Leitsatz (amtlich)

Die für die Feststellung der Beschädigten-Grundrente maßgebenden gesundheitlichen Verhältnisse haben sich schon dann wesentlich geändert, wenn sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens für die Dauer eines Monats um 10 % erhöht hat (Anschluß an BSG 1967-08-17 8 RV 113/67 = BSGE 27, 126 = SozR Nr 35 zu § 62 BVG).

 

Normenkette

BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1964-02-21

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. März 1968 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 1965 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juni 1963 und des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1963 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 1965 bis 10. Oktober 1965 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 v.H. zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht und vor dem Landessozialgericht zu erstatten. Der Beklagte und die Beigeladene haben die gesamten außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Das Versorgungsamt (VersorgA) hatte mit Bescheid vom 16. April 1958, der erfolglos angefochten wurde, dem Kläger wegen Armverletzungsfolgen eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. gewährt. Durch "Ergänzungs-Bescheid" vom 13. Juni 1963 stellte es wegen einer Änderung der Verhältnisse die MdE auf 40 v.H. fest und bezeichnete die Schädigungsfolgen neu. Nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid vom 16. September 1963) begehrte der Kläger im Klageverfahren die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen sowie Rente nach einer MdE um 70 v.H. ab 1. März 1963. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 1965 ab.

