Beteiligte

…, Kläger und Revisionskläger

…, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I.

Streitig ist der Beginn einer Rente aus nachzuentrichtenden Beiträgen.

Der am 30. November 1905 geborene Kläger wanderte im Jahre 1948 von Polen nach Israel aus und erwarb später die israelische Staatsangehörigkeit. Mit einem am 30. Dezember 1975 beim israelischen Sozialversicherungsträger und am 19. Januar 1976 bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eingegangenen Antrag begehrte er die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) idF des Art 2 Nr 14 des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S 1965). Die Beklagte sandte das Antragsformular dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers zurück. Dieser reichte mit einem am 14. Dezember 1981 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 3. Dezember 1981 den Antrag erneut ein und erklärte für den Kläger dessen Bereitschaft zur Beitragsnachentrichtung für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973 in Beitragsklasse 600.

Mit Bescheid vom 17. Januar 1984 stellte die Beklagte fest, daß der Kläger zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung im beantragten Umfange berechtigt sei. In dem Bescheid wurde weiter ausgeführt, die Beiträge seien innerhalb von drei Monaten - bei Aufenthalt im Ausland innerhalb von sechs Monaten - nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Bei Fristüberschreitung gehe das Recht auf Beitragsnachentrichtung verloren. Würden die Beiträge innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides eingezahlt, wirkten sie sich ab 14. Dezember 1981 aus; dies bedeute, daß eine Rente bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen am 1. Januar 1982 beginne. Der am 30. Dezember 1975 fristgemäß gestellte Nachentrichtungsantrag sei für den Rentenbeginn nicht maßgebend, weil er nicht zusammen mit den beigefügten Formblättern innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder eingereicht worden und ein Verwaltungsverfahren über die Nachentrichtung bis zum 13. Dezember 1981 nicht anhängig gewesen sei. Den Widerspruch des Klägers, mit welchem er sich "gegen die unrichtige Feststellung des Zeitpunktes der Bereiterklärung ... als gesetzliches Tatbestandsmerkmal einer künftigen Leistungsgewährung" wandte, leitete die Beklagte als Klage an das Sozialgericht (SG) Berlin weiter.

Das SG hat mit Urteil vom 30. Oktober 1985 die Klage als unzulässig abgewiesen. Sie richte sich lediglich gegen einen rechtlichen Hinweis, den die Beklagte für den Fall einer möglichen künftigen Rentengewährung gegeben habe. Angegriffen seien allein die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich des Zeitpunktes der "Bereiterklärung" bzw die daraus abgeleitete Frage des Beginns einer künftigen Rente unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge. Da es zur Bewilligung einer Rente aus nachentrichteten Beiträgen wegen jetzt mangelnder Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung nicht mehr kommen könne, fehle der auf Feststellung eines künftigen Rentenbeginns gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Kläger hat gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte durch Änderungsbescheid vom 22. August 1986 den Nachentrichtungsbescheid vom 17. Januar 1984 insoweit, als dort die Berechtigung zur Teilzahlung verneint worden ist, zurückgenommen und durch die Regelung ersetzt, daß dem Kläger die Teilzahlung des Nachentrichtungsbetrages bis zum 26. Januar 1989 gestattet werde. In dem Änderungsbescheid heißt es weiter, die Teilzahlungsfrist sei eine Ausschlußfrist. Mit Fristablauf erlösche die Nachentrichtungsberechtigung. Spätere Geldeingänge würden nicht mehr als nachentrichtete Beiträge berücksichtigt. Da die Nachentrichtung nicht innerhalb der mit Bescheid vom 17. Januar 1984 genannten Sechsmonatsfrist durchgeführt worden sei, gelte erst der Tag des Geldeinganges als Zeitpunkt der Beitragsentrichtung.

Mit Urteil vom 8. Mai 1987 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 30. Oktober 1985 als unzulässig verworfen und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. August 1986 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung des Klägers sei unzulässig. Sie sei nach § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Nach dem insoweit maßgebenden materiellen Gehalt des Klagebegehrens sei die Berufung auch gegen ein Urteil, welches sich mit einer Klage auf Feststellung des Rentenbeginns befasse, unzulässig. Eine solche Klage liege hier vor.

Hingegen sei die Klage wegen des gemäß § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheides vom 22. August 1986 als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Zwar sei die Klage auf Feststellung eines künftigen und bedingten Rechtsverhältnisses gerichtet, weil der Kläger bisher Beiträge noch nicht nachentrichtet habe. Das sei jedoch ausnahmsweise unschädlich, weil der Kläger Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz habe.

