Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit der Verweisung eines Versicherten mit dem bisherigen Beruf eines Facharbeiters auf die Tätigkeit eines sogenannten "gehobenen Pförtners" im öffentlichen Dienst.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs 2 Fassung: 1957-02-23, § 1247 Abs 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 18.08.1980; Aktenzeichen L 3 J 108/79)

SG Lübeck (Entscheidung vom 21.02.1979; Aktenzeichen S 2 J 516/78)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die zeitlich unbefristete Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente).

Der am 17. Juni 1928 geborene Kläger erlernte von 1942 bis 1944 den Beruf des Bauschlossers und war bis 1949 in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. April 1950 bis 31. März 1952 erlernte er zusätzlich den Beruf des Maurers und übte diesen in der Folgezeit aus. Wegen einer fiebrigen Lungenerkrankung wurde er am 12. Januar 1977 krankgeschrieben. Seither war er nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt.

Seinen Antrag vom 27. Februar 1978 auf Bewilligung einer Versichertenrente lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 5. Oktober 1978 mit der Begründung ab, der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Sitzen fortgesetzt und im Stehen mit Unterbrechung vollschichtig sowie mittelschwere Arbeiten im Sitzen fortgesetzt und im Stehen mit Unterbrechung halbschichtig bis untervollschichtig ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, nicht überwiegend im Freien und ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft, Nässe, starke Temperaturschwankungen und durch die Atmungsorgane reizende Stoffe verrichten.