Der Kläger war vom 1. September 1965 bis 10. Oktober 1965 wegen Überanstrengung im linken Schultergelenk sowie Reizzustandes im linken Ellenbogen- und Schultergelenk arbeitsunfähig. Im Berufungsverfahren trug er u.a. vor, zumindest für diese Zeit der Verschlimmerung seiner Schädigungsfolgen müsse ihm eine höhere Rente gewährt werden. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe in einem Urteil vom 17. August 1967 (BSG 27, 126) ausgeführt, daß die Rente von Kriegsbeschädigten auch dann erhöht werden müsse, wenn sich das Kriegsleiden nur vorübergehend für die Dauer eines Monats verschlimmert habe. Das Landessozialgericht (LSG) wies nach Beiladung der Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 21. März 1968 die Berufung des Klägers zurück. Seiner Entscheidung legte es die Verwaltungsvorschrift (VerwV) Nr. 3 zu § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zugrunde, nach der eine wesentliche Änderung der MdE nur dann anzunehmen ist, wenn der veränderte Gesundheitszustand voraussichtlich mehr als sechs Monate anhalten wird und die Änderung wenigstens 10 v.H. beträgt. Es führte aus: Im vorliegenden Fall könne schon auf Grund der ärztlichen Gutachten nicht von einer zeitlich andauernden und daher wesentlichen Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen gesprochen werden. Die auf das Urteil des BSG vom 17. August 1967 gestützte Meinung des Klägers könne nicht geteilt werden. Dieser Entscheidung komme keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu. Wollte man ihr allgemein folgen, so würde dadurch möglicherweise das überkommene Versorgungsrecht in vielerlei Hinsicht völlig verändert. Eine solche Absicht könne dem BSG nicht ohne weiteres unterstellt werden. Gegen eine Erhöhung der MdE wegen Änderungen, die weniger als sechs Monate andauerten, spreche zunächst, daß durch eine solche Rechtspraxis die organisch gewachsene Entwicklung des Versorgungsrechts bei Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse abgebrochen würde; schon das preußische Mannschaftsversorgungsgesetz von 1906 (MVG) und das Reichsversorgungsgesetz (RVG) hätten entsprechende Vorschriften enthalten. Außerdem hätte ein Abgehen von der VerwV Nr. 3 zu § 62 BVG zur Folge, daß die bisherigen Beurteilungsgrundsätze zu § 30 Abs. 1 BVG geändert werden müßten. Wenn nach dieser Vorschrift die MdE nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen sei, könne eine zutreffende Feststellung über die verbliebene Leistungsfähigkeit nur dann getroffen werden, wenn nicht mehr zu erwarten sei, daß in absehbarer Zeit eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes eintreten werde. Gesundheitsstörungen, die sich spätestens innerhalb des bisher zugrunde gelegten Zeitraumes von sechs Monaten beheben ließen, müßten vernünftigerweise für eine so bedeutende Feststellung wie die Leistungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben ausscheiden, wie dies die VerwV Nr. 1 Buchst. a zu § 30 BVG ausdrücklich bestimme. Eine Erhöhung der MdE für kürzere Zeiträume wäre außerdem besonders in den Fällen bedenklich, in denen mit der vorübergehenden Erhöhung die Schwerbeschädigteneigenschaft erworben werde, die für eine Reihe von Leistungen des BVG, nämlich für Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich und Heilbehandlung für Nichtschädigungsfolgen, Anspruchsvoraussetzung und auch für die Fürsorgebestimmungen des Schwerbeschädigtengesetzes, für steuerliche Vergünstigungen und für die Befreiung vom Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz von