerung gerechtfertigt ist, der Kläger werde auf unbestimmte Zeit im Geltungsbereich des BKGG bleiben, so reicht diese Feststellung jedoch für die Entscheidung über den geltend gemachten Kindergeldanspruch noch nicht aus. Es muß weiter festgestellt werden, für welchen Zeitraum die Prognose gilt. Da der Kläger die Leistungen ab Juni 1983, also bereits für eine Zeit vor Abschluß des Asylverfahrens, begehrt, wird das LSG zu ermitteln haben, ob schon von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 30 Abs 3 SGB 1 erfüllt waren und ob sich möglicherweise später Änderungen ergeben haben, die für die Prognose von Bedeutung sind. Auch vor Abschluß des Asylverfahrens kann in besonderen Fällen ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, wenn nämlich feststeht, daß auch nach Ablehnung des Asylantrags wegen der besonderen Umstände eine Abschiebung für unbestimmte Zeit nicht in Betracht kommt.

Eine für den Kläger günstige Prognose schon für die Zeit vor Abschluß des Asylverfahrens könnte sich aus einer etwaigen Praxis der Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben, Palästinenser aus dem Libanon ohne Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens nicht abzuschieben. Denn wenn feststeht, daß dieser Personenkreis auf unabsehbare Zeit – auch nach der rechtskräftigen Ablehnung eines Asylantrags – mit einer Duldung rechnen kann, so wird man – von Ausnahmen im Einzelfall abgesehen – einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet anzunehmen haben (wie hier Urteil des 11a-Senats des BSG vom 16. Dezember 1987 – 11a REg 3/87 – zur Veröffentlichung bestimmt – für einen polnischen Staatsangehörigen). Die Befristung der Duldung auf drei oder sechs Monate steht dem nicht entgegen. Wenn nämlich die Behörden – obwohl eine Wiederholung von vornherein beabsichtigt ist – immer wieder befristete Aussetzungen der Abschiebung aussprechen, so stellt die Befristung nur eine Formalie dar und kann für die im Rahmen der nach § 30 Abs 3 SGB 1 zu stellende Prognose nur ohne Bedeutung sein.

Die vorliegende Entscheidung steht mit der bisherigen Rechtsprechung nicht im Widerspruch. Der 8b-Senat und der erkennende Senat haben in den Urteilen vom 31. Januar 1980 (BSGE 49, 254) und vom 15. Juni 1982 (BSGE 53, 294) lediglich ausgeführt, daß asylsuchende Ausländer in aller Regel im Bundesgebiet oder Berlin-West keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. In diesen Fällen ging es jedoch nicht darum, ob die Voraussetzungen des § 30 Abs 3 SGB 1 durch eine immer wieder erfolgende Aussetzung der Abschiebung erfüllt sein könnten, sondern nur um den rechtlichen Status des Asylbewerbers während des Asylverfahrens (s dazu auch BSG SozR 2200 § 205 Nr 56 S 155). Dieser allein kann nicht zur Annahme eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts führen. Daran hält der erkennende Senat für den Normalfall fest. Ob für das Krankenversicherungsrecht etwas anderes zu gelten hat, wie der 3. Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 1984 (SozR 2200 § 205 Nr 56) annimmt, kann offenbleiben (vgl dazu auch das Urteil des 12. Senats vom 16. Oktober 1986 – SozR 1200 § 30 Nr 10 und das Urteil des 8. Senats vom 23. Oktober 1984 – 8 RK 12/84 –).

Wenn der erkennende Senat (zuletzt Urteil vom 20. Mai 1987 – 10 RKg 18/85 – mwN, aaO) davon ausgegangen ist, daß das Kindergeld nach dem das BKGG mitbeherrschenden Gedanken gewährt wird, durch das Aufziehen eines Kindes werde ein Beitrag zur künftigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Existenz der Gesellschaft in unserem Staat geleistet, so ist damit das Motiv des Gesetzgebers gekennzeichnet, das aber kein Tatbestandsmerkmal ist. Anspruchsvoraussetzung ist vielmehr der gewöhnliche Aufenthalt, so daß das Motiv des Gesetzgebers für die Auslegung der Begriffe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts und der dabei anzustellenden Prognose keine Rolle spielen kann. Die näher bezeichneten Motive haben den Gesetzgeber zwar bestimmt, den Anspruch auf Kindergeld vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sowohl des Berechtigten als auch des Kindes abhängig zu machen. Die Frage, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich aber allein nach § 30 Abs 3 SGB 1. Diese für viele Zweige des Sozialrechts geltende Vorschrift ist unabhängig von den Motiven des Gesetzgebers des BKGG einheitlich auszulegen (vgl in diesem Zusammenhang BSGE 60, 262 f); sie kann also für das BKGG keinen anderen Inhalt haben als für andere von ihr erfaßte Rechtsgebiete.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

BSGE, 47

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