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Lübeck die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Oktober 1978 verurteilt, dem Kläger wegen eines am 12. Januar 1977 eingetretenen Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit Rente auf Zeit bis zum 29. Februar 1980 zu gewähren (Urteil vom 21. Februar 1979). Auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Die auf die Gewährung einer zeitlich unbefristeten Rente gerichtete Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen (Urteil vom 18. August 1980). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei zwar das Leistungsvermögen des Klägers durch Gesundheitsstörungen auf internistischem und auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet eingeschränkt. Es reiche jedoch noch zur vollschichtigen Verrichtung leichter Arbeiten im Sitzen fortgesetzt und im Stehen mit Unterbrechung unter Schutz vor Atemwegsreizstoffen in geschlossenen, trockenen und heizbaren Räumen aus. Der Kläger genieße als gelernter Maurer den Berufsschutz eines Facharbeiters. Den erlernten Beruf könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Er müsse sich jedoch auf Tätigkeiten verweisen lassen, die seinem zuletzt ausgeübten Beruf wirtschaftlich und sozial angemessen entsprächen. Demgemäß könne ein Facharbeiter ua auf die Tätigkeit eines qualifizierten Pförtners im öffentlichen Dienst verwiesen werden. Sie werde nach Lohngruppe (LGr) IV Nr 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis (LGrTV) zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) entlohnt und sei den Tätigkeiten der LGr IV Fallgruppe 1 gleichgestellt, nach der gemäß dem Tarifvertrag "angelernte Arbeiter" zu entlohnen seien. Entgegen dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 1979 - 1 RJ 132/78 - (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 55) sei nicht entscheidungserheblich, ob die für die Tätigkeit des qualifizierten Pförtners erforderliche Ausbildung als "Anlernung" oder als "Einweisung und Einarbeitung" zu charakterisieren sei. Abgesehen von dem Fehlen klarer Kriterien zur Unterscheidung dieser beiden Begriffe komme es auf deren Unterschied jedenfalls dann nicht an, wenn die tarifliche Einstufung der Verweisungstätigkeit derjenigen einer angelernten Tätigkeit entspreche. Denn nach der Rechtsprechung des BSG sei gerade die tarifliche Einstufung für den qualitativen Wert einer Berufstätigkeit und deshalb auch für die Verweisbarkeit maßgebend. Dann aber könne dahinstehen, ob die Vorbereitung auf die Tätigkeit des qualifizierten Pförtners eine Anlernung oder lediglich eine Einweisung bzw Einarbeitung darstelle. Hilfsweise sei der Kläger auf eine Tätigkeit als Pförtner im öffentlichen Dienst zu verweisen, die gegenüber der zuvor genannten Tätigkeit insofern zusätzlich qualifiziert sei, als sie mit schriftlichen Arbeiten in nicht unerheblichem Umfange oder mit Fernsprechvermittlungsdienst bei mehr als einem Amtsanschluß verbunden sei. Diese Tätigkeit werde nach Lohngruppe IV des LGrTV - MTL II entlohnt und sei tariflich der Tätigkeit von angelernten Arbeitern gleichgestellt, die in einem anerkannten Anlernberuf mit Erfolg ausgebildet worden seien. Schließlich könne der Kläger auf die Tätigkeit des Pförtners, der in nicht unerheblichem Umfange mit schriftlichen Arbeiten oder mit Fernsprechvermittlungsdienst oder an Eingängen mit starkem Besucherverkehr beschäftigt werde, nach LGr III Nrn 37 und 38 des Tarifvertrages über ein Lohngruppenverzeichnis für Gemeindearbeiter in Schleswig-Holstein vom 17. April 1976 verwiesen werden. Nach dieser LGr III würden ua Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 2 1/2 Jahren entlohnt. Den geistigen und körperlichen Anforderungen der hiernach in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten sei der Kläger gewachsen. Er müsse sich deswegen zumutbar auf diese Tätigkeiten verweisen lassen und sei nicht berufsunfähig.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzungen der §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), des § 62 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) sowie des § 128 Abs 2 SGG. Der Rechtsauffassung des LSG über die Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf die angeführten Pförtnertätigkeiten könne nicht gefolgt werden. Wie der 1. und der 5. Senat des BSG mehrfach entschieden hätten, gehörten zur Berufsgruppe der angelernten Arbeiter im Sinne des von der Rechtsprechung des BSG entwickelten modifizierten Mehrstufenschemas nicht die in der Lohngruppe IV des LGrTV-MTL II aufgeführten Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes. Die vom LSG gegen diese Rechtsprechung vorgebrachten Einwände seien nicht stichhaltig. Soweit es ihn (Kläger) auf die Tätigkeiten des "gehobenen" Pförtners im Sinne der LGr V Nr 4.27 Buchst b) und c) LGrTV-MTL II und des nach LGr III Nrn 37 und 38 des Tarifvertrages über ein Lohngruppenverzeichnis für Gemeindearbeiter in Schleswig-Holstein vom 17. April 1976 entlohnten Pförtners verwiesen und als für diese Tätigkeiten geeignet angesehen habe, sei er durch diese Entscheidung überrascht worden. Das LSG habe die Beteiligten nicht darauf aufmerksam gemacht, daß es ihn (Kläger) auch auf diese Tätigkeiten zu verweisen erwäge und dabei seine Gerichtskunde über die Anforderungen dieser Tätigkeiten in das Verfahren einführen wolle. Hierdurch sei sein (Klägers) Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die Entscheidung auf Tatsachen gegründet worden, zu denen er sich nicht habe äußern können. Dadurch sei ihm verwehrt worden darzulegen und nachzuweisen, daß die genannten Pförtnertätigkeiten bei berufs- und branchenfremden Arbeitnehmern eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten erforderten, daß ihm diese Tätigkeiten ohne eine entsprechende erfolgreiche Rehabilitationsmaßnahme nicht angesonnen werden könnten und daß derartige Pförtnerstellen im öffentlichen Dienst sehr selten vorkämen und als Aufstiegstätigkeiten den bewährten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes selbst vorbehalten seien. Dann aber hätte das LSG auch noch Feststellungen über die Zahl der vorhandenen "gehobenen" Pförtnerstellen treffen müssen. Schließlich habe das LSG feststellen müssen, welche Anforderungen gesundheitlicher und fachlicher Art die Tätigkeiten an ihn (Kläger) stellten.