Bedeutung sei. Ebenso löse eine auch nur kurzfristige Feststellung der MdE auf 70 v.H. besondere Rechtsfolgen aus. Der Gesetzgeber hätte so erhebliche Folgen sicherlich nicht vom Grad der MdE abgeleitet, wenn er davon ausgegangen wäre, daß auch eine kurze Verschlimmerung des Gesundheitszustandes die Feststellung der MdE beeinflussen könne. Die hier behandelte Problematik habe der Gesetzgeber auch nicht etwa übersehen; denn er habe gerade für den Fall einer kurzen Verschlimmerung der Schädigungsfolgen eine lückenlose Versorgung durch den Einkommensausgleich geschaffen (§§ 17, 17 a BVG). Außerdem mache § 62 Abs. 2 Satz 2 BVG deutlich, daß das Gesetz unter dem Begriff der MdE einen Zustand von zeitlich längerer Dauer verstehe; wenn eine erfolgreiche Heilbehandlung die Erwerbsfähigkeit wesentlich und nachhaltig verbessert habe, dürfe erst nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß der Heilbehandlung die MdE niedriger festgesetzt werden. Die Ansicht des BSG erschwere schließlich die Arbeit der medizinischen Gutachter insofern, als sie nur noch mit Zurückhaltung die bisher üblichen "Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit" anwenden könnten. Aus den genannten Gründen könne die Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen, die beim Kläger in der Zeit vom 1. September 1965 bis 10. Oktober 1965 vorgelegen habe, keine Erhöhung der MdE zur Folge haben.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG. Er weist darauf hin, daß für eine Begrenzung des Begriffes der "wesentlichen Änderung" auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gemäß der VerwV Nr. 3 zu § 62 das Gesetz keinen Anhalt biete; dies sei in dem Urteil des 10. Senats des BSG vom 27. Juli 1965 (BSG 23, 192) dargelegt. Wenn nach diesem Urteil "wirtschaftliche" Veränderungen in den Verhältnissen, die sich auf die Dauer eines Monats erstrecken, als wesentliche Änderung im Sinne des § 62 BVG angesehen würden, sei nicht einzusehen, daß bei Änderungen in den "gesundheitlichen" Verhältnissen und bei der Bemessung der MdE anders verfahren werden müsse. Der 8. Senat des BSG habe in seinen Urteilen vom 17. August 1967 und vom 14. Februar 1968 - 8 RV 365/66 - die erwähnte Rechtsprechung des 10. Senats des BSG für andere Leistungsfälle fortgesetzt. Da demnach die VerwV Nr. 3 zu § 62 BVG nicht mit dem Gesetz vereinbar sei, sei der Anspruch des Klägers begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 1965 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juni 1963 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1963 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 10. Oktober 1965 Grundrente nach einer MdE von 70 v.H. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil. Wenn in der Entscheidung des BSG vom 27. Juli 1965 davon ausgegangen werde, daß das BVG die gesamte Regelung der Versorgungsleistungen grundsätzlich auf Monatszeiträume abstelle, dann treffe dies zumindest auf § 17 BVG, in dem nach Wochen gerechnet werde, nicht zu. Gerade diese Vorschrift trage kurz anhaltenden Gesundheitsstörungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit den Schädigungsfolgen stünden, dann Rechnung, wenn der sonst im Arbeitsleben stehende Beschädigte arbeitsunfähig krank werde, und sichere ihn in den ersten sechs Wochen durch hundertprozentigen Einkommensausgleich. Die höhere MdE, die in dieser Zeit vorhanden sei, werde also durch das Gesetz berücksichtigt, ohne daß die MdE neu festgestellt werden müsse.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen.

