Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz für Leistungen. Übergangsgeld im Anschluß an eine Kur

 

Leitsatz (redaktionell)

Kein Anspruch auf Ersatz des Übergangsgeldes, das die KK einem Versicherten im Anschluß an eine stationäre Heilbehandlungsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers gewährt hat.

 

Orientierungssatz

1. In der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit für eine an eine Kur anschließende Zeit ist nicht die Verordnung einer Schonungszeit zu sehen. Die beiden Begriffe können nicht gleichgesetzt werden.

2. Unter Schonungszeit iS von RVO § 1240 S 2 ist eine Zeit der Arbeitsruhe zu verstehen, die an eine stationäre medizinische Maßnahme (Kur) anschließt und der Umstellung auf den Alltagsrhythmus und auf die Wiederaufnahme der Arbeit dient.

3. Ob eine Schonungszeit als Übergangszeit geboten ist, ist eine medizinische Frage und daher sachgerecht nur bei Beendigung der Kur durch den entlassenden Arzt zu beantworten. Eine spätere im nachhinein vorgenommene Beurteilung, ob im Anschluß an eine Kur eine Schonungszeit erforderlich war, wird dem Sinn und Zweck der nur verhältnismäßig kurz zu bemessenden Schonungszeit nicht mehr gerecht. Die bereits im Anschluß an die Heilbehandlungsmaßnahme auszusprechende ärztliche Verordnung kann daher nicht nachgeholt werden.

 

Normenkette

RVO § 1240 S. 2 Fassung: 1974-08-07

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 08.11.1977; Aktenzeichen S 4 Ar 278/76 -E-)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. November 1977 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Prozeß geht es um die Frage, ob der Betreute, der aus einer stationären medizinischen Maßnahme als arbeitsunfähig, aber ohne ärztliche Verordnung einer Schonungszeit entlassen worden ist, für die anschließende Zeit Anspruch auf Übergangsgeld hat (§ 1240 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).

Der im Jahr 1932 geborene Maurer bzw. Hilfsarbeiter W. (Versicherter), der bei der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) für den Fall der Krankheit versichert ist, war seit September 1974 krank und arbeitsunfähig; er bezog von der AOK Krankengeld. Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) gewährte ihm im Jahr 1975 eine vierwöchige stationäre Heilbehandlung in ihrer Medizinischen Klinik in P. sowie Übergangsgeld. Mit Schreiben vom 22. September 1975 teilte sie der AOK mit, sie habe dem Versicherten "für die Dauer der stationären Heilbehandlung und der eventuell anschließenden ärztlich verordneten Schonungszeit" ein Übergangsgeld bewilligt; sie bat, "das Übergangsgeld für unsere Rechnung auszuzahlen".

Nach Abschluß der vom 3. September bis 1. Oktober 1975 dauernden Kur erstattete am 1. Oktober 1975 ein Assistenzarzt der Klinik, Dr. F., sowohl der LVA als auch der AOK eine vorgedruckte Entlassungsanzeige, die in dem hier interessierenden Teil wie folgt lautet:

Der Betreute ist

1.

sofort arbeitsfähig

2.

arbeitsfähig mit Arbeitsruhe von Tagen 00

3.

arbeitsunfähig voraussichtlich bis einschließlich 15.10.75

4.

arbeitsunfähig auf unbestimmte Zeit

(Die Ziffern 00 und 15.10.75 sind handschriftlich eingetragen).

In dem am 14. Oktober 1975 von Chefarzt Dr. v.S. und Dr.F. erstatteten Entlassungsbericht heißt es u.a., wegen Beschwerden im linken Kniegelenk sollte eine endgültige Beurteilung durch einen Fachkollegen erfolgen; aus diesem Grunde sei der Patient noch als arbeitsunfähig, zunächst begrenzt bis zum 15.10.1975, entlassen worden; die festgestellten anderen organ-pathologischen Veränderungen würden keinen weiteren Grund einer Arbeitsunfähigkeit bedeuten; am 1.10.1975 habe der Patient in gebessertem Zustand, zunächst als arbeitsunfähig bis zum 15.10.1975, in ambulante Behandlung entlassen werden können.