Anläßlich des vorliegenden Streitfalles sollten im übrigen geeignete Methoden zur Bewältigung der entscheidungserheblichen Tatsachen über die Eignung erwerbsgeminderter Versicherter für andere zumutbare Verweisungstätigkeiten überlegt werden. Einige Landessozialgerichte gingen zunehmend dazu über, ehemalige Facharbeiter auf qualifizierte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes zu verweisen und dabei ihre Eignung für derartige Tätigkeiten als gegeben zu unterstellen. Eine solche Praxis laufe auf eine unzulässige Aushöhlung der Anspruchsnorm hinaus. Es gebe gar nicht so viele sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes, wie es erwerbsgeminderte Facharbeiter gebe, die ihren Beruf nicht mehr ausüben könnten. Darüber hinaus schränke die bisher geübte Verweisungspraxis das Recht des Behinderten auf berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation ein, weil solche Maßnahmen mit der Begründung versagt würden, der Versicherte könne eine zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten. Er müsse dann darlegen und beweisen, daß er für diese Tätigkeit nicht geeignet sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sollte deswegen dahin fortgeführt werden, daß Berufsunfähigkeit bei einem Facharbeiter, der seinen erlernten und bisher ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten könne, nur dann verneint werden dürfe, wenn der Betreffende eine zumutbare Verweisungstätigkeit verrichte oder durch berufsfördernde Maßnahmen zu deren Ausübung befähigt worden sei. Der Verrichtung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit sei gleichzuerachten, daß der Versicherte eine ihm angebotene zumutbare Verweisungstätigkeit ablehne oder die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme ohne berechtigten Grund verweigere. Die hierin im Ergebnis liegende Beweislastverteilung würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen und zur Verwirklichung der sozialen Rechte des Versicherten auf wirtschaftliche Sicherung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit und auf berufliche Wiedereingliederung bei Erwerbsminderung beitragen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts

vom 18. August 1980 aufzuheben, das Urteil des

Sozialgerichts Lübeck vom 21. Februar 1979 abzuändern und

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom

5. Oktober 1978 zu verurteilen, ihm ab 1. März 1978

Versichertenrente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit,

hilfsweise wegen dauernder Berufsunfähigkeit zu leisten;

hilfsweise: den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung

und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische

Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen;

hilfsweise: den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung

und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische

Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Sie räumt ein, daß eine Verweisung des Klägers auf eine einfache Pförtnertätigkeit nicht in Betracht komme. Im übrigen schließt sie sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an. Der vom Kläger angeregten Erweiterung und Fortführung der Rechtsprechung des BSG zur Verweisung von Facharbeitern bedürfe es nicht. Es treffe nicht zu, daß nach Ansicht der Versicherungsträger derjenige Erwerbsgeminderte, der zur Verrichtung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit in der Lage sei, einer Berufsförderungsmaßnahme nicht bedürfe. Vielmehr genüge nach der Praxis der Versicherungsträger eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten in seinem bisherigen Beruf, dh in der zuletzt mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese Praxis sei auch im vorliegenden Fall angewandt worden. Jedoch seien für den Kläger Berufsförderungsmaßnahmen nicht in Betracht gekommen.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begründet.

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf EU-Rente ist § 1247 RVO. Hiernach erhält Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherte, der erwerbsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 1247 Abs 1 RVO). Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (§ 1247 Abs 2 Satz 1 RVO). BU-Rente erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 1246 Abs 1 RVO). Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 1246 Abs 2 Sätze 1 und 2 RVO).