Er führt in Ergänzung des Vorbringens des Beklagten im wesentlichen aus: Wenn der 10. Senat des BSG im Fall der Pflegezulage und der 8. Senat im Falle der Grundrente die Zeitspanne von "gewisser Dauer", die eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 BVG kennzeichne, entsprechend der Zahlungsmodalität des § 66 BVG mit wenigstens einem Monat bemessen habe, stehe dies im Widerspruch zur Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis, die sich seit dem MVG herausgebildet habe, in Literatur und Rechtsprechung anerkannt und gebilligt worden sei und letztlich in der VerwV Nr. 3 zu § 62 BVG und in der VerwV Nr. 1 zu § 30 BVG ihren Niederschlag gefunden habe. Die Erläuterungen im Schrifttum, die nach Ansicht des 10. Senats zu allgemein seien, gewännen auf dem Hintergrund der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung an konkretem Inhalt, soweit es um den Zeitfaktor gehe. In seiner Grundsätzlichen Entscheidung vom 28. Oktober 1925 (RVGE 5, 177, 179) habe das Reichsversorgungsgericht (RVGer) unter Hinweis darauf, daß eine nur vorübergehende Änderung nicht genüge, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 57 RVG bei einem Zustand von einem Monat oder mehreren Monaten verneint. Umgekehrt habe es in seiner Entscheidung vom 27. Juli 1927 (RVGE 7, 50, 51) eine rechtlich beachtliche wesentliche Änderung bejaht, weil der veränderte Zustand sieben Monate lang gedauert habe und deshalb als nachhaltig und damit wesentlich anzusehen sei. Beide Entscheidungen, mit denen sich das BSG nicht auseinandergesetzt habe, seien ergangen, obgleich nach § 67 RVG ebenso wie in § 66 BVG die Versorgungsgebührnisse in Monatsbeträgen zuerkannt worden seien. Die VerwV Nr. 3 zu § 62 BVG beruhe auf jahrzehntelanger Rechtsanwendung, die sich zur Rechtsüberzeugung verdichtet habe; sie interpretiere in rechtlich unbedenklicher Weise den durch das BVG insoweit unveränderten Rechtszustand. Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bedeute die unveränderte Übernahme einer Vorschrift in ein Gesetz die Erneuerung des vorausgegangenen Rechtszustandes und zugleich die Bestätigung ihrer früheren Auslegung (BSG 20, 233, 237). Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 BVG, die aus § 57 Abs. 1 RVG wortgleich übernommen worden sei, habe keinen von jahrzehntelanger Verwaltungsübung abweichenden Inhalt bekommen sollen. Dies gelte um so mehr, als der Zeitfaktor im Begriff "wesentliche Änderung" über § 62 BVG hinaus mit dem Zentralbegriff der MdE im Kriegsopferrecht verflochten sei. Die zeitliche Bestimmung des Begriffes "wesentliche Änderung" stehe zumindest in mittelbarem Zusammenhang mit der Frage, was überhaupt im Bereich der Kriegsopferversorgung berentet werden solle und könne, und beziehe sich damit zugleich auf § 30 BVG. Insoweit müsse der "Zeitfaktor" zunächst ohne Bezug auf einen Vergleichszustand gesehen und rechtlich bewertet werden. Daher könne Rente nur für einen "Dauerzustand" von mehr als einem Monat gewährt werden, sei es erstmals, sei es wegen einer Änderung im Sinne des § 62 BVG. Der vom 10. Senat des BSG in seiner Entscheidung vermißte "vernünftige Grund" für eine unterschiedliche Behandlung von wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnissen liege in den unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Versorgungsleistungen. Die streng einkommensorientierte Ausgleichsrente und die Grundrente hätten im technisch-systematischen Sinn wie im Wortsinn grundlegend verschiedene rechtspolitische und rechtssystematische Funktionen. Die Grundrente sei abhängig von einer "nachhaltigen andauernden", gesundheitlich bedingten MdE als erster und grundlegender Voraussetzung für jede Leistung der Beschädigtenversorgung. Die Festsetzung einer MdE für einen Leidenszustand und damit die Möglichkeit für eine Rente sei schlechthin ein primärer Vorgang, die Gewährung von Ausgleichsrente in Anpassung an die jeweilige Einkommenslage dagegen ein sekundärer, akzessorischer Vorgang. Die Bemessung der MdE berühre - anders als die der Ausgleichsrente - die Grundversorgung als solche. Sie müsse daher notwendig die funktionelle Zuordnung der Grundrente zu den übrigen Versorgungsleistungen des BVG im Rahmen eines differenzierten und lückenlosen Versorgungssystems berücksichtigen, d.h. die Auswirkungen auf eine Reihe von Folgeleistungen. Eine MdE von 50 v.H. oder von wenigstens 70 v.H. habe besondere Rechtsvorteile, namentlich für die Hinterbliebenen zur Folge, die erkennbar an eine Dauerschädigung des Beschädigten anknüpfen. Diese Rechtsfolgen hätte der Gesetzgeber sicherlich nicht von einem bestimmten Grad der MdE abgeleitet, wenn er - wie das BSG - davon ausgegangen wäre, daß schon eine kurz anhaltende Änderung im Gesundheitszustand die Feststellung der MdE beeinflussen könne. Sonderregelungen über Einkommensausgleich und Heilbehandlung ergänzten für Fälle einer kurzen Leidenszunahme das Leistungssystem des BVG lückenlos. Was begrifflich für die auf der Hilflosigkeit beruhende Pflegezulage oder für die Ausgleichsrente möglich sei, könne für die MdE als Bemessungsgröße für laufende Rentenleistungen vom Begriff her, der das "Dauermoment" einschließe, nicht gelten. Die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben, die die MdE gemäß § 30 Abs. 1 BVG bestimme, könne nur dann beurteilt werden, wenn nicht mehr zu erwarten sei, daß in absehbarer Zeit eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes eintreten werde. Wenn ein Zustand sich nicht nachhaltig im Sinne der VerwV Nr. 1 letzter Satz zu § 30 BVG ändere, werde die MdE über § 62 BVG davon nicht berührt.

