Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04.09.1991)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 1991 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der kriegsblinde Kläger wird gegen Arbeitsentgelt von seiner Schwiegertochter gepflegt. Deren Lohnkonto führt ein Steuerberater. Mit Bescheid vom 22. August 1989 lehnte es der Beklagte ab, über die erhöhe Pflegezulage nach § 35 Abs 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) außer dem Arbeitsentgelt der Schwiegertochter einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auch die Kosten des Steuerberaters – von monatlich 19,01 DM – zu zahlen. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1989; Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31. Mai 1990; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 1991). Pflegezulage sei nur zu zahlen, soweit Aufwendungen für die Pflegekraft entständen, nicht für pflegefremde Leistungen eines Steuerberaters.

Der Kläger macht mit der vom LSG zugelassenen Revision geltend, er könne seine Pflichten als Arbeitgeber ohne die Hilfe eines Steuerberaters nicht erfüllen. Außer Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer habe der Steuerberater auch die monatliche Vergütung der Pflegekraft nach dem einschlägigen Tarifvertrag zu errechnen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 1991, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31. Mai 1990, den Bescheid des Beklagten vom 22. August 1989 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1989 aufzuheben und

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die seinem Steuerberater zu zahlenden Kosten für die Lohnkontoführung der Pflegekraft ab Februar 1989 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung können im Rahmen der erhöhten Pflegezulage nur unmittelbar durch Pflege und Wartung des Beschädigten entstehende Aufwendungen berücksichtigt werden. Dazu gehörten Steuerberaterkosten nicht. Sie würden durch die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage ausgeglichen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Erhöhung der Pflegezulage um die Kosten des Steuerberaters. Diese Kosten entstehen nicht für fremde Hilfe im Sinne des § 35 Abs 1 Satz 1 BVG, sie rechnen vielmehr zu den Kosten der Lebensführung und sind deshalb aus der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage zu bestreiten.

Nach § 35 Abs 1 Satz 5 BVG (in der Fassung des 1. Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 ≪BGBl I, 453≫) konnte die Pflegezulage angemessen erhöht werden, wenn die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege im Einzelfall die pauschalen Beträge nach Abs 1 Satz 1 der Vorschrift überstiegen. Der seit dem 1. April 1990 geltende § 35 Abs 2 Satz 1 BVG (in der Fassung des KOV-Strukturgesetzes vom 23. März 1990 ≪BGBl I, 582≫) hat die Rechtslage für den vorliegenden Fall nicht verändert. Statt der Ermessensleistung (vgl dazu BSG SozR 3100 § 35 Nr 14) ist jetzt ein Anspruch auf erhöhte Pflegezulage geregelt und die Worte „fremde Wartung und Pflege” sind – ohne sachliche Änderung -durch den aus § 35 Abs 1 Satz 1 BVG übernommenen Begriff „fremde Hilfe” ersetzt worden.

Die finanziellen Aufwendungen für notwendige Leistungen Dritter erhöhen die Pflegezulage zwar in vollem Umfang (BSG SozR 3100 § 35 Nr 21), der Art nach muß es sich bei diesen Leistungen aber um Hilfe oder – ohne Unterschied in der Sache – Wartung und Pflege handeln. Daran fehlt es hier, weil der Steuerberater dem Kläger nicht bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens hilft. Er erbringt keine Dienstleistung an der Person des Klägers, sondern erfüllt Pflichten, die den Kläger als Arbeitgeber treffen. Es fehlt damit an der für § 35 Abs 1 Satz 5 BVG aF ebenso wie für § 35 Abs 2 Satz 1 BVG erforderlichen doppelten Personenbezogenheit: Die Hilfeleistung muß nicht nur von einem Dritten, der Pflegeperson, erbracht werden, es muß sich auch um eine Hilfeleistung an der Person des Pfleglings handeln (BVerwGE 56, 179, 182).

Gegen dieses Ergebnis läßt sich nicht anführen, daß die Steuerberaterkosten notwendige Folge der Beschäftigung einer Pflegekraft seien und deshalb zu einer – weiteren – Erhöhung der Pflegezulage führen müßten. Beschädigte haben auf vielen Gebieten schädigungsbedingte Aufwendungen für ihre Lebensführung. Das BVG gewährt einerseits eine Reihe von Leistungen, die jeweils einen besonderen Bedarf abdecken sollen. Soweit aber andererseits schädigungsbedingte Mehrkosten nicht durch besondere Leistungen nach dem BVG berücksichtigt werden, sind sie aus der pauschal gewährten Grundrente und der hier auch gezahlten Schwerstbeschädigtenzulage zu bestreiten. Der Charakter dieser Leistungen steht dem nicht entgegen. Die Grundrente dient nicht nur dem Ausgleich immaterieller Schäden, sondern zugleich auch der Abgeltung des Mehraufwandes, der dem Beschädigten als Folge der Schädigung „in allen Lebenslagen” erwächst (BSGE 30, 21, 25 mit Hinweis auf die Motive des Gesetzes = SozR BVG § 30 Nr 39; BSGE 33, 112, 117 = SozR BVG § 62 Nr 43; BSGE 48, 217, 218 = SozR 1200 § 54 Nr 3). Dasselbe gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage (vgl BSG SozR 3100 § 65 Nr 1). Der Hinweis auf die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage fällt hier umso leichter, als die monatlichen Kosten für den Steuerberater gerade 19,01 DM monatlich betragen. Deshalb verbietet sich auch die Annahme, der Gesetzgeber habe planwidrig einen durch spezielle Leistungen zu befriedigenden Sonderbedarf Beschädigter übersehen, so daß die Rechtsprechung zur Lückenfüllung aufgerufen wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175105

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