Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht unerheblicher Beitrag zum Unterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wer Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz erhält und zum Unterhalt eines Kindes verwendet, trägt damit selbst zum Unterhalt des Kindes bei; es handelt sich nicht um einen Unterhaltsbeitrag aus öffentlichen Mitteln.

2. Das Kindergeld ist kein Einkommen des Kindes; die Verwendung des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes ist eine Leistung dessen, der Anspruch auf das Kindergeld hat.

 

Normenkette

RVO § 1267 S. 1, § 1262 Abs. 2 Nr. 7; BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger begehrt von der Beklagten Waisenrente nach dem 1967 verstorbenen Versicherten K.

Der Kläger wurde am 11. Oktober 1957 nichtehelich geboren. Der Versicherte und seine Ehefrau nahmen ihn Mitte 1960 in Pflege. Sie hatten zu dieser Zeit noch für ihre beiden Kinder A (geb. am 25.8.1949) und J (geb. am 15.2.1953) zu sorgen. Für den Kläger erhielten sie vom Stadtjugendamt M ein Pflegegeld in Höhe von 80,- DM monatlich.

Insgesamt wurde - nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) - der Unterhalt der Familie des Versicherten seit Mai 1966 aus folgenden Einkünften bestritten:

1.   

Rente aus der Rentenversicherung des Versicherten (DM 153,30 Stammrente und je DM 60,70 Kinderzuschuß für A und J K)

monatlich DM 274 70

2.   

Unterhaltshilfe an den Versicherten nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)

" DM 203,-

3.   

Nettoarbeitseinkommen der Ehefrau des Versicherten vom 16.5.1966 bis 31.3.1967 DM 3.357,64 oder im Durchschnitt

" DM 319,77

4.   

Kindergeld für den Kläger, das der Ehefrau des Versicherten gewährt wurde

" DM 50,-

5.   

Unterhaltszuschuß für die Tochter A

" DM 30,-

6.   

Pflegegeld für den Kläger

" DM 80,-

monatlich DM 957,47

Die Ehefrau des Versicherten arbeitete ganztätig. Der Versicherte war zuhause.

Am 26. März 1967 starb der Versicherte.

Den Antrag des Klägers, ihm Waisenrente zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 1968 ab. Der Versicherte habe zum Unterhalt des Klägers nicht erheblich beigetragen, wie es jedoch zur Gewährung einer Waisenrente an ein Pflegekind erforderlich sei. Diese Kosten seien durch das Pflegegeld und das Kindergeld gedeckt gewesen.

Der Kläger hat Klage erhoben und in beiden Tatsacheninstanzen obsiegt. Das LSG hat ausgeführt: Der Unterhaltsbedarf der einzelnen Familienmitglieder sei nach Funkten zu errechnen. Erwachsenen (Personen über 18 Jahre) seien zehn Punkte zuzuordnen, Kindern unter 14 Jahren sechs Punkte und älteren Kindern acht Punkte. Gehe man davon aus, habe in der Familie des Versicherten der Bedarfssatz der Erwachsenen 239,20 DM betragen, der Tochter A (17 Jahre alt) 191,36 DM und des Kindes J sowie des Klägers je 143,76 DM. Der Kläger habe 96,66 DM eigenes Einkommen gehabt, nämlich 80,- DM Pflegegeld und seinen Anteil am Kindergeld mit 16,66 DM. Der Versicherte habe - die Unterhaltshilfe nach dem LAG mit gerechnet 477,70 DM monatlich bezogen. Davon habe er nicht nur sich selbst unterhalten, sondern auch noch neben seiner Ehefrau einen Beitrag zum Unterhalt seiner beiden Kinder leisten können. Da er ein höheres Einkommen als seine Ehefrau gehabt habe, habe er auch das Unterhaltsdefizit des Klägers ausgeglichen und damit mehr als ein Fünftel des Unterhaltsbedarfs des Klägers gedeckt. - Unter "Beitrag zum Unterhalt" im Sinne der hier einschlägigen Vorschriften seien nur Barleistungen zu verstehen. Aber auch wenn man die Führung des Haushaltes und die Fürsorge für die Kinder anrechne, ergebe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis, da der Kläger zumindest in gleichem Umfang wie seine Ehefrau diese Leistungen erbracht habe. Denn er sei tagsüber zuhause gewesen, während die Klägerin ganztägig gearbeitet habe.