II

Die Revision ist zulässig (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, §§ 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist auch begründet.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. September 1965 bis 10. Oktober 1965 wegen der anerkannten Schädigungsfolgen arbeitsunfähig krank. Darüber besteht kein Streit.

Im Revisionsverfahren ist nur noch zu prüfen, ob die Auffassung des LSG zutrifft, eine Erhöhung des Grades der MdE wegen einer Verschlimmerung der Schädigungsfolgen "für einen weniger als sechs Monate andauernden Zeitraum" komme nicht in Betracht, weil in einem solchen Falle keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG vorliege. Nach § 62 Abs. 1 BVG ist der Versorgungsanspruch neu festzustellen, wenn in den Verhältnissen, die für die letzte rechtsverbindliche Festsetzung, hier der Beschädigtenrente nach einer MdE von 30 v.H. maßgebend waren, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Begriff "wesentliche Änderung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, über den der Gesetzgeber nichts näher bestimmt hat. Den Inhalt und die Grenzen des Begriffes im einzelnen festzulegen, ist Aufgabe der Gerichte, damit bei der Anwendung des § 62 Abs. 1 BVG auf die Einzelfälle von festen Anhaltspunkten ausgegangen werden kann, die der Rechtssicherheit und der Gleichheit dienen.

In der Rechtsprechung des BSG ist bereits hinreichend geklärt, wie die "wesentliche Änderung" im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG zeitlich zu begrenzen ist. Der 10. Senat des BSG hat mit Urteil vom 27. Juli 1965 zunächst zur Frage der Hilflosigkeit im Sinne des § 35 BVG entschieden, daß eine "wesentliche Änderung" im Sinne des § 62 BVG schon dann eingetreten sei, wenn nach den späteren Verhältnissen "mindestens für die Dauer eines Monats Hilflosigkeit besteht". In dieser Entscheidung hat sich das BSG ausführlich mit der Rechtsauffassung, die vor dem Inkrafttreten des BVG zur Dauer der wesentlichen Änderung vertreten worden war (vgl. z.B. den Kommentar zum RVG von Arendt), kritisch auseinandergesetzt (BSG 23, 192; so auch jetzt Rd.Schr. d. BMA in BVBl 1971, 52). In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der 8. Senat des BSG mit Urteil vom 17. August 1967 (BSG 27, 126 = SozR Nr. 35 zu § 62 BVG) entschieden, daß sich die für die Feststellung des Versorgungsanspruches maßgebenden Verhältnisse, nach denen die MdE beurteilt wird, schon dann wesentlich geändert haben, wenn sich die Erwerbsfähigkeit mindestens für die Dauer eines Monats um wenigstens 10 v.H. gegenüber früher geändert hat. Nach dieser Entscheidung ist die VerwV Nr. 3 zu § 62 BVG (in der zum Zweiten Neuordnungsgesetz - NOG - geltenden Fassung vom 23. Januar 1965 - Bundesanzeiger Nr. 19 vom 29. Januar 1965), nach der eine wesentliche Änderung der Erwerbsfähigkeit nur dann eingetreten ist, wenn der veränderte Gesundheitszustand voraussichtlich mehr als sechs Monate anhält, mit dem Gesetz nicht vereinbar, weil im BVG kein Anhalt für diese Beschränkung besteht (aaO S. 127, 128). Dieser Rechtsprechung, auf die im einzelnen verwiesen wird, tritt der erkennende Senat nach eigener Prüfung für die im vorliegenden Rechtsstreit allein zu entscheidende Frage der Höhe der Grundrente bei, zumal sie mit weiteren Urteilen des BSG vom 14. Februar 1968 - 8 RV 365/66 - und vom 29. Januar 1970 - 8 RV 55/68 - bestätigt worden ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung für den Bereich des Beamtenunfallrechts angeschlossen (Zeitschrift für Beamtenrecht 1969, 324). Eine überzeugende Begründung dafür, daß der Mindestzeitraum länger als mit einem Monat zu bemessen und deshalb von der gefestigten Rechtsprechung des BSG abzuweichen sei, ist aus dem BVG nicht zu entnehmen, namentlich nicht aus den Vorschriften über Zahlung, Beginn und Ende der wiederkehrenden Versorgungsbezüge - mit Ausnahme des Einkommensausgleichs -. Die Einwendungen des LSG, des Beklagten und des Beigeladenen geben dem erkennenden Senat keinen Anlaß, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben.

Übereinstimmend mit dieser Rechtsprechung hält auch der Beigeladene eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die für einzelne Versorgungsleistungen rechtserheblich sind, bereits dann für "wesentlich" im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG, wenn sie bloß einen Monat anhält; danach richtet sich auch die ständige Verwaltungspraxis. Ein hinreichender und vernünftiger Grund für eine andere zeitliche Anforderung an eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse besteht aber nicht, wie die Revision mit Recht vorträgt und wie auch schon der 10. und der 8. Senat in ihren zitierten Entscheidungen ausgeführt haben. Sowohl wirtschaftliche als auch gesundheitliche Verhältnisse können nach § 1 Abs. 1 BVG Folgen der versorgungsrechtlich geschützten Schädigung sein und einzelne Versorgungsansprüche begründen. Das BVG unterscheidet keine primären und sekundären Folgen der Schädigung. Ein Unterschied besteht allein in der Art der Auswirkung; für einzelne Versorgungsleistungen, z.B. die Heilbehandlung (§§ 10 ff BVG) und für die Pflegezulage (§ 35 BVG; vgl. dazu BSG 8, 97, 99) sind die gesundheitlichen Folgen allein ausschlaggebend, für die Grundrente (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 BVG) auch insoweit, als seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen sind. Andere Leistungen, z.B. Einkommensausgleich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung (§§ 17, 17a BVG) und Ausgleichsrente (§§ 32 f, 41, 47 BVG) sowie der Berufs- und Witwenschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 und 4, § 40 a BVG), werden ausschließlich wegen der wirtschaftlichen Folgen der Schädigung gewährt. Selbst wenn mit dem Beigeladenen zwischen der primären Entscheidung über die MdE und die Grundrente, die den "Versorgungsgrund" betrifft, und der sekundären Entscheidung über die Ausgleichsrente unterschieden wird, rechtfertigt dies nicht die verschiedenartige Beurteilung von Veränderungen für diesen und jenen Vorgang. Vielmehr muß gerade dann, wenn bereits eine einmonatige Änderung sekundär bedeutsamer wirtschaftlicher Verhältnisse als "wesentlich" im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG zu werten ist, dies um so mehr für eine ebenso kurze Veränderung in den primären gesundheitlichen Verhältnissen gelten.