Die AOK zahlte dem Versicherten das Übergangsgeld für die Zeit vom 3. September bis 15. Oktober 1975 aus; die LVA erstattete ihr aber nur die Leistungen für die Zeit bis zum 1. Oktober 1975.

Die AOK hat beim Sozialgericht (SG) gegen die LVA Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Erstattung des in der Zeit vom 2. bis 15. Oktober 1975 gezahlten Übergangsgeldes in Höhe von 544,88 DM zu verurteilen. Das SG hat mit Urteil vom 8. November 1977 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Eine Schonungszeit komme nur in Betracht, wenn der Betreute bei Ende der stationären Heilbehandlung arbeitsfähig sei. Auch habe der Klinikarzt von einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit gesprochen; bei einer solchen Ungewißheit könne man schwerlich eine ärztlich verordnete Schonungszeit annehmen. Schließlich sei der Versicherte auch schon lange Zeit vor der Kur arbeitsunfähig gewesen.

Mit der Revision rügt die AOK eine Verletzung des § 1240 Satz 2 RVO und des § 5 Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881). Für ihren Vortrag wird auf den Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 14. Juni 1978 Bezug genommen.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. November 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 544,88 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Auf ihren Schriftsatz vom 13. Juli 1978 wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der klagenden AOK ist nicht begründet. Die AOK hat keinen Anspruch gegen die LVA auf Ersatz des von ihr für die Zeit vom 2. bis 15. Oktober 1975 gezahlten Übergangsgeldes.

Der Anspruch der AOK kann nach Lage der Sache nicht auf § 1238 Abs 2 RVO, auf die entsprechende Anwendung des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder des § 6 Abs 3 RehaAnglG oder auf die antragsähnliche Geschäftsführung eines Trägers öffentlicher Verwaltung für einen anderen (Wolff, Verwaltungsrecht I, 9.Aufl, § 44 I b 4) gestützt werden. Zwar hat die AOK als Beauftragte der LVA die Durchführung von Maßnahmen, hier: die Auszahlung des Übergangsgeldes, einer ergänzenden Leistung zur Rehabilitation (§1237 b Abs 1 Nr 1 RVO), zu der sie gegenüber dem Versicherten weder gesetzlich noch satzungsmäßig verpflichtet war, übernommen. Sie kann hier jedoch schon deshalb keinen Ersatz ihrer Aufwendungen nach den genannten Vorschriften verlangen, weil sie ihren Auftrag überschritten hat. Die LVA hatte die AOK nur für den Fall einer an die Kur "eventuell anschließenden ärztlich verordneten Schonungszeit" um Auszahlung weiteren, über das Kurende hinausgehenden Übergangsgeldes gebeten. Eine ärztliche Verordnung dieser Art ist jedoch nicht ergangen. Die Entlassungsanzeige des Dr. F. kann nicht als eine solche Verordnung angesehen werden. Sie erwähnt eine "Schonungszeit" nicht. Auch wenn man das in der Entlassungsanzeige vorgedruckte Wort "Arbeitsruhe" mit dem Begriff Schonungszeit gleichsetzt, ändert das am Ergebnis nichts. Denn auch Arbeitsruhe hat Dr. F. nicht verordnet.

Eine Erstattungspflicht der LVA könnte sich hier somit nur aus allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsgrundsätzen iVm § 1240 Satz 2 RVO in der am 1. Oktober 1974 in Kraft getretenen Fassung des RehaAnglG ergeben. Dort heißt es, nachdem in Satz 1 bestimmt worden ist, daß während einer Maßnahme zur Rehabilitation dem Betreuten Übergangsgeld gewährt wird: "Übergangsgeld wird auch für eine ärztlich verordnete Schonungszeit im Anschluß an eine stationäre medizinische Maßnahme gewährt." Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen indessen nicht vor.