Die Beklagte hat gegen das am 1. Dezember 1972 als Einschreiben zur Post gegebene Urteil des LSG vom 19. Oktober 1972 mit einem am 29. Dezember 1972 bei der Post eingelieferten Schriftsatz, der am 12. Januar 1973 beim Bundessozialgericht (BSG) einging, Revision eingelegt. Mit am 25. Januar 1973 eingegangenen Schriftsatz hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Fotokopie der Posteinlieferungsbestätigung der Revisionsschrift vorgelegt. Zur Sache selbst beantragt sie,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist zulässig. Zwar ist sie verspätet eingelegt worden, doch ist dem Wiedereinsetzungsantrag (§ 67 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) zu entsprechen. Die Beklagte hatte schon am 29. Dezember 1972 die Revisionsschrift zur Post gegeben, so daß sie bei normalem Postgang spätestens am 4. Januar 1973 (dem letzten Tag der Revisionsfrist) hätte angekommen sein müssen. Die Beklagte brauchte nicht mit einer außergewöhnlichen Verzögerung zu rechnen (BSG 1, 227).

Die Revision ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das LSG den Anspruch des Klägers auf Waisenrente bejaht.

Waisenrente steht nach § 1267 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) den Kindern des Versicherten zu. Kinder sind auch die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden ist (§ 1262 Abs. 2 Nr. 7 RVO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BKGG sind Pflegekinder Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat. Daß der Kläger Pflegekind des Versicherten in diesem Sinne war, hat das LSG festgestellt. Bis zum Inkrafttreten (1.9.1970) des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 16. Dezember 1970 (BGBl I 1725) war aber weitere Voraussetzung, daß der Berechtigte (hier: der Versicherte) zu den Kosten des Unterhaltes des Kindes nicht unerheblich beigetragen hatte. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß diese Gesetzesfassung auf den bereits 1967 eingetretenen Versicherungsfall anzuwenden ist.

Davon geht auch der erkennende Senat aus. Dabei übersieht er nicht, daß es zu Härten führen kann, wenn eine Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nur zugunsten derjenigen wirkt, deren Versicherungsfall erst nach einem bestimmten Stichtag eingetreten ist. Das wird besonders deutlich in einem Fall, in dem es um Waisenrente geht. Denn die Gewährung von Waisenrente kann nicht allein unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips gesehen werden, also der Risikoübertragung gegen Prämienzahlung. Sie wird vielmehr wesentlich mitbestimmt von dem Gedenken der Solidarität der Versicherten mit der Waise, die durch einen oder beide Elternteile mit der Versichertengemeinschaft verbunden ist. Vertreten ließe sich daher die Auffassung, daß Waisenrente nicht nur an die Waise zu zahlen ist, deren unterhaltsverpflichteter und versicherter Elternteil nach dem Inkrafttreten der erleichterten Voraussetzungen verstorben ist, sondern von der Geltung des neuen Rechts an auch an die früher zu Waisen gewordenen Kinder. Ähnlich diesem Gedanken hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgesprochen, daß Gesetzesänderungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar sind (EuGH Slg 1974/723). Die deutsche Rentenversicherung wird jedoch, wie allgemein erkannt, von dem Grundsatz beherrscht, daß Versicherungsansprüche nach dem Recht zur Zeit ihrer Entstehung zu beurteilen sind.

Nichtzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es für die Frage, ob der Versicherte nicht unerheblich zum Unterhalt des Klägers beigetragen habe, nur auf die Barleistungen und nicht auch auf den Wert der Haushaltsführung und den der Betreuung der Kinder ankomme. Wie das Bundesverfassungsgericht zu § 43 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) für eine vergleichbare Situation dargelegt hat (SozR Nr. 52 zu Art. 3 des Grundgesetzes - GG -), entspricht diejenige Auslegung des § 43 Abs. 1 AVG dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG), welche den wirtschaftlichen Wert der Leistungen berücksichtigt, die in aller Regel von der Frau erbracht werden, also der Haushaltsarbeit und der Betreuung der Kinder. Auch das BSG hat mehrfach den Wert der Haushaltsführung bei der Bewertung des Unterhalts berücksichtigt (SozR RVO Nr. 3, Nr. 4, Nr. 7, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 12 zu § 1266; Nr. 27 zu § 1241; Nr. 41 zu § 1267).

