Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit. Verweisbarkeit eines Facharbeiters (Buchbinders)

 

Orientierungssatz

1. Ein Facharbeiter kann grundsätzlich nur auf Tätigkeiten eines "angelernten" Arbeiters verwiesen werden, wobei darunter nicht nur die - seltenen - Ausbildungsberufe zu verstehen sind, die eine Regelausbildungszeit von weniger als zwei Jahren (mindestens aber ein Jahr) voraussetzen, sondern auch Tätigkeiten, die eine echte betriebliche Ausbildung erfordern, sofern diese eindeutig das Stadium der bloßen Einweisung und Einarbeitung überschreiten (vgl BSG 1977-03-30 5 RJ 98/76 = BSGE 43, 243, 245). Darüber hinaus gehören zum Verweisungsbereich bisheriger Facharbeiter ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen auch ungelernte Tätigkeiten, nämlich dann, wenn sie sich aufgrund besonderer Merkmale - etwa durch eine Vertrauensstellung oder besondere Verantwortung - aus dem Kreis anderer ungelernter Arbeiten deutlich herausheben. Das gilt jedenfalls für diejenigen Tätigkeiten, die wegen ihrer Qualität - nicht wegen mit ihnen verbundener Nachteile oder Erschwernisse - tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind (vgl BSG 1980-11-12 1 RJ 104/79 und BSG 1980-12-03 4 RJ 83/79).

2. "Angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern". Unter "Anlernung" ist jedoch, worauf der 1. Senat des BSG im Urteil vom 12. Dezember 1979 (1 RJ 132/78 = SozR 2200 § 1246 Nr 55) zur - inhaltsgleichen und hinsichtlich der Definition wörtlich übereinstimmenden - Lohngruppe 4 MTL 2 hingewiesen hat, lediglich eine kurzfristige "Einweisung und Einarbeitung" zu verstehen, die als Kriterium für die Zugehörigkeit zur Gruppe der "Angelernten" iS der Rechtsprechung des BSG nicht genügt (vgl BSG 1977-03-30 5 RJ 98/76 = BSGE 43, 243, 245). Hierzu rechnet erst die qualitativ nächsthöhere Lohngruppe 5 des MTB 2, die "Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren" erfaßt.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23; MTL 2; MTB 2

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 31.08.1979; Aktenzeichen L 6 J 21/79)

SG Koblenz (Entscheidung vom 13.12.1978; Aktenzeichen S 9 J 561/77)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1946 geborene Kläger erlernte den Buchbinderberuf und übte ihn nach der 1966 abgelegten Gesellenprüfung bis Oktober 1975 aus. Wegen einer infolge Fehlbildung des lumbalen Spinalbereichs bei chondrodystrophischem Zwergwuchs aufgetretenen Querschnittslähmung wurde im November 1975 in der Neuro-Chirurgischen Universitätsklinik B eine Operation (Laminektomie des zweiten bis fünften Lendenwirbels) durchgeführt; es folgten medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in neurologischen Kliniken. Seit dem 12. Mai 1977 ist der Kläger wieder beim B in K beschäftigt, jedoch wegen seiner Behinderung nicht mehr als Buchbinder, sondern als Prüfer im Filmarchiv. Er wurde deshalb nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) von Lohngruppe III, Fallgruppe 4 nach Lohngruppe VI, Fallgruppe 5.10 herabgestuft.

Den im Dezember 1976 gestellten Rentenantrag lohnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 1977 ab, nachdem sie für die Zeit bis zum 11. Mai 1977 Übergangsgeld gezahlt hatte; für die Zeit ab 12. Mai 1977 liege keine Berufsunfähigkeit mehr vor. Hierfür berief sie sich auf das Gutachten des Neurochirurgen Dr M. Dieser hatte neben dem Zustand nach Eröffnung des Wirbelkanals eine beiderseitige Peronaeusparese mit der Notwendigkeit, orthopädisches Schuhwerk zu tragen und Gehstöcke zu benutzen, sowie eine gelegentlich auftretende Blasenentleerungsstörung festgestellt. Er hatte den Kläger für fähig gehalten, den Buchbinderberuf weniger als zwei Stunden täglich auszuüben, jedoch die Auffassung vertreten, daß der Kläger vollschichtig in geschlossenen Räumen körperlich leichte Arbeiten im Sitzen unter Vermeidung aller Zwangshaltungen zu verrichten vermöge. Fußwege zur Arbeitsstätte könne er praktisch nicht zurücklegen, öffentliche Verkehrsmittel nur mit Einschränkung benutzen.

Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Beklagte zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab 12. Mai 1977 verurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß dem Kläger die derzeitige Filmprüfertätigkeit als einfache Hilfsarbeit nicht zumutbar sei. Wegen der außergewöhnlichen Leistungseinschränkungen bestünden auch keine anderen für den Kläger in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten (Urteil vom 13. Dezember 1978). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Klage abgewiesen und im Urteil vom 31. August 1979 ausgeführt:

Zwar könne der Kläger im erlernten Buchbinderberuf beim B mangels eines entsprechenden Arbeitsplatzes nicht mehr eingesetzt werden; für ihn kämen aber noch Tätigkeiten eines Buchbinders in großen Bibliotheken mit wertvollem Buchbestand sowie in wissenschaftlichen Büchereien in Betracht, wo Restaurierungsarbeiten oder Sonderanfertigungen zu erledigen seien, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten. Zudem müsse er sich auf seine jetzige Tätigkeit verweisen lassen, die zwar keine Vorkenntnisse, wohl aber besondere Genauigkeit und Zuverlässigkeit erfordere und wertmäßig nicht unerheblich über sonstigen ungelernten Arbeiten stehe. Die Lohngruppe VI des MTB II gelte nach ihrer Definition für Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung voraussetzten. Es handele sich um eine Tarifgruppe, die Tätigkeiten umfasse, wie sie im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. September 1977 - 4 RJ 131/76 - (= SozR 2200 § 1246 Nr 22) einem Facharbeiter angesonnen worden seien. Darüber hinaus bestehe auch eine Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten dieser Gruppe, zB einfache Kopierarbeiten. Den Weg zwischen Arbeitsstelle und Wohnung könne der Kläger mit seinem Pkw zurücklegen.

Die vom Senat zugelassene Revision hat der Kläger eingelegt. Er widerspricht der Verweisung auf seine derzeitige oder eine ähnliche Tätigkeit, da nach dem Urteil des BSG vom 12. Dezember 1979 - 1 RJ 132/78 - (= SozR 2200 § 1246 Nr 55) einem Facharbeiter keine Tätigkeiten der Lohngruppe IV des Manteltarifvertrages der Länder (MTL), die der Gruppe VI des MTB II entspreche, zugemutet werden könnten. Soweit das LSG ihn für noch fähig befunden habe, spezielle Buchbinderarbeiten in großen Bibliotheken auszuführen, sei diese Feststellung verfahrensfehlerhaft, nämlich unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, zustande gekommen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung

gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom

13. Dezember 1978 zurückzuweisen.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die durch Beschluß des Senats zugelassene Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden muß. Die Feststellungen des LSG sind teils verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und reichen zum anderen nicht aus, um entscheiden zu können, ob der Kläger berufsunfähig ist.

Nach § 1246 Abs 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten beträgt. Nach Satz 2 der Vorschrift beurteilt sich dabei die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach allen (objektiv) seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten, die ihm (subjektiv) "unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können". Hiernach stehen die sogenannten Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung zum "bisherigen Beruf" (Hauptberuf). Von ihm aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß er zunächst ermittelt und - da die Verweisbarkeit von seiner Qualität abhängt - nach den vorgenannten Kriterien des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO bewertet werden.