Die Rechtsprechung des 8. und des 10. Senats zum Begriff der "wesentlichen Änderung" bricht auch keineswegs mit einer "organischen Entwicklung" des Versorgungsrechts. Wenn der erkennende Senat in anderem Zusammenhang in dem vom Beigeladenen zitierten Urteil vom 10. März 1964 (BSG 20, 233, 237 f) ausgeführt hat, daß die unveränderte Übernahme einer Vorschrift in ein neues Gesetz "regelmäßig" die früheren Auslegungsergebnisse bestätige, so hat er gerade in jenem Urteil einen solchen "Auslegungsgrundsatz" nicht angewendet. Auch im vorliegenden Falle kann der Beigeladene sich auf einen solchen "Auslegungsgrundsatz" nicht stützen. Die frühere Rechtsprechung zur Vorschrift des § 57 RVG, die ebenso wie vorher § 30 MVG dem § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG inhaltlich gleicht, beschränkte sich auf eine unbestimmte Auslegung des Begriffs "wesentliche Änderung" und entwickelte keinen einheitlichen Maßstab für eine zeitliche Abgrenzung. Der Beigeladene vermag selbst nur vorzutragen, daß das RVGer in der in Band 5, 177 veröffentlichten Entscheidung eine wesentliche Änderung im Sinne von § 57 RVG bei einem Zustand "von einem oder mehreren Monaten" verneint und bei einem Zustand von sieben Monaten bejaht habe (RVGE 7, 50, 51). Er beachtet dabei aber nicht genügend, daß die Entscheidung RVGE 5, 177 die Entziehung der Elternrente für einen vor Erlaß des Bescheides liegenden Zeitpunkt betraf und daß dort ausgeführt wurde, Elternrente könne, wenn das Einkommen "für einen oder mehrere Monate" vorübergehend unter der Einkommensgrenze bleibe, nicht mit Erfolg beansprucht und umgekehrt auch nicht entzogen werden, wenn das Einkommen "sich einmal kürzere Zeit über die Grenze erheben sollte" (RVGE, aaO, S. 179). Diese Entscheidung betraf sonach nicht die Höhe der MdE oder die Gewährung von Pflegezulage, sondern die Behandlung von Fällen mit schwankendem Einkommen. Sie sagt auch nichts darüber, von welcher Zeitdauer an eine "wesentliche Änderung" angenommen werden kann, sondern spricht insoweit unbestimmt davon, daß "eine nur vorübergehende, unsichere und schwankende Änderung der Verhältnisse" die Anwendung des § 57 RVG nicht rechtfertige, daß die Änderung vielmehr "in einem gewissen Grade nachhaltig und von Dauer" sein müsse. Diesem Grundsatz folgt auch die Entscheidung RVGE 7, 50, die eine erhebliche Verschlimmerung von fast sieben Monaten als nachhaltig und daher wesentlich ansah (aaO, 51). Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Die VerwV Nr. 3 zu § 62 BVG vermag sie nicht zu stützen, weil auch das RVGer nicht ausgesprochen hat, daß eine Verschlimmerung für die Dauer bis zu sechs Monaten nicht als "wesentlich" angesehen werden könne; in beiden Entscheidungen hat es überhaupt keine Mindestzeit genannt. Der Beklagte und der Beigeladene behaupten selbst nicht, daß die zeitliche Bemessung einer wesentlichen Änderung auf mehr als sechs Monate und damit auch mehr als einen Monat etwa auf Gewohnheitsrecht gestützt werden kann. Der Beigeladene kann sich auch nicht auf eine "ständige Verwaltungsübung" berufen. Eine solche könnte sich erst seit 1961 entwickelt haben. Die früheren Fassungen der zu § 62 BVG erlassenen Verwaltungsvorschriften in Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 4 besagten hierzu nämlich nichts (vgl. die Fassungen vom 3. September 1958 - Bundesanzeiger Nr. 176 = Bundesversorgungsblatt - BVBl - 1958, 102 - und vom 14. August 1961 - Bundesanzeiger Nr. 161 = BVBl 1961, Beil. zu Heft 9). Sie verlangten vielmehr nur, daß die Änderung "nicht nur vorübergehend ist", wie in der Entscheidung des 10. Senats des BSG zutreffend betont worden ist. Ob die Erlasse des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 12. Januar 1954 (BVBl 1954, 22) und vom 27. November 1956 (BVBl 1957, 2), die einen Zeitraum bis zu sechs Monaten im allgemeinen als "vorübergehend" bezeichneten und für eine "wesentliche Änderung" eine länger anhaltende Änderung forderten, in der Praxis regelmäßig beachtet wurden, kann dahingestellt bleiben. Eine entsprechende Verwaltungspraxis ist jedenfalls nicht unangefochten geblieben, insbesondere nicht von allen betroffenen Versorgungsberechtigten hingenommen und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt worden. Das Urteil des 10. Senats vom 27. Juli 1965, das die VerwV in der Fassung von 1961 für gesetzwidrig erklärt hat, betrifft einen Streit um eine Neufeststellung wegen wesentlicher Änderung im Jahre 1961, das Urteil des 8. Senats vom 17. August 1967 einen Streit um die Neufeststellung der MdE ab 1962, das Urteil des 8. Senats vom 14. Februar 1968 einen Streit um die Höhe der MdE im Jahre 1964 und das Urteil des 8. Senats vom 29. Januar 1970 einen Streit um die Höhe der MdE ab 1965, der für eine Zeit im Jahre 1966 zugunsten des Klägers entschieden worden ist. Außerdem wird die VerwV Nr. 3 in der Verwaltungspraxis auch nur zuungunsten des Versorgungsberechtigten und damit nicht einheitlich angewendet. Die Versorgungsbehörden pflegen nämlich zwar bei einer Besserung der Schädigungsfolgen, die sich anläßlich einer Nachuntersuchung feststellen, die Rente herabzusetzen oder zu entziehen, halten sich aber nicht etwa für verpflichtet, den Beschädigten nach Ablauf von sechs Monaten erneut zu untersuchen, um festzustellen, ob die Besserung tatsächlich angehalten hat und deshalb nach der VerwV Nr. 3 als wesentlich hat angesehen werden dürfen.