Bei der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, ist von seinem "bisherigen Beruf" auszugehen (vgl Urteil des Senats in BSG SozR 2200 § 1246 Nr 75 S 236 mwN). Kann der Versicherte auch nach Eintritt der angeblich Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bedingenden Umstände seine bisherige Berufstätigkeit weiterhin ausüben, so schließt allein dies die Annahme von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit aus. Einer Verweisung auf andere Tätigkeiten und einer Erörterung ihrer beruflichen Zumutbarkeit bedarf es dann nicht mehr (BSGE 48, 65, 66 = SozR 2200 § 1246 Nr 39 S 118 f; BSG SozR aaO Nr 54 S 165). Selbst wenn aber eine Verweisung auf andere Tätigkeiten in Betracht kommt, muß der "bisherige Beruf" des Versicherten festgestellt werden. Er ist sowohl im Rahmen des § 1247 Abs 2 Satz 1 RVO für die Frage, ob die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden äußersten Grenzen der Verweisbarkeit gewahrt sind, als auch im Rahmen des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO für die Bestimmung des Kreises der Tätigkeiten, auf die der Versicherte unter Verneinung von Berufsunfähigkeit zumutbar verwiesen werden kann, von entscheidender Bedeutung (vgl Urteil des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1246 Nr 75 S 236 mwN). Dabei bestimmt sich der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten hauptsächlich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes des Versicherten im Betrieb. Dieser qualitative Wert spiegelt sich relativ zuverlässig in der tariflichen Einstufung der jeweiligen Tätigkeit wider. Sie ist daher ein geeignetes Hilfsmittel zur Feststellung der Qualität des bisherigen Berufes und damit zugleich zur Bestimmung des Kreises der nach § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO beruflich zumutbaren Verweisungstätigkeiten. Dabei lassen sich in der Arbeitswelt auf der Grundlage der tariflichen Bewertung mehrere Gruppen von Arbeiterberufen auffinden, welche durch verschiedene "Leitberufe" charakterisiert werden. Diese Leitberufe sind diejenigen des "Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion" (dazu insbesondere BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr 16 S 49 f; BSG SozR aaO Nr 37 S 112 f) bzw des "besonders hochqualifizierten Facharbeiters" (vgl vor allem BSGE 45, 276, 278 = SozR 2200 § 1246 Nr 27 S 78 f; BSG SozR aaO Nr 31 S 93 f; Nr 35 S 108), des "Facharbeiters" (anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von wenigstens zwei Jahren), des "angelernten Arbeiters" (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von weniger als zwei Jahren) und des "ungelernten Arbeiters" (vgl Urteile des Senats in BSG SozR 2200 § 1246 Nr 70 S 220 ff und Nr 75 S 236 mwN). Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 75 S 236 mwN). Darüber hinaus darf ein Facharbeiter auf ungelernte Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualifikationsmerkmale deutlich aus dem Kreis der sonstigen einfachen Arbeiten herausheben, jedenfalls dann verwiesen werden, wenn sie wegen ihrer Qualität - nicht aber wegen etwaiger Nachteile oder Erschwernisse - tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind und von daher ihre Gleichstellung mit der qualitativen Wertigkeit eines sonstigen Ausbildungsberufes gerechtfertigt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 69 S 215, Nr 71 S 225, Nr 73 S 231, jeweils mwN).