Zutreffend ist das Berufungsgericht, wenn auch ohne ausdrücklichen Hinweis in den Urteilsgründen, vom erlernten und bis Oktober 1975 ausgeübten Buchbinderberuf als dem "bisherigen Beruf" des Klägers ausgegangen. Es räumt zunächst ein, daß der Kläger wegen seines eingeschränkten Leistungsvermögens "dem allgemeinen Berufsbild entsprechend" jedenfalls beim B, seinem Arbeitgeber, als Buchbinder nicht mehr eingesetzt werden kann. Das LSG hält ihn aber für fähig, im erlernten Beruf "ohne Lohneinbuße" in großen Bibliotheken mit wertvollen Buchbeständen sowie in wissenschaftlichen Büchereien tätig zu sein, wo überwiegend im Sitzen zu verrichtende Restaurierungs- und Pflegearbeiten oder Sonderanfertigungen auszuführen seien. Damit hat jedoch das LSG Feststellungen getroffen, die verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Die genannten speziellen Tätigkeiten sind vor Erlaß des landessozialgerichtlichen Urteils weder Gegenstand einer Beweiserhebung noch auch nur einer Erörterung im Bescheid oder im schriftsätzlichen Vorbringen der Beteiligten gewesen. Unschädlich wäre dies allenfalls, wenn den Feststellungen des LSG allgemeinkundige Tatsachen zugrunde lägen, dh solche, von denen verständige und erfahrene Personen regelmäßig ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich durch allgemein zugängliche, zuverlässige Quellen unschwer überzeugen können. Dagegen spricht indessen schon in starkem Maße, daß selbst die Beklagte den Kläger schlechthin für gesundheitlich ungeeignet gehalten hat, noch Buchbinderarbeiten zumindest halbschichtig zu verrichten. Offenbar hat das LSG hier gerichtskundige Tatsachen verwertet, die der Richter kraft seines Amtes kennt oder von denen er in dieser Eigenschaft Kenntnisse erworben hat (vgl dazu Urteil des Senats vom 20. Dezember 1978 - 4 RJ 23/78 - sowie Beschluß vom 31. Oktober 1978 - 4 BJ 149/78 = SozR 1500 § 128 Nr 15 und die dort zitierte Rechtsprechung und Literatur). Gerichtskundige Tatsachen müssen aber, um einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§§ 62, 128 Abs 2 SGG) zu vermeiden, in gehöriger Form in den Prozeß eingeführt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden (vgl ua BSG, Beschluß vom 26. Juni 1975 - 12 BJ 8/75 - = SozR 1500 § 62 Nr 3 und Urteil vom 30. April 1975 - 12 RJ 340/74 - = SozR aaO § 128 Nr 4). Dafür fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte. Es ist weder ersichtlich, woher das LSG sein Wissen hat, noch daß die von ihm beschriebenen Arbeitsgelegenheiten überwiegend im Sitzen auszuführen sind. Schließlich legt das angefochtene Urteil auch nicht dar, woher das Berufungsgericht seine Erkenntnis gewonnen hat, daß der Kläger, für den nach der vom LSG übernommenen medizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens jegliche Zwangshaltung und das Heben auch nur mittelschwerer Gegenstände unzumutbar ist, derartige Arbeitsplätze ausfüllen kann. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn ohne den dargelegten Verfahrensverstoß bei der Feststellung von Tatsachen seine Gerichtskunde zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden wäre. Deshalb wird das LSG sein Wissen zunächst offenlegen müssen. Möglicherweise sind aber auch ergänzende Ermittlungen erforderlich, vor allem weil das Berufungsgericht anscheinend selbst der Ansicht ist, der Kläger sei zur Ausübung der typischerweise dem Buchbinder obliegenden Arbeiten ("dem allgemeinen Berufsbild entsprechend") nicht mehr in der Lage. Stellt nämlich ein (amtlich anerkannter) Ausbildungsberuf oder auch eine im Tarifvertrag aufgeführte Tätigkeit je nach der Eigenart der jeweiligen Arbeitsplätze unterschiedliche Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und ist der Versicherte hiernach nur auf einem Teilbereich des Berufs oder der angegebenen Tätigkeit einsetzbar, so muß es, um ihm eine solche Tätigkeit im Rahmen des § 1246 Abs 2 RVO ansinnen zu können, entsprechende Arbeitsplätze nicht nur vereinzelt geben (vgl Urteil des BSG vom 22. September 1977 - 5 RKn 24/76 - = SozR 2600 § 45 Nr 19 S 55 f mwN; Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1980 - 4 RJ 83/79 -).

Allerdings entfiele das aus vorstehenden Gründen sich ergebende Erfordernis, den Rechtsstreit nach § 170 Abs 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn das LSG auch zumindest eine Tätigkeit außerhalb des Buchbinderberufs aufgezeigt hätte, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden könnte. Das trifft jedoch für die vom Berufungsgericht genannten Tätigkeiten nicht zu.