Die Klage sei aber nicht begründet. Die Beklagte sei zu der begehrten Feststellung nicht verpflichtet. Falls der Kläger innerhalb der nunmehr bis zum 26. Januar 1989 gesetzten Frist Beiträge wirksam nachentrichte, kämen als Rentenbeginn weder der 1. Januar 1976 noch der 1. Januar 1982 in Betracht. Die Rente könne frühestens mit Ablauf des Monats der Beitragsnachentrichtung gewährt werden. Wegen des Leistungsbeginns sei auf die allgemeine Regelung des § 67 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zurückzugreifen. Danach komme es für den Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Nachentrichtung der Beiträge an. Als der Beitragsentrichtung gleichstehende Bereiterklärung iS der § 141 Abs 2, § 142 Abs 1 Nr 2 AVG komme allenfalls das Schreiben vom Dezember 1981 in Betracht. Selbst wenn bei einer Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a AnVNG aus Billigkeitsgründen für den Rentenbeginn § 142 Abs 1 Nr 2 AVG entsprechend anwendbar sei, sei dies nicht gerechtfertigt, wenn wie im vorliegenden Fall zwischen der Bereiterklärung im Nachentrichtungsantrag und dem Ende der eingeräumten Frist mehrere Jahre lägen. Dies würde zu mehrjährigen Rentennachzahlungen aufgrund nachentrichteter Beiträge führen, welche dem Sinn und Zweck der Nachentrichtungsmöglichkeit nach Art 2 §49a AnVNG widersprächen. Auch dürfe nicht eine Manipulation des Versicherten dergestalt möglich sein, daß er nach der Bereiterklärung so lange mit der Zahlung warte, bis er aus der zu erwartenden Nachzahlung die Nachentrichtungsbeiträge "verrechnen" lassen könne. Gegen eine Rückwirkung der Nachentrichtung spreche auch Art 4 § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl I S 1846; = WGSVÄndG) als Ausdruck des versicherungsrechtlichen Grundsatzes, daß erst die Entrichtung der Beiträge den Anspruch auf Leistung begründe. Ausnahmen von der Regelung, daß bei nach Sondervorschriften wie Art 2 § 49a AnVNG nachentrichteten Beiträgen die Rente grundsätzlich frühestens mit dem auf die tatsächliche Nachentrichtung folgenden Monat beginnen könne, seien nur dann gerechtfertigt, wenn den Versicherten an einer nicht rechtzeitigen Nachentrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden treffe, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur freiwilligen Versicherung bestritten und so den Versicherten von einer früheren Beitragsnachentrichtung abgehalten habe. Das treffe für die Beklagte nicht zu. Sie habe mit der Rücksendung des Nachentrichtungsantrages vom Dezember 1975 ohne Anlegung eines Aktenvorganges keine Pflichtverletzung begangen und den Kläger nicht daran gehindert, das Nachentrichtungsverfahren weiter zu betreiben. Dazu sei auch eine von der Beklagten im November 1976 herausgegebene Aufklärungsschrift nicht geeignet gewesen. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht davon abgehalten, innerhalb der ihm mit Bescheid vom 17. Januar 1984 gesetzten Sechsmonatsfrist die Beiträge nachzuentrichten. Für den Kläger habe kein überzeugender Grund bestanden, nicht wenigstens diese Frist durch Einzahlung der Beiträge zu wahren und dadurch zumindest den Rentenbeginn am 1. Januar 1982 sicherzustellen. Die Frist sei iS des § 142 Abs 1 Nr 2 AVG angemessen gewesen und ihre Hemmung aus Rechtsgründen nicht in Betracht gekommen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzungen des § 67 Abs 1 AVG, der Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973 (BGBl 1975 II S 252; = SP-DISVA), des Art 10 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 20. November 1978 (BGBl II S 575; = DV-DISVA) sowie sinngemäß des § 146 SGG. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung entspreche das angefochtene Urteil zwar dem Wortlaut des § 146 SGG. Die scheinbar bloße Verkürzung des Rentenlaufs bedeute jedoch in Wahrheit, daß die Begünstigten eines internationalen Abkommens über Soziale Sicherheit praktisch die Rente überhaupt nicht in Anspruch nehmen könnten. Die reale Tragweite einer solchen Entscheidung verbiete es, diese einem Untergericht endgültig aufzubürden. In der Sache selbst gebe es einen versicherungsrechtlichen Grundsatz, daß erst die Entrichtung der Beiträge den Anspruch auf Leistung begründe, auch im Sozialversicherungsrecht nicht. Es gehe weder um eine Vorleistungspflicht des Versicherten noch um einen Verlust des Versicherungsschutzes schon dem Grunde nach bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung, sondern allein um die Frage, wie sich beim entgeltlichen Erwerb einer Altersrente ("Rentenkauf") in deren Bemessung der Äquivalenzgedanke auswirke. Anders als in der Privatversicherung gebe es in der deutschen Sozialversicherung nicht die Möglichkeit, den Erwerbspreis der Rente danach zu bemessen, ab welchem Alter sie gewährt werden solle. Damit werde der Äquivalenzgedanke preisgegeben und könne kein ungeschriebener versicherungsrechtlicher Grundsatz es rechtfertigen, das geschriebene Gesetz, welches in § 67 Abs 1 AVG die Voraussetzungen des Rentenbeginns aufzähle, um eine ungeschriebene Voraussetzung (der Beitragsentrichtung) zu ergänzen. Der Anspruch auf Rente ab Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund der tatsächlichen Beitragsnachentrichtung sei lediglich durch Ziffer 8 SP-DISVA und Art 10 DV-DISVA eingeschränkt worden, wonach für die Zeit vor dem 1. Januar 1973 auch bei vorherigem Eintritt des Versicherungsfalls Rente nicht gewährt werde. Dies zeige, daß nach der durch das gesetzeskräftige Vertragswerk authentisch interpretierten Gesetzeslage ohne die vereinbarte Begrenzung auf die Zeit ab 1. Januar 1973 die Rente schon mit dem nicht selten früher eingetretenen Versicherungsfall und keineswegs erst mit der tatsächlichen Nachentrichtung beginnen würde, die vor Inkrafttreten des Abkommens am 1. Mai 1975 niemand vorgenommen haben könne. Die Gesetzgebung weise hiernach in der Frage des Rentenbeginns eine Lücke oder Ungereimtheit, welche die Heranziehung eines ungeschriebenen "versicherungsrechtlichen Grundsatzes" überhaupt erst erlaubt hätte, nicht auf. Zusätzlich anstößig erscheine die Anwendung eines solchen Grundsatzes auf die durch das Abkommen begünstigte Personengruppe, welcher der Kläger angehöre. Diese Personen müßten die auf fünf Jahre erstreckte Frist zur Aufbringung des Kapitals ausschöpfen und sich die für ihre Verhältnisse enorme Summe als Darlehen beschaffen. Hierfür sei die damit erkaufte Altersrente die einzige Sicherheit. Deren Wert aber werde durch das Hinausschieben des Rentenbeginns bis zum Zeitpunkt der Einzahlung der Nachentrichtungsbeiträge ständig geringer und damit die Wohltat der Fristverlängerung für die Einzahlung zunichte gemacht. Von einer Manipulation des Versicherten könne nicht gesprochen werden. Wer zu einem "Rentenkauf eingeladen" werde, erfülle nur die Pflicht eines vernünftig denkenden Rechtsgenossen, wenn er abwarte, ob er im Zeitpunkt seiner Entschließung einen angemessenen Gegenwert in Form der schon aufgelaufenen und nach seinem Alter und Gesundheitszustand noch zu erwartenden Rentenzahlungen erhalten werde.

