Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:
1. |
eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) – §§ 16 bis 90 –, |
2. |
eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) – §§ 91 bis 160 –, |
3. |
eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) – §§ 161 bis 197 –. |
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