Von diesen in ständiger Rechtsprechung aller für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiete der Arbeiterrentenversicherung zuständigen Senate des BSG entwickelten Grundsätzen abzugehen sieht der Senat im vorliegenden Fall keinen Anlaß. Die Revision spricht sich für eine "Fortführung" dieser Rechtsprechung dahingehend aus, daß das Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei einem Facharbeiter, der seinen erlernten und bisher ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten könne, nur dann verneint werden dürfe, wenn der Versicherte eine zumutbare Verweisungstätigkeit verrichte - dem sei gleichzustellen, daß er die Annahme einer ihm angebotenen zumutbaren Verweisungstätigkeit ablehne oder ohne berechtigten Grund die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme verweigere - oder wenn er durch berufsfördernde Maßnahmen zur Ausübung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit befähigt worden sei. Letzteres ist bereits ausdrücklich geregelt worden (vgl § 1246 Abs 2 Satz 3 RVO). Die Vorstellungen der Revision laufen somit darauf hinaus, daß eine Vermutung für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit dann und solange bestehen soll, wenn und wie der Versicherte eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit tatsächlich nicht verrichtet. Es mag auf sich beruhen, ob dies mit Sinn und Zweck der primär an die Fähigkeit (nicht tatsächliche Möglichkeit) des Versicherten zur Ausübung seines bisherigen Berufes oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit anknüpfenden Regelung des § 1246 RVO vereinbar wäre. Auch kann dahinstehen, ob die nach Meinung der Revision gebotene Fortführung der Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu der sich aus § 1246 RVO ergebenden Verteilung der objektiven Beweislast stünde (zu deren Zusammenhang mit dem jeweils maßgebenden materiellen Recht vgl Urteil des erkennenden Senats in BSG SozR 1500 § 128 Nr 18 S 14 und § 161 Nr 26 S 52 mwN). Jedenfalls können schon die Gründe, aus denen der Kläger eine Fortführung der bisherigen Rechtsprechung für erforderlich hält, nicht als berechtigt angesehen werden. Diese Gründe sind nach seiner Meinung im wesentlichen folgende: Einmal werde bei der Verweisung ehemaliger Facharbeiter auf qualifizierte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes die Eignung des Versicherten für solche Tätigkeiten als gegeben unterstellt und nicht durch entsprechende Sachaufklärung festgestellt. Zum anderen gebe es gar nicht so viele zumutbare Verweisungstätigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes wie erwerbsgeminderte Facharbeiter. Schließlich schränke die bisher geübte Verweisungspraxis das Recht des Behinderten auf berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation ein. Dem ist entgegenzuhalten: Die gesundheitliche und berufliche Eignung eines bisherigen Facharbeiters für eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit darf nicht als gegeben unterstellt, sondern muß konkret festgestellt werden. Das ist schon durch die bisherige Rechtsprechung des BSG geklärt worden und erfordert somit nicht deren Fortführung. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Gebot der konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten ua, daß wenigstens für eine von ihnen konkret geprüft und festgestellt wird, welche Anforderungen an sie gestellt werden und ob der Versicherte diesen Anforderungen nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen und nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 72 S 229, Nr 75 S 239). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Verweisung eines vollschichtig einsatzfähigen Versicherten auf ihm beruflich zumutbare Tätigkeiten das Vorhandensein entsprechender Arbeitsplätze zu prüfen ist, ist ebenfalls wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein vollschichtig einsatzfähiger Versicherter auf eine ihm zumutbare Tätigkeit verwiesen wird, zu prüfen, ob es dafür Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gibt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 75 S 238; § 1247 Nr 33 S 68; jeweils mwN). Schließlich ist nicht ersichtlich, daß es einer Fortführung der Rechtsprechung des BSG in die nach Ansicht der Revision erforderliche Richtung deswegen bedarf, um Beschränkungen des Rechts behinderter Versicherter auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zu begegnen. Die jedenfalls nach der Behauptung des Klägers von den Rentenversicherungsträgern vertretene Ansicht, es bedürfe dann keiner berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, wenn der erwerbsgeminderte Versicherte zur Verrichtung einer für zumutbar erachteten Verweisungstätigkeit in der Lage sei, ist schon mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar. So hat ua der erkennende Senat wiederholt ausdrücklich hervorgehoben, daß die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 1236 Abs 1 RVO gerade nicht unter Heranziehung der in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO aufgeführten Kriterien zu beurteilen ist. Vielmehr genügt als leistungsrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Leistung zur Rehabilitation schon eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten allein in seinem bisherigen Beruf (vgl BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr 6 S 8; BSGE 50, 156, 157 f = SozR 2200 § 1237 Nr 15 S 19; BSG SozR 2200 § 1237a Nr 16 S 39). Dementsprechend wird nach den Ausführungen der Beklagten (Revisionserwiderung vom 5. Januar 1981) in der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger verfahren. Insgesamt können somit die von der Revision vorgetragenen Gründe für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung nicht als durchgreifend erachtet werden.

Unter Anlegung der von dieser Rechtsprechung entwickelten Kriterien hält das angefochtene Urteil einer Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom LSG bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen läßt sich nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger nicht wenigstens ein Anspruch auf BU-Rente zusteht.

Das LSG hat als bisherigen Beruf des Klägers denjenigen des gelernten Maurers angesehen und daran anknüpfend dem Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters zugestanden. Das ist rechtlich bedenkenfrei. Das LSG hat weiter festgestellt, der Kläger sei infolge der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen zur Ausübung seines erlernten Berufes nicht mehr in der Lage. Diese tatsächliche Feststellung ist mangels dagegen erhobener zulässiger und begründeter Revisionsrügen für den Senat bindend (§ 163 SGG).