Zur weiteren Begründung seines Rechtsmittels bezieht sich der Kläger auf eine seiner Revisionsbegründungsschrift beigefügte Abhandlung seiner Prozeßbevollmächtigten zum Thema "Nachentrichtung nach dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen - Systematisch-kritische Würdigung der Auslegungspraxis", in welcher dargelegt wird, daß und aus welchen Gründen der Beginn der Rente nicht vom Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragsnachentrichtung abhängig gemacht werden dürfe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 8. Mai 1987 und des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 1985 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 17. Januar 1984 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. August 1986 festzustellen, daß ihm (Kläger) nach tatsächlicher Leistung der zur Nachentrichtung zugelassenen Beiträge die Altersrente seit dem 1. Januar 1976, hilfsweise seit dem 1. Januar 1982 zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie führt aus, angesichts des Versicherungsprinzips dürften nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles entrichtete Beiträge für diesen nicht mehr berücksichtigt werden. Deswegen müsse das Institut der Bereiterklärung als Ersatz für die tatsächliche Beitragsentrichtung restriktiv angewendet werden. Der Antrag auf Nachentrichtung nach Art 2 § 49a AnVNG habe die Wirkung einer Bereiterklärung iS des § 141 Abs 2 AVG. Dabei sei eine angemessene Frist für die Entrichtung der Beiträge einzuhalten und als solche der vom Versicherungsträger zugebilligte Teilzahlungszeitraum anzusehen. Habe der Antragsteller nach seinem formlosen Nachentrichtungsantrag die für dessen Bearbeitung erforderlichen Erklärungen nicht innerhalb angemessener Frist eingesandt und damit das Verwaltungsverfahren zu lange nicht betrieben, so könne der ursprünglich formlose Antrag nicht mehr an die Stelle der Beitragsentrichtung treten und eine entsprechend frühere Rentenzahlung auslösen. Die Rente könne dann erst von der tatsächlichen Zahlung der Beiträge an beansprucht werden. Das schließe im vorliegenden Fall eine Zugrundelegung des 31. Dezember 1975 als Zeitpunkt der Beitragsentrichtung aus. Im übrigen sei dem LSG unter zusätzlicher Berücksichtigung des in § 140 Abs 1 AVG niedergelegten Grundsatzes, daß freiwillige Beiträge im Regelfall laufend und sofort zu entrichten seien, darin beizupflichten, daß bei eingeräumten Teilzahlungen, welche einen Zeitraum von mehreren Jahren zwischen der Bereiterklärung im Nachentrichtungsantrag und dem Ende der eingeräumten Teilzahlungsfrist umfaßten, eine entsprechende Anwendung des § 142 Abs 1 Nr 2 AVG nicht in Betracht komme. An dem Ergebnis, daß ein Leistungsanspruch erst mit der Entrichtung der Beiträge begründet werde, vermöge das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973 (BGBl II 1975 S 246; = DISVA) nichts zu ändern.

II.

Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, daß nach tatsächlicher Zahlung der nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachentrichtungsfähigen Beiträge ein ihm zu gewährendes Altersruhegeld rückwirkend ab 1. Januar 1976 oder ab 1. Januar 1982 zu leisten sein wird.

Soweit das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG als unzulässig verworfen hat, läßt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Unzulässigkeit der Berufung folgt aus § 146 SGG. Danach ist in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherungen die Berufung ua nicht zulässig, soweit sie den Beginn der Rente betrifft. Die Berufung des Klägers hat den Beginn einer Rente betroffen.