Die zeitliche Bemessung einer "wesentlichen Änderung" der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG steht allerdings in Beziehung zur Leistung, die nach den Verhältnissen vor der Änderung gewährt worden ist. Hierauf weist der Beigeladene mit Recht hin; er zieht jedoch daraus unrichtige Folgerungen. Die Voraussetzungen einer Versorgungsleistung haben sich "wesentlich" geändert, wenn das Ausmaß der Veränderung nach ihrer Stärke und Dauer die letzte rechtsverbindliche Feststellung des umstrittenen Anspruches zugunsten oder zuungunsten des Versorgungsberechtigten nicht mehr gerechtfertigt erscheinen läßt. Daher müssen sich für eine Neufeststellung der Beschädigten-Grundrente die Verhältnisse, nach denen sie zu bemessen ist (§ 30 Abs. 1, evtl. auch Abs. 2, § 31 Abs. 1 BVG), in der Weise geändert haben, daß sie sowohl für den Beschädigten als be- oder entlastend bemerkbar als auch für die überprüfenden Ärzte und die zur Entscheidung berufenen Verwaltungsbehörden und Gerichte feststellbar sind. Schon diese Voraussetzungen werden in der Regel zur Folge haben, daß kurz anhaltende Veränderungen im Gesundheitszustand nicht zu einer Erhöhung der Rente führen (vgl. zum Leistungsbeginn: § 60 Abs. 1 und 2 BVG; dazu auch der Hinweis im Urteil des 8. Senats vom 17. August 1967). Dagegen läßt sich die Grundrente, die ihrer Rechtsnatur nach einen gewissen "Dauerzustand" voraussetzt, nicht dem Einkommensausgleich als einer vorübergehenden, kurzfristigen Leistung gegenüberstellen. Der Unterschied dieser beiden Versorgungsleistungen ist nicht etwa durch eine verschieden lange Dauer ihrer Voraussetzungen gekennzeichnet. Vielmehr sind diese Leistungen nach ihren Zweckbestimmungen grundverschieden, und sie unterscheiden sich daher auch in ihren wichtigsten Voraussetzungen. Die Grundrente ist insbesondere von einem konkreten Einkommensschaden unabhängig. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 8. Juli 1969 (BSG 30, 21, 25 f) entschieden hat, soll die Grundrente nach dem BVG einen Mehraufwand abgelten, der dem Beschädigten als Folge der Schädigung und dem Hinterbliebenen als Folge des Verlustes des Ernährers in allen Lebenslagen erwächst. Dieser Auffassung hat der Deutsche Bundestag in einem Beschluß bei der 3. Beratung zum 2. NOG am 22. Januar 1964 zugestimmt (BT-Drucks. IV/1831 S. 13, 107. Sitzung S. 4887 A). Die Grundrente stellt hiernach, wie es in der Begründung zum 1. NOG heißt, "die Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar", sie ist und bleibt "unantastbar", d.h. sie wird ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen gewährt und bei Bemessung anderer Leistungen unberücksichtigt gelassen (BT-Drucks. III/1239 S. 21 zu A 1; Wilke, Kommentar zum BVG, 3. Aufl., § 31, Anm. II). Diesem Sinn und Zweck der Grundrente entspricht es deshalb auch, dem Beschädigten, dessen schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen sich für eine Dauer von mindestens einem Monat wesentlich verschlimmert haben, eine "Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität", d.h. für größere Schmerzen und sonstige Beeinträchtigungen oder Störungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, zuzubilligen, also eine höhere Grundrente. Dagegen soll der Einkommensausgleich lediglich eine durch Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung und stationäre Krankenhausbehandlung usw. entstandene Einkommensminderung ausgleichen, die konkret festzustellen ist. Auch eine nach § 17 Abs. 2 BVG für den Einkommensausgleich erhebliche Zeit der Arbeitsunfähigkeit, stationären Krankenhausbehandlung usw. kann sich über längere Zeiträume erstrecken; sie ist begrifflich nicht auf vorübergehende Zeiträume begrenzt (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 390 f mit Zitaten). Wenn schließlich die Verletztenrente wegen Teil- oder Vollerwerbsunfähigkeit aus der Unfallversicherung (§ 581 RVO) unter den Voraussetzungen des § 580 Abs. 2 RVO erst nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus gewährt wird, so läßt dies für das "Zeitmoment" hinsichtlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Recht der Kriegsopferversorgung deshalb keine Schlußfolgerungen zu, weil es sich dort um eine Abgrenzung der Aufgaben und Versicherungsrisiken verschiedener Versicherungszweige handelt.