Nicht gefolgt werden kann dem LSG hingegen darin, daß der Kläger mit dem bisherigen Beruf eines Facharbeiters auf die Tätigkeit eines sogen qualifizierten Pförtners im öffentlichen Dienst verwiesen werden kann.

Insofern bedarf es zunächst einer Klarstellung. Das LSG ist hinsichtlich der tariflichen Einstufung sowohl des sogen "qualifizierten Pförtners" (S 10 des Urteils) als auch des zusätzlich qualifizierten Pförtners (S 11 des Urteils) von dem LGrTV-MTL II in seiner ursprünglichen Fassung vom 11. Juli 1966 ausgegangen und hat diese Tätigkeiten demgemäß in die Lohngruppen IV Nr 3 bzw IV eingeordnet. Diese Einordnung ist inzwischen überholt. Der LGrTV-MTL II ist seit dem Jahre 1966 wiederholt geändert worden. Seit dem 1. Januar 1981 gilt er in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr 7 vom 10. September 1980 (vgl Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1981, S 25 ff). Nach seiner nunmehr geltenden Fassung gehören zur LGr III Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist (Nr 1), und zur Lohngruppe IV angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern (Nr 1). Dazu zählen ua Pförtner a) an verkehrsreichen Eingängen oder b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst, soweit nicht in die Lohngruppe V eingereiht (Nr 4.11). Zur Lohngruppe V gehören in erster Linie Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (Nr 1), sowie unter bestimmten qualifizierenden Voraussetzungen angelernte Arbeiter der LGr IV Nr 1 (Nr 2 und 3). Ferner rechnen dazu Pförtner a), die in nicht unerheblichem Umfange mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt werden, oder b) mit Fernsprechvermittlungsdienst bei mehr als einem Amtsanschluß (Nr 4.29) sowie Pförtner a) an verkehrsreichen Eingängen oder b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe IV (Nr 4.30). Auf der Grundlage dieser nunmehr geltenden tariflichen Einstufung ist das angefochtene Urteil dahin zu verstehen, daß das LSG den Kläger in erster Linie als auf die nach LGr IV Nr 4.11, hilfsweise auf die nach LGr V Nr 4.29 entlohnte Pförtnertätigkeit verweisbar ansieht. Beides ist rechtlich nicht haltbar.

Auf eine nach LGr IV Nr 4.11 entlohnte Pförtnertätigkeit kann - wie unter den Beteiligten nicht mehr streitig ist - ein Versicherter mit dem Berufsschutz eines Facharbeiters nicht zumutbar verwiesen werden. Diese Tätigkeit gehört nicht zu denjenigen Berufen, welche durch den Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufes charakterisiert werden. Dazu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1979 (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 55 S 170 f) ausgeführt, zwar würden von der LGr IV nach deren Nr 1 "angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern", erfaßt. Indes meine das Lohngruppenverzeichnis mit "Anlernung" offensichtlich das, was nach ständiger Rechtsprechung des BSG unter einer kurzfristigen "Einweisung und Einarbeitung" zu verstehen und von der Gruppe der Arbeiterberufe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters (LGr V) gerade abzugrenzen sei. Dieser Auffassung des erkennenden Senats haben sich der 4. Senat (Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 RJ 37/80 -) und der 5. Senat des BSG (Urteil vom 12. September 1980 - 5 RJ 98/78 -; vgl auch BSG SozR 2200 § 1246 Nr 71 S 226) angeschlossen. Demgegenüber hält es das LSG für entscheidungsunerheblich, ob die für die Tätigkeit des "qualifizierten" Pförtners (jetzt LGr IV Nr 4.11) erforderliche Ausbildung als "Anlernung" oder als "Einweisung und Einarbeitung" zu charakterisieren sei. Ausschlaggebend für ihre qualitative Bewertung sei ihre tarifliche Einstufung. Danach werde sie wie eine angelernte Tätigkeit entlohnt. Gerade dies aber trifft nicht zu. Vielmehr wird sie, wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1979 im einzelnen ausgeführt hat, trotz der Verwendung des Begriffs der "Anlernung" in der Definition der LGr IV Nr 1 lediglich wie eine Tätigkeit entlohnt, deren Ausübung nicht mehr als eine Einweisung oder Einarbeitung erfordert. Auf eine solche Tätigkeit kann aber ein Facharbeiter nicht zumutbar verwiesen werden.