Dabei kann auf sich beruhen, wie die Klage wegen des Bescheides der Beklagten vom 17. Januar 1984 in das Klagesystem der §§ 54, 55 SGG einzuordnen ist. Bezüglich der im vorliegenden Rechtsstreit allein streitigen Frage des zukünftigen Rentenbeginns läßt der Bescheid vom 17. Januar 1984 zwei mögliche Deutungen zu. Die Ausführungen, daß der Nachentrichtungsantrag vom 30. Dezember 1975 für den Rentenbeginn nicht maßgebend sei und die Rente bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen am 1. Januar 1982 beginnen werde, könnten einmal als bloßer rechtlicher Hinweis ohne die für einen Verwaltungsakt erforderliche Absicht der Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (vgl § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren, vom 18. August 1980, BGBl I S 1469; = SGB 10) anzusehen sein. Dann wäre für eine Anfechtungsklage in Kombination mit einer auf den Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsaktes gerichteten Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) kein Raum und die Klage als auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet anzusehen (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl BSG SozR 2200 § 1248 Nr 37 S 90 f). Zum anderen könnten die im Bescheid vom 17. Januar 1984 enthaltenen Ausführungen zur Frage des Rentenbeginns dahin verstanden werden, daß die Beklagte - neben der Entscheidung über die Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung - auch insoweit eine Regelung mit Außenwirkung hat treffen und somit einen der Bindung fähigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakt hat erlassen wollen. Dann käme als zulässige Klageart die Anfechtungsklage in Kombination mit der auf den Erlaß eines günstigeren Verwaltungsaktes etwa in Gestalt der Zusicherung (§ 34 Abs 1 SGB 10) eines früheren Rentenbeginns (vgl dazu Urteil des erkennenden Senats in BSGE 56, 249, 250 f = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 13 S 42 f) gerichteten Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) in Betracht.

Dies kann letztlich dahinstehen. In dem einen wie in dem anderen Fall hat mit der Folge eines Ausschlusses des Rechtsmittels nach § 146 SGG die Berufung des Klägers den Beginn der Rente betroffen. Auch eine Feststellungsklage, die nur den Beginn einer Rente betrifft, ist nach § 146 SGG ausgeschlossen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1986 - 1 RA 27/84 - mwN; Hinweis in SozSich 1986, 384 und in VdK-Mitt 1987, Heft 2, S 26). Dasselbe muß gelten, wenn mit der Berufung die Festlegung des oder eines früheren Zeitpunktes des Beginns einer zukünftig zu gewährenden Rente im Wege der Zusicherung begehrt wird. Die Berufung des Klägers ist demnach ausgeschlossen gewesen.

Der gegen die Anwendbarkeit des § 146 SGG vorgebrachte Einwand der Revision, die reale Tragweite der Entscheidung verlange, sie nicht einem Untergericht endgültig aufzubürden, greift nicht durch. Zwar liegt den Ausschlußvorschriften der §§ 144 ff SGG und damit auch dem § 146 SGG der Wille des Gesetzgebers zugrunde, den Rechtszug bei verhältnismäßig weniger bedeutenden Streitgegenständen zu beschränken (BSG SozR Nr 11 zu § 146 SGG). Dementgegen erfassen die Berufungsbeschränkungen der §§ 144 bis 149 SGG nicht nur Bagatellsachen, so daß sie möglicherweise als änderungsbedürftig angesehen werden könnten (vgl BSG SozR 1500 § 146 Nr 5 S 10 f). Dieser Umstand berechtigt die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit jedoch nicht zu einer Außerachtlassung des § 146 SGG als einer Vorschrift des geltenden Rechts. Insbesondere ist dies nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten. Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Zulassung der Berufung in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 150 Nr 1 SGG) führt die Ausschlußregelung des § 146 SGG nicht zu einer dem Art 19 Abs 4 des Grundgesetzes (GG) oder dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) widersprechenden Verkürzung des Instanzenzuges (vgl auch BVerfG SozR 1500 § 146 Nr 13 S 25).

Soweit das LSG über eine Klage wegen des Bescheides der Beklagten vom 22. August 1986 entschieden und diese Klage aus materiellen Gründen abgewiesen hat, stellt sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig dar (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Allerdings begegnet seine Begründung insofern Bedenken, als sich das LSG zu einer Sachentscheidung deswegen für berechtigt und verpflichtet gehalten hat, weil der Bescheid vom 22. August 1986 gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht geworden sei. Das ist zweifelhaft. Der Rechtsstreit wird allein um die Frage geführt, von welchem Zeitpunkt an ein dem Kläger nach durchgeführter Beitragsnachentrichtung zu gewährendes Altersruhegeld zu beginnen hat. Zu dieser Frage enthält der Bescheid vom 22. August 1986 weder eine Regelung noch auch nur einen Hinweis. Der Senat muß und darf diesen Zweifeln jedoch nicht nachgehen. Er hat unter Hinnahme der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Bescheid vom 22. August 1986 Gegenstand des Verfahrens geworden ist, das LSG über seine Rechtmäßigkeit kraft Klage zu entscheiden gehabt hat und damit ungeachtet des Berufungsausschlusses nach § 146 SGG erneut die Möglichkeit einer Sachentscheidung über den allein streitigen Anspruch auf Feststellung des Rentenbeginns eröffnet worden ist. Denn eine (mögliche) Verletzung des § 96 Abs 1 SGG stellt nicht einen in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar. Sie ist nur auf entsprechende Revisionsrüge hin zu berücksichtigen (BSG SozR 1500 § 53 Nr 2 S 4; BSG SozR 4100 § 113 Nr 5 S 27). Der Kläger hat eine derartige Rüge nicht erhoben.

