Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:

 

1.

eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) – §§ 16 bis 90 –,

 

2.

eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) – §§ 91 bis 160 –,

 

3.

eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) – §§ 161 bis 197 –.

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