Auch wenn man den Wert der Haushaltsführung berücksichtigt, bleibt die Leistung des Versicherten zum Unterhalt des Klägers erheblich. Ein Versicherter hat zum Unterhalt eines Kindes im Sinne des § 1267 i.V.m. § 1262 Abs. 1 Nr. 7 RVO und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BKGG aF jedenfalls dann nicht unerheblich beigetragen, wenn er etwa ein Fünftel des Unterhaltes des Kindes getragen hat (BSG SozR RVO Nr. 41 zu § 1267). Das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß das Familieneinkommen des Versicherten und seiner Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand 957,47 DM monatlich betragen hat und vollständig zum Unterhalt benötigt worden ist. Wie nicht zu beanstanden ist, hat es bei der Frage, welcher Anteil am Unterhalt auf die einzelnen Familienmitglieder entfallen ist, ein Punktsystem zugrunde gelegt. Die Verwendung solcher Faustregeln ist vom BSG bereits mehrfach gebilligt worden (vgl. BSG 22, 44; 25, 157, 160; SozR RVO Nr. 27 zu § 1241). Als Unterhaltsbedarf des Klägers hat das Berufungsgericht 143,76 DM ermittelt.

Zu Unrecht hat es jedoch dem Kläger als eigenes Einkommen nicht nur das Pflegegeld, sondern auch einen Anteil des Kindergeldes zugerechnet. Das Kindergeld ist kein Einkommen der Kinder, für die es bestimmt ist. Es ist eine Beihilfe für eine Gesamtheit von Kindern für denjenigen, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und nach § 3 BKGG Berechtigter ist. Dem, der sich um die Kinder kümmert, soll eine wirtschaftliche Erleichterung geschaffen werden, die aber auch ihm persönlich zugute kommen soll (Wickenhagen-Krebs, Komm. z. Bundeskindergeldgesetz, 1971, § 12 Anm. 3). Der Kindergeldgesetzgebung haben mehrere Motive zugrunde gelegen. Von entscheidender Bedeutung ist der Gedanke der Verteilungsgerechtigkeit gewesen (Martin, Zur Frage des Kindergeldes, Diss. Marburg, 1959, S. 14). Den Familien, die Kinder haben, soll ein Ausgleich gewährt werden für die Mehrbelastung, die ihnen durch das Aufziehen und die Ausbildung der Kinder im Vergleich zu den Ledigen, kinderlos Verheirateten und kinderarmen Familien erwächst. Der Gesetzgeber hat deshalb auch nicht die Gestaltungsmöglichkeit gewählt, dem Kind selbst einen Anspruch zu geben. Vielmehr hat er es bei dem vollen Unterhaltsanspruch des Kindes belassen und lediglich durch Gewährung des Kindesgeldes an den, der es unterhält, dessen Leistungsfähigkeit gestärkt. Das wirkt sich mittelbar auch auf das Kind aus. Da der Versicherte und seine Ehefrau die Ehefrau als Berechtigte des Kindergeldes bestimmt hatten (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BKGG), gehörte das Kindergeld zu ihrem Einkommen. Daraus folgt auch, daß das Kindergeld nicht - wie die nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. BSG RVO Nr. 7 zu § 1266) - als Unterhaltsbeitrag eines Dritten zu werten ist. Auch wenn der Unterhaltsverpflichtete einen Teil des Unterhalts für das Kind mit dem Kindergeld bestreitet, bleibt das seine Leistung (so auch BVerwGE 20, 188, 193, 194).