Seine Revision muß in der Sache ohne Erfolg bleiben. Ein ihm nach durchgeführter Beitragsnachentrichtung zu gewährendes Altersruhegeld kann weder am 1. Januar 1976 noch am 1. Januar 1982 beginnen. Das folgt aus § 67 Abs 1 Satz 1 AVG. Danach ist vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmevorschriften die Rente vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sind erfüllt, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit erfüllt hat (§ 25 Abs 5 AVG). Die Wartezeit ist zu den hier maßgebenden Zeitpunkten (1. Januar 1976 und 1982) erfüllt gewesen, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt worden ist (§ 25 Abs 7 Satz 2 AVG in der bis zum 30. Dezember 1983 geltenden Fassung des RRG). Der Kläger hat zwar bereits vor dem 1. Januar 1976 sein 65. Lebensjahr vollendet. Mit den noch nicht nachentrichteten Beiträgen kann er jedoch weder bis zu diesem Zeitpunkt noch bis zum 1. Januar 1982 eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt und damit iS des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG die Voraussetzungen für die Gewährung eines Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt haben.

§ 67 Abs 1 Satz 1 AVG ist im vorliegenden Fall für den Rentenbeginn maßgebend. Er wird nicht durch andere und speziellere Vorschriften über den Rentenbeginn nach einer Beitragsnachentrichtung gemäß Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG (= Art 2 § 51a Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ArVNG -) verdrängt. Insbesondere Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG selbst enthält eine eigenständige Regelung über den Beginn der auf den nachentrichteten Beiträgen beruhenden Leistung nicht. Dies haben die für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) wiederholt ausgesprochen und daran die Folgerung angeschlossen, daß bezüglich des Beginns einer auf nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG bzw Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG nachentrichteten Beiträgen beruhenden (höheren) Leistung auf die Grundregelung des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG bzw des ihm entsprechenden § 1290 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zurückzugreifen ist (BSG SozR 2200 § 1290 Nr 13 S 17; BSGE 56, 28, 30 = SozR aaO Nr 18 S 30; Urteil vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 -; ebenso für den Fall der Beitragsnachentrichtung durch Vertriebene gemäß Art 2 § 50 Abs 1 und 2 AnVNG = Art 2 § 52 Abs 1 und 2 ArVNG BSGE 21, 193, 198 = SozR Nr 4 zu Art 2 § 52 ArVNG und BSG SozR Nr 13 zu Art 2 § 52 ArVNG; für den Fall der Beitragsnachentrichtung nach § 10a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung -WGSVG - BSGE 56, 173, 178 f = SozR 5070 § 10a Nr 10 S 31 f). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Entgegen der Meinung der Revision wird die Grundregelung des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG nicht durch Ziffer 8 SP-DISVA und Art 10 DV-DISVA als "authentische Interpretation des Abkommens in der Frage des Rentenbeginns" verdrängt. Nach Art 34 Abs 1 DISVA begründet das Abkommen, soweit es nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten (1. Mai 1975). Hierzu bestimmt Ziffer 8 SP-DISVA, daß Renten ua nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung bereits für die Zeit vom 1. Januar 1973 an nach Maßgabe des Abkommens festgestellt und gewährt werden. Nach Art 10 DV-DISVA gilt, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt sind, der Antrag für einen Rentenbeginn frühestens ab 1. Januar 1973 als rechtzeitig gestellt, wenn er binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gestellt wird. Letztere Vorschrift ist schon nach ihrem Wortlaut für die Frage des Rentenbeginns lediglich insoweit von Bedeutung, als für den Fall, daß materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung eines Rentenanspruchs ein hierauf gerichteter Antrag ist (vgl zB § 67 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs 2 AVG), eine Antragstellung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der DV-DISVA am 12. Juni 1980 im Wege der gesetzlichen Fiktion als rechtzeitig zum 1. Januar 1973 erfolgt gilt. Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt der Vorschrift. Sie bestimmt nicht, daß Renten stets ab Eintritt des Versicherungsfalles bzw, wenn dieser vor dem 1. Januar 1973 eingetreten ist, von diesem Stichtag an zu zahlen sind. Vielmehr wird die Fiktion der rechtzeitigen Antragstellung ausdrücklich daran geknüpft, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt sind. Ob und von welchem Zeitpunkt an dies der Fall ist, ist in Art 10 DV-DISVA nicht geregelt und allein dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen. Die Anwendbarkeit des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG wird auch nicht durch Ziffer 8 SP-DISVA ausgeschlossen. Diese Bestimmung stellt im Verhältnis zu Art 34 Abs 1 DISVA eine Ausnahmeregelung mit dem Sinn und Zweck dar, bezüglich der Feststellung und Zahlung von Renten das DISVA bereits mit Beginn des Jahres seiner Unterzeichnung wirksam werden zu lassen, um sicherzustellen, daß insoweit der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Abkommens von der Dauer des Ratifikationsverfahrens in beiden Staaten unabhängig ist. In diesem Umfang werden durch die Festlegung eines Rentenbeginns auf den 1. Januar 1973 innerstaatliche Rentenbeginnvorschriften verdrängt. Voraussetzung dafür ist aber, daß unter Berücksichtigung des Abkommens ein Rentenanspruch bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1973 an begründet ist und die übrigen Voraussetzungen hierfür schon vor dem 1. Januar 1973 erfüllt gewesen sind (vgl zu alledem BSG SozR 2200 § 1248 Nr 27 S 60 f). Hinsichtlich dieser Voraussetzungen sowie speziell zu den Fragen, ob und wann die für die Entstehung eines Rentenanspruchs und den Beginn der Rente erforderliche Wartezeit erfüllt ist und insbesondere mit nachentrichteten Beiträgen erfüllt werden kann, enthält Ziffer 8 SP-DISVA keine Regelung und ist deshalb wiederum allein das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.