Der Kläger kann als Facharbeiter grundsätzlich nur auf Tätigkeiten eines "angelernten" Arbeiters verwiesen werden, wobei darunter allerdings nicht nur die - seltenen - Ausbildungsberufe zu verstehen sind, die eine Regelausbildungszeit von weniger als zwei Jahren (mindestens aber ein Jahr) voraussetzen, sondern auch Tätigkeiten, die eine echte betriebliche Ausbildung erfordern, sofern diese eindeutig das Stadium der bloßen Einweisung und Einarbeitung überschreiten (zB BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - = BSGE 43, 243, 245 = SozR 2200 § 1246 Nr 16). Darüber hinaus gehören zum Verweisungsbereich bisheriger Facharbeiter ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen auch ungelernte Tätigkeiten, nämlich dann, wenn sie sich aufgrund besonderer Merkmale - etwa durch eine Vertrauensstellung oder besondere Verantwortung - aus dem Kreis anderer ungelernter Arbeiten deutlich herausheben. Das gilt jedenfalls für diejenigen Tätigkeiten, die wegen ihrer Qualität - nicht wegen mit ihnen verbundener Nachteile oder Erschwernisse - tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind (vgl zuletzt Urteil des 1. Senats des BSG vom 12. November 1980 - 1 RJ 104/79 - und die dort zitierte Rechtsprechung sowie Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1980 - 4 RJ 83/79 -).

Die Ansicht des LSG, der Kläger könne auf die derzeitige Tätigkeit als Filmprüfer deshalb verwiesen werden, weil diese von der Lohngruppe VI (Fallgruppe 5.10) des MTB II erfaßt werde und somit den Anlerntätigkeiten zuzurechnen sei, trifft nicht zu. Eine Verweisbarkeit läßt sich insbesondere nicht aus der dieser Lohngruppe vorangestellten Definition herleiten. Danach handelt es sich um "angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern". Unter "Anlernung" ist hier jedoch, worauf der 1. Senat des BSG im Urteil vom 12. Dezember 1979 - 1 RJ 182/78 - (= SozR 2200 § 1246 Nr 55) zur - inhaltsgleichen und hinsichtlich der Definition wörtlich übereinstimmenden - Lohngruppe IV des MTL II hingewiesen hat, lediglich eine kurzfristige "Einweisung und Einarbeitung" zu verstehen, die als Kriterium für die Zugehörigkeit zur Gruppe der "Angelernten" im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht genügt (vgl BSGE 43, 243, 245). Hierzu rechnet erst die qualitativ nächsthöhere Lohngruppe V des MTB II, die "Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren" erfaßt. Das Berufungsgericht räumt auch ein, daß die vom Kläger ausgeübte Filmprüfertätigkeit ohne Vorkenntnisse ausgeübt werden kann; es meint aber, diese Arbeit erfordere besondere Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Damit läßt sich indessen, abgesehen davon, daß auch ungelernte Tätigkeiten Zuverlässigkeit sowie jegliche Prüfarbeiten Genauigkeit erfordern, das gewichtige Indiz der tariflichen Einstufung nicht entkräften. Objektive Anhaltspunkte für ein eindeutiges Herausragen aus anderen ungelernten Tätigkeiten, wie sie etwa in der Gewährung einer nicht quantitäts-, sondern qualitätsbezogenen Leistungszulage gesehen werden könnten, sind hier nicht erkennbar. Soweit das LSG in der Verweisungsfrage einen Vergleich mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. September 1977 - 4 RJ 131/76 - (= SozR 2200 § 1246 Nr 22) gezogen hat, können daraus keine anderen Erkenntnisse gewonnen werden, weil jener Rechtsstreit im Gegensatz zum vorliegenden die Berufsunfähigkeit eines auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten betraf.

Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch die Verweisung des Klägers auf die vom LSG genannten Tätigkeiten an Büro-Vervielfältigungsmaschinen sowie auf einfache Kopierarbeiten der Lohngruppe VI (Fallgruppen 1.1 und 1.4) des MTL II aus (vgl hierzu SozR 2200 § 1246 Nr 55, Leitsatz).

Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658418

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