Zu Recht hat das LSG die Unterhaltshilfe nach dem LAG dem Versicherten als persönliches Einkommen und, da er sie dem Haushalt der Familie zur Verfügung gestellt hat, als seinen Unterhaltsbeitrag zugerechnet. Auch die Unterhaltshilfe nach dem LAG unterscheidet sich so wesentlich von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, daß sie anders als diese nicht nur als Hilfe der Allgemeinheit an die Familie zu verstehen ist, der sie als Unterhaltsleistung des Anspruchsberechtigten schließlich zugute kommt. Die Unterhaltshilfe nach dem LAG ist zwar auch einkommensabhängig (§ 267 IAG), sie ist auch die "nächst der Sozialhilfe subsidiärste Leistung des Sozialrechtes" (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausg.B, Ausgleichsleistungen, Vorbemerkung vor § 267 LAG), dennoch ist sie mit der Sozialhilfe nur sehr schwer vergleichbar. Die soziale Sicherung in der Bundesrepublik gliedert sich in die Bereiche der Sozialversicherung, der Versorgung und der Fürsorge. Dem Grundsatz nach gewähren die Versicherten in der Sozialversicherung durch Verteilung des Risikos sich gegenseitig Schutz. Sie bringen auch selbst durch Beiträge die erforderlichen Mittel auf, Die Versorgung beruht auf einem zumindest moralisch begründeten "Aufopferungsanspruch". Die Fürsorge knüpft an die Hilfsbedürftigkeit an und nicht an eine irgendwie geartete Vorleistung. Bei dieser Einteilung ist das Leistungsrecht des LAG unter dem Gesichtspunkt der Versorgung zu sehen, während das BSHG das wichtigste der Fürsorge dienende Gesetz darstellt. Die Unterhaltshilfe nach dem LAG kann - im Unterschied zur Sozialhilfe - nicht jede in Not geratene Person, sondern nur ein Geschädigter erhalten, der durch Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse Vermögensschäden erlitten hat. Sie ist die eine Form der Kriegsschadensrente (§ 263 Abs. 1 Nr. 1 LAG). Die Unterhaltshilfe hat also ihren Leistungsgrund nicht in erster Linie in der Bedürftigkeit des Leistungsempfängers, sondern in dem vorangegangenen Sonderopfer. Sie soll den Geschädigten die verlorengegangene Existenz, die sich auch in einer Ungesichertheit im Alter und bei Krankheit ausdrückt, ersetzen (Kühne-Wolff, Vorbemerkung zu § 267 LAG). Kennzeichnend für diese Verschiedenheit von den Leistungen des BSHG ist auch, daß die Aufwendungen nach dem LAG nicht von der Allgemeinheit, sondern von einem Sondervermögen des Bundes getragen werden, dem Ausgleichsabgaben zufließen (§§ 3 und 5 LAG). Daß sich die Höhe der Unterhaltshilfe auch nach der Zahl der vom Berechtigten Abhängigen (Ehegatten, Kinder) richtet (§§ 267 Abs. 1, 269 LAG), ändert nichts an dem Leistungsgrund der Entschädigung und macht den Unterhaltsbeitrag des Berechtigten, den er aus Mitteln der Unterhaltshilfe bestreitet, nicht zu einer Leistung Dritter. Hätte hier der Versicherte noch seine Existenz gehabt, für deren Verlust die Unterhaltshilfe einen Ausgleich bieten soll, und hätte er aus dieser Quelle zum Unterhalt des Klägers einen erheblichen Beitrag leisten können, so wäre nicht zweifelhaft, daß der Kläger einen Anspruch auf die Waisenrente hätte. Dasselbe muß gelten, wenn der Versicherte seinen Beitrag zum Unterhalt aus den an die Stelle seiner bisherigen Existenz getretenen Leistungen nach dem LAG nimmt.

Betrachtet man auf dieser Grundlage die Beträge, welche dem Kläger, dem Versicherten und seiner Ehefrau zustanden, so ergibt sich, daß der Versicherte allemal mehr als ein Fünftel des Unterhaltes des Klägers gedeckt hatte.

Der Kläger benötigte an baren Aufwendungen während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tode des Versicherten 143,76 DM monatlich. An eigenen Einkünften standen ihm nur 80,- DM Pflegegeld zur Verfügung. Annähernd die Hälfte der für ihn erforderlichen Baraufwendungen mußte demnach von seinen Pflegeltern bestritten werden. Nur der Pflegevater konnte dieses Unterhaltsdefizit ausgleichen. Das Einkommen der Pflegemutter reichte gerade aus, sich selbst zu erhalten und einen Unterhaltsbeitrag an die ehelichen Kinder zu leisten. Auch wenn man davon ausgehen würde, daß die Ehefrau des Versicherten die volle Hausarbeit und Betreuung übernommen, der Versicherte dagegen keine derartigen Arbeiten ausgeführt hätte, was bei dem gegebenen Sachverhalt allerdings nicht wahrscheinlich ist, hätte die Ehefrau des Versicherten nicht so viel für den Kläger tun können, daß der Anteil des Versicherten an dem Unterhalt des Klägers auf ein nicht beachtliches Maß gesunken wäre.

Da somit das Urteil des LSG im Ergebnis richtig ist, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 240

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