Die Voraussetzungen des sonach anwendbaren § 67 Abs 1 Satz 1 AVG für den Beginn des vom Kläger erstrebten Altersruhegeldes ab 1. Januar 1976 bzw 1. Januar 1982 sind nicht gegeben. Der Kläger wird auch nach Durchführung der Beitragsnachentrichtung nicht schon zu einem dieser Zeitpunkte die erforderliche Wartezeit von (damals noch) 180 Kalendermonaten zurückgelegt haben.

Auf die Wartezeit für das Altersruhegeld werden in erster Linie die ab 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet (§ 26 Abs 1 AVG). Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind insbesondere Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (§ 27 Abs.1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung). Zeiten wirksamer Beitragsentrichtung wird der Kläger, nicht von der tatsächlichen Leistung der nachzuentrichtenden Beiträge zurückgelegt haben mit der Folge, daß das Altersruhegeld erst Ablauf des Monats der Beitragszahlung beginnen kann.

Beiträge sind im Regelfall entrichtet, wenn sie geleistet worden sind. Entrichtung von Beiträgen bedeutet deren tatsächliche Zahlung (BSGE 10, 139, 146; BSG SozR 2200 § 1290 Nr 13 S 17; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 29 S 54). Das gilt auch für nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachentrichtete Beiträge (vgl Art 2 § 49a Abs 3 Sätze 2 bis 4 AnVG: "gezahlt, Teilzahlungen, Zahlungen"). Dem Einwand der Revision, einen versicherungsrechtlichen Grundsatz, daß erst die Entrichtung der Beiträge den Anspruch auf Leistung begründe, gebe es im Sozialversicherungsrecht nicht und könne es auch nicht geben, weil anderenfalls der für den "Rentenkauf" maßgebende Äquivalenzgedanke preisgegeben werde, folgt der Senat nicht. Das Privatversicherungsrecht mag von einem Äquivalenzprinzip des Inhalts beherrscht sein, daß im Regelfall die Leistungen des Versicherers der Höhe nach den zum "Kauf" dieser Leistungen zuvor getätigten Aufwendungen des Versicherten zumindest entsprechen sollen. Für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung kann dies nicht in gleicher Weise gelten. Dem gegliederten System den deutschen Sozialversicherung liegt im Gegensatz zur Privatversicherung als tragendes Element das Prinzip des Solidarausgleichs zugrunde, dessen Wesen ua darin besteht, daß innerhalb einer Solidargemeinschaft Belastungen und Begünstigungen je nach dem Maß der sozialen Schutzbedürftigkeit unterschiedlich verteilt sein können (vgl BSGE 52, 93, 96 = SozR 2600 § 98a Nr 2 S 5 mwN). Demzufolge sind eine Übereinstimmung von Beitragsrecht und Leistungsrecht und daraus folgend eine volle Parallelität von Beiträgen und Leistungen weder ein Grundsatz der Sozialversicherung noch insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl BSG SozR 2200 § 1385 Nr 12 S 15; 2100 § 17 Nr 3 S 4). Der von der Revision herangezogene Äquivalenzgedanke steht deswegen dem Grundsatz, daß auch nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachzuentrichtende Beiträge erst mit ihrer tatsächlichen Zahlung entrichtet worden sind, nicht entgegen.