Ob die zeitliche Grenze von mindestens einem Monat für eine "wesentliche Änderung" deshalb nicht vertretbar wäre, weil sie im Fall der Neufeststellung der Grundrente für eine derart kurze Zeit einen Anspruch auf Ausgleichsrente oder auf Berufsschadensausgleich auslösen könnte, kann dahingestellt bleiben; denn im vorliegenden Verfahren sind solche Ansprüche nicht streitig. Es erscheint fraglich, ob sich die hier fortgeführte Rechtsprechung überhaupt auf solche wirtschaftlichen Versorgungsleistungen auszuwirken braucht. Eine Hinterbliebenen-Beihilfe, die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BVG aufgrund eines Rentenanspruchs entsprechend einer MdE von wenigstens 70 v.H. gewährt werden kann, könnte möglicherweise ohne Fehlgebrauch des Ermessens versagt werden, falls der verstorbene Beschädigte nur für kurze Zeit einen entsprechend hohen Grad der MdE erreicht hatte. Schließlich kann auch der Hinweis des Beigeladenen auf die Auswirkungen einer kurzen MdE-Erhöhung im Schwerbeschädigtenrecht zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Schwerbeschädigtenschutz wird ohne Rücksicht auf die Dauer der früheren Schwerbeschädigteneigenschaft nach deren Beendigung noch bis zum Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides gewährt (§ 25 Schwerbeschädigtengesetz vom 14. August 1961 - BGBl I 1234 -). Für diesen Schutz ist es deshalb im Ergebnis unerheblich, ob die Schwerbeschädigten-Eigenschaft sechs Monate oder nur einen Monat lang gedauert hat. Etwaige steuerrechtliche Folgen und Folgen für die Befreiung vom Wehrdienst, die für Schwerbeschädigte in Betracht kommen, sind für die hier zu entscheidende Rechtsfrage ohne Bedeutung. Sie werden sich im übrigen bei nur kurzer Dauer der Schwerbeschädigten-Eigenschaft auch praktisch kaum auswirken.

Da sich die Schädigungsfolgen des Klägers für einen Zeitraum von mehr als einem Monat beträchtlich verschlimmert haben, steht ihm für diese Zeit zumindest ein Anspruch auf die von ihm begehrte Grundrente nach einer MdE von 70 v.H. zu. Daher mußte seiner Revision stattgegeben werden.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, daß der Kläger mit seinen weitergehenden Ansprüchen in den Vorinstanzen im wesentlichen unterlegen ist, aber mit dem im Revisionsverfahren allein noch streitigen Anspruch Erfolg gehabt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1669355

BSGE, 112

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