Einem Facharbeiter zumutbar sind hingegen die Tätigkeiten eines Pförtners, der in nicht unerheblichem Umfange mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt wird, und des Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst bei mehr als einem Amtsanschluß. Diese Tätigkeit wird im öffentlichen Dienst der Länder nach LGr V Nr 4.29 des LGrTV-MTL II entlohnt und steht damit nach ihrer tariflichen Einstufung einer Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von unter zweieinhalb Jahren (LGr V Nr 1) gleich. Entsprechendes gilt für den öffentlichen Dienst der Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein. Nach der Anlage 1 (Lohngruppenverzeichnis) zum Tarifvertrag über ein Lohngruppenverzeichnis vom 17. April 1976 werden Pförtner, die in nicht unerheblichem Umfange mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt werden, und Pförtner mit Fernsprechvermittlungsdienst oder an Eingängen mit starkem Besucherverkehr nach LGr III Nrn 37 und 38 entlohnt. Die LGr III erfaßt nach ihrer Nr 1 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Allein aus dieser qualitativen Bewertung der gehobenen Pförtnertätigkeiten folgt jedoch noch nicht, daß speziell der Kläger auf sie verwiesen werden kann. Hierfür ist weitere Voraussetzung, daß er den Verweisungstätigkeiten zum einen nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen und zum anderen nach seinem beruflichen Wissen und Können gewachsen ist. Insbesondere hinsichtlich der letzteren Voraussetzungen fehlt es an den für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen. Das LSG hat sich im wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, der Kläger bringe für den Beruf des gehobenen Pförtners die erforderlichen geistigen und körperlichen Voraussetzungen mit. Ausführungen über die beruflichen Anforderungen an die gehobene Pförtnertätigkeit und darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger diesen Anforderungen genügen kann, enthält das angefochtene Urteil nicht. So ist ihm zB hinsichtlich der objektiven Anforderungen nicht zu entnehmen, ob die gehobene Pförtnertätigkeit möglicherweise eine Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten erfordert. Dieser Frage nachzugehen besteht deswegen Anlaß, weil die gehobene Pförtnertätigkeit tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf eingestuft ist und diese relativ hohe tarifliche Einstufung ihre Ursache ua darin haben könnte, daß die Tätigkeit eine längere Einweisung oder Einarbeitung erfordert. Sollte dies der Fall sein, so ergibt sich daraus die rechtliche Konsequenz, daß die Verweisung erst nach Abschluß der Einweisung bzw Einarbeitung zulässig ist (vgl BSGE 44, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr 23 S 65; BSG SozR aaO Nr 38 S 117). Nach Feststellung der objektiven beruflichen Anforderungen müssen diese konkret zum beruflichen Können und Wissen des Klägers in Beziehung gesetzt werden. Dabei gilt es zu bedenken, daß der Kläger zwar durch Erlernung zweier Facharbeiterberufe auch seine geistigen Fähigkeiten unter Beweis gestellt hat, in der seither vergangenen Zeit jedoch ausschließlich körperlich tätig gewesen ist. Dies läßt es zweifelhaft erscheinen, ob er den gehobenen Pförtnertätigkeiten insbesondere insofern gewachsen ist, als sie mit schriftlichen Arbeiten in nicht unerheblichem Umfange oder mit Fernsprechvermittlungsdienst bei mehr als einem Amtsanschluß verbunden sind. Auch in diesem Punkte bedarf der Sachverhalt der ergänzenden Aufklärung.

Schon aus diesen sachlich-rechtlichen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob auch die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen. Die für eine abschließende Sachentscheidung erforderlichen zusätzlichen Feststellungen liegen auf tatsächlichem Gebiet. Der Senat kann sie nicht treffen. Vielmehr muß der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Dieses wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Breith. 1983, 37

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