Dem Ergebnis, daß dem Kläger Altersruhegeld erst nach tatsächlicher Zahlung der Nachentrichtungsbeiträge gewährt werden kann, steht ferner nicht entgegen, daß diese Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973 und damit für einen Zeitraum nachentrichtet werden sollen, der vor dem 1. Januar 1976 bzw 1982 liegt. Gleichwohl können diese Beiträge für die Frage des Rentenbeginns nicht so behandelt werden, als seien sie schon während der Zeit entrichtet worden, für welche sie nachentrichtet werden sollen. Zwar hat das BSG für Fälle der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach § 1442 RVO in der bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Fassung bzw nach § 1418 Abs 1 RVO in der seit dem 1. Januar 1957 geltenden Fassung vor allem unter Heranziehung von Billigkeitserwägungen ausgesprochen, diese Beiträge seien so zu behandeln, als seien sie schon während der Zeit entrichtet worden, für die sie nachträglich bestimmt worden seien (BSGE 6, 136, 141; BSG SozR Nr 11 zu Art 2 § 42 ArVNG; BSG SozR Nr 9 zu § 1290 RVO). Es mag offenbleiben, ob dies unter besonderen Umständen des Einzelfalles auch für nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachentrichtete Beiträge gelten kann und muß. Generell jedenfalls kann ihnen eine "Rückwirkung" nicht beigelegt werden. Für den Rentenbeginn in den Grenzen des § 67 AVG sprechen vor allem Sinn und Zweck des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG sowie die Interessenlage, wie im Urteil des 4. Senats des BSG vom 31. Oktober 1978 (BSG SozR 2200 § 1290 Nr 13 S 19 f) überzeugend dargelegt worden ist. Hiernach läßt sieh ein Schutzbedürfnis der von der Norm Erfaßten für eine rückwirkende Rentengewährung bzw -erhöhung nicht erkennen, zumal es sich bei Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nicht - wie etwa bei § 1418 RVO - um gelegentlich auftretende Nachentrichtungen für kürzere Zeiträume, sondern um eine einmalige Massenerscheinung mit Nachentrichtungsbeiträgen bis zu 18 Jahren handelt. Eine dem Versicberungsprinzip widersprechende Rückwirkung nachentrichteter Beiträge für den Leistungsbeginn kann damit lediglich eine unter besonderen Umständen gerechtfertigte Ausnahme sein. Ein solcher Umstand liegt nicht darin, daß die Vorschrift auch Verfolgte begünstigt. Wenn Art 4 § 2 Abs 2 WGSVÄndG für den Kreis der verfolgten Versicherten ausdrücklich vorschreibt, daß die (höhere) Rente frühestens von dem auf die Beitragsentrichtung folgenden Monat an zu zahlen ist, so fehlt es auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision zur unterschiedlichen "Ergiebigkeit des Kapitaleinsatzes" an einem sachgerechten Grund dafür, im Rahmen des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG eine - generelle - weitergehende Vergünstigung einzuräumen. Daß die in Art 4 § 2 Abs 2 WGSVÄndG normierte Begrenzung der Auswirkungen der Nachentrichtung für den Rentenbeginn auch für andere Sondervorschriften über eine Beitragsnachentrichtung Bedeutung hat, ist in der Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl Urteile des 4. Senats vom 31. Oktober 1978, aaO, S 20 sowie des 11. Senats vom 28. August 1984 in SozR 5075 Art 4 § 2 Nr 2 S 3 und vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 -; s auch Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 1984 in BSGE 56, 173, 179 = SozR 5070 § 10a Nr 10 S 32 und vom 21. Juli 1987 in SozR 1300 § 44 Nr 25 S 66). Dabei ist betont worden, es werde weder durch § 67 AVG noch durch Art 4 § 2 Abs 2 WGSVÄndG ausgeschlossen, daß in bestimmten Fällen die nachentrichteten Beiträge - auch mit Auswirkungen auf einen früheren Rentenbeginn - als zu einem früheren Zeitpunkt entrichtet gelten; eine derartige Rückwirkung komme Beiträgen jedenfalls dann zu, wenn den Versicherten an der späten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden treffe, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Beitragsnachentrichtung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten habe (so der 11. Senat im Urteil vom 29. Oktober 1987, aaO, in Fortführung seiner Entscheidung vom 2. November 1983 in BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr 18 S 32).

Für eine Rückwirkung unter diesen - Treu und Glauben zuzurechnenden - Gesichtspunkten bietet der vorliegende Fall keine Grundlage. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bieten keinen Anhalt dafür, daß es der Beklagten anzulasten wäre, daß der Kläger seinen im Dezember 1975 eingereichten unspezifizierten Antrag erst im Dezember 1981 konkretisiert und auf den von der Beklagten erteilten Zulassungsbescheid bis heute Beiträge nicht entrichtet hat. Das LSG hat hierzu festgestellt, die Beklagte habe das Recht des Klägers auf Nachentrichtung von Beiträgen zu keiner Zeit bestritten und ihn auch sonst nicht daran gehindert, das Nachentrichtungsverfahren zügig zu betreiben. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, weil der Kläger dagegen zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht hat (§ 163 SGG). Zwar ist in der seiner Revisionsbegründung beigefügten Ausarbeitung seiner Prozeßbevollmächtigten ausgeführt worden, die Beklagte habe Antragsteller wie den Kläger dadurch vom Weiterbetreiben des Nachentrichtungsverfahrens abgehalten, daß sie die ursprünglichen Anträge vom Dezember 1975 zurückgesandt und eine "offizielle Empfehlung des Zuwartens" bis zum Inkrafttreten der DV-DISVA gegeben habe. Dabei handelt es sich indes lediglich um von den Feststellungen des LSG abweichendes tatsächliches Vorbringen, welches in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich ist und den Anforderungen an die formgerechte Rüge eines Mangels des berufungsgerichtlichen Verfahrens (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) nicht genügt. Ist mithin seitens des Revisionsgerichts davon auszugehen, daß es keinen in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Grund gibt, der die verzögerte Betreibung des Nachentrichtungsverfahrens über einen Zeitraum von sechs Jahren erklärt, so können die vom Kläger nachzuentrichtenden Beiträge nach ihrer tatsächlichen Zahlung nicht so behandelt werden, als seien sie schon bis zum 1. Januar 1976 bzw 1. Januar 1982 entrichtet worden.

Ebensowenig können sie aufgrund einer Bereiterklärung für einen Rentenbeginn von diesen Zeitpunkten an als entrichtet gelten. Nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG steht der Entrichtung der Beiträge iS des § 140 AVG eine Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber dem Versicherungsträger gleich, wenn die Beiträge "binnen angemessener Frist" entrichtet werden. Hierzu hat der 12. Senat des BSG entschieden, daß in einem konkretisierten Antrag auf Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG eine Bereiterklärung in diesem Sinne liege (so wohl auch der 11. Senat in BSGE 51, 230, 232 = SozR 2200 § 1419 Nr 9 S 15) und daß die angemessene Frist bei einer bis fünf Jahre eingeräumten Teilzahlung bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist dauere (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29 S 45; dem folgend Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1983 in SozR 2200 § 1419 Nr 10 S 19 f). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur die Frage, in welcher Frist Beiträge nach einer Bereiterklärung beigebracht werden müssen, um überhaupt wirksam zu sein, und ist speziell zu § 141 Abs 2 AVG (= § 1419 Abs 2 RVO) ergangen, der die Frage der Auswirkung derart fristgerecht entrichteter Beiträge auf bereits eingetretene Versicherungsfälle betrifft. Über den Beginn derartiger Auswirkungen, nämlich ab wann (höhere) Rente zu gewähren ist, ist damit nicht gesagt. Die Frage, ob im Rahmen des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG eine Bereiterklärung auch für den Rentenbeginn Bedeutung hat, insbesondere ob die innerhalb einer nach Absatz 3 Satz 3 dieser Vorschrift eingeräumten Teilzahlungsfrist entrichteten Beiträge auf den Zeitpunkt der Bereiterklärung zurückwirken, ist bisher nicht entschieden worden; der 11. Senat hat sie im Urteil vom 2. November 1983 (BSGE 56, aaO) ausdrücklich offengelassen und dabei auf eine Divergenz in der Rechtsprechung des 1. Senats hingewiesen, die allerdings nicht vorliegt. Im Urteil vom 7. Juli 1964 (BSGE 21, 193, 198) hat der erkennende Senat zu einer Beitragsnachentrichtung ehemals selbständiger Vertriebener entschieden, daß eine Bereiterklärung nicht für den Rentenbeginn, sondern nur für die Wirksamkeit von Beiträgen und die Wahrung der Frist des § 140 AVG Bedeutung habe. Diese Ansicht ist in ihrer Allgemeinheit nicht unwidersprochen geblieben, allerdings hinsichtlich der "sehr weit zurückreichenden" Nachentrichtungsmöglichkeiten des Art 2 § 52 ArVNG gebilligt worden (vgl im einzelnen Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III S 656 d und a mwN). In späteren Urteilen ist zu Nachentrichtungsfällen nach §§ 8, 10a WGSVG entschieden worden, daß eine entsprechende Anwendung des in § 142 Abs 1 Nr 2 AVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aus Billigkeitsgründen geboten sei, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß anderenfalls der Beginn der Rente von der Entscheidung des Versicherungsträgers über die Nachentrichtungsberechtigung abhängig wäre, auf deren alsbaldigen Erlaß der Antragsteller aber keine hinreichenden Einwirkungsmöglichkeiten habe (Urteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 1977 in BSGE 44, 20, 22 unter Bezugnahme auf die Urteile vom 6. Februar 1975, insoweit in BSGE 39, 126 = SozR 5070 § 8 Nr 1 nicht abgedruckt, und vom 1. Oktober 1975 - 1 RA 7/75 -; ferner Urteil vom 16. Februar 1984 in BSGE 56, 173, 179 = SozR 5070 § 10a Nr 10 S 32). Ob dies auch im Rahmen des Art 2 § 49a AnVNG gilt, ist damit nicht gesagt und bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Dem könnte entgegenstehen, daß Art 2 § 49a AnVNG in seiner Funktion von § 140 Abs 1, § 142 Abs 1 AVG in mehrfacher Weise abweicht, wie der 12. Senat zum rechtssystematischen Zusammenhang dieser Vorschrift bereits dargelegt hat (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 55 S 112 f); außerdem könnte der Umstand, daß bestimmte Sondernachentrichtungsvorschriften eine entsprechende Anwendung von Regeln über die Bereiterklärung ausdrücklich vorsehen (so § 8 Abs 1 Satz 2, § 10 Abs 1 Satz 2 und § 10a Abs 4 WGSVG die entsprechende Anwendung des § 141 Abs 1 und 2 AVG), gegen deren Heranziehung sprechen, wenn es an einer solchen ausdrücklichen Bezugnahme fehlt. Aber selbst wenn auf Beitragsnachentrichtungen nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG für den Rentenbeginn § 142 Abs 1 Nr 2 AVG aus Billigkeitsgründen entsprechend angewandt wird, kann dies jedenfalls nicht bedeuten, daß bei eingeräumten Teilzahlungen die "angemessene Frist" iS des § 142 Abs 1 Nr 2 AVG bis zum Ende der Teilzahlungsfrist reicht und damit zwischen Bereiterklärung und dem Ende dieser Frist mehrere Jahre liegen können. Der erkennende Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des 4. Senats, wonach eine durch Beitragsnachentrichtung bewirkte mehrjährige Rentennachzahlung dem Sinn und Zweck des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG widerspricht (SozR 2200 § 1290 Nr 13).

Der in § 142 Abs 1 Nr 2 AVG enthaltene Rechtsgedanke (vgl BSGE 51, 230, 232 f = SozR 2200 § 1419 Nr 9 S 14 f) könnte allenfalls die Einräumung einer kürzeren Frist rechtfertigen, wie sie die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis in Fällen der vorliegenden Art im Umfang von sechs Monaten ab Zustellung des Zulassungsbescheides mit Rückwirkung der Beitragsnachentrichtung auf den dem Konkretisierungsschreiben folgenden Monat auch für den Rentenbeginn gewährt. Dabei kann der Senat offenlassen, ob diese auch dem Kläger eingeräumte Frist bereits mit Zustellung des Zulassungsbescheides vom 17. Januar 1984 oder erst mit der Zustellung des weiteren Bescheides vom 22. August 1986 zu laufen begonnen hat. Denn auch im letzteren Falle wäre sie nicht eingehalten. Der Kläger hat bis heute Beiträge nicht nachentrichtet.

Die Revision bleibt nach alledem ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Bundessozialgericht

1 RA 45/87

Verkündet am

18. Mai 1988

 

Fundstellen

BSGE, 195

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