Der "ärztlichen Verordnung" der Schonungszeit kommt ausschlaggebende Bedeutung bei der mit § 1240 Satz 2 RVO geschaffenen Neuregelung zu; denn sie hat die Wirkung, daß der Rehabilitationsträger für die angegebene Schonungszeit Übergangsgeld gewähren muß. In der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit für eine an eine Kur anschließende Zeit ist nicht die Verordnung einer Schonungszeit zu sehen. Die beiden Begriffe können nicht gleichgesetzt werden. Der Begriff der Schonungszeit ist in der RVO neu und nicht definiert. Zwar enthält die RVO auch keine Definition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit. Insoweit besteht aber eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung; sie versteht unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung, daß ein Versicherter infolge einer Erkrankung die bisherige oder eine ähnliche Beschäftigung nicht oder nur auf die Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes (weiter) verrichten kann (zB BSGE 19, 179, 181; 26, 288, 290; SozR 2200 § 165 Nr 2 und Nr 4). Auf diesen krankenversicherungsrechtlichen Begriff im Sinne von § 182 Abs 1 Nr 2 und Abs 3, § 183 Abs 2 RVO kommt es auch im Rahmen der Rehabilitationsvorschriften an (vgl Urteil des Senats vom 19. April 1978 - 4 RJ 21/77 - BSGE 46, 108, 110 = SozR 2200 § 1240 Nr 1).

Wie der Begriff der Schonungszeit zu bestimmen ist, ergibt sich aus der Rechtsentwicklung, die dem § 1240 Satz 2 RVO vorangegangen ist. Danach gehörte eine Schonungszeit zu den nachgehenden Maßnahmen zur Sicherung des nach Durchführung der Heilbehandlung (und der Berufsförderung) erzielten Ergebnisse im Sinne des § 1237 Abs 4 Buchst b RVO idF vom 23. Februar 1957. Zunächst war strittig gewesen, ob auch während einer solchen Schonungszeit Übergangsgeld nach § 1241 RVO damaliger Fassung zu zahlen sei (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 665 v, Stand: April 1976). Das Bundessozialgericht (BSG) hat dann entschieden, Übergangsgeld sei nur während der eigentlichen Maßnahmen zu zahlen; Schongeld gehöre zu den nachgehenden Maßnahmen und werde gezahlt, wenn der Betreute nach einer durchgeführten stationären Heilbehandlung zwar arbeitsfähig sei, jedoch noch der Schonung bedürfe (SozR Nr 8 zu § 1237 RVO). Dies entsprach der Praxis der Renten- und der Krankenversicherungsträger (vgl hierzu schon Erläuterung 10 zu § 7 der Vereinbarung zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Trägern der Krankenversicherung über die Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen vom 15. September 1958, AOK 1958, 563; aber auch in letzter Zeit zB Richtlinien der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen idF vom 21. Juli 1977, § 12; ferner Deutzmann in AmtlMittLVA Rheinpr 1978, 494, 495). Arbeitsunfähigkeit schloß damit im Ergebnis die Gewährung von Schongeld aus.

In der Begründung zum Regierungsentwurf des RehaAnglG (BT-Drucks 7/1237, S. 70) ist an dieser Ausschlußwirkung nicht festgehalten, sondern ausgeführt worden, eine Schonungszeit könne unabhängig davon verordnet werden, ob der Betreute während dieser Zeit arbeitsunfähig sei oder nicht. Auch der erkennende Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 19. April 1978 unter Hinweis auf die Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl hierzu Lekon, Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, 1972, 225, 228) kein Hindernis für die Verordnung einer Schonungszeit darin gesehen, daß bei Beendigung der stationären Heilbehandlung noch für kurze Zeit Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist.

Dies kann indes nicht dazu führen, in einem solchen Fall die vom Arzt für eine bestimmte kurze Zeit bescheinigte Arbeitsunfähigkeit der Verordnung einer Schonungszeit gleichzusetzen. Arbeitsunfähigkeit und "Schonungsbedürftigkeit" sind Begriffe, die sich weder ausschließen noch decken. So hat auch der Gesetzgeber in einer arbeitsrechtlichen Bestimmung, § 7 Abs 4 Satz 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) vom 27. Juli 1969, beide Begriffe nebeneinandergestellt und bestimmt, daß für den Zeitraum der an eine Kur anschließenden ärztlich verordneten Schonungszeit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nur besteht, soweit der Arbeiter während dieses Zeitraums arbeitsunfähig ist.

Unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 1240 Satz 2 RVO sowie der dargelegten Entwicklung, die zu dieser Vorschrift geführt hat, ist unter Schonungszeit eine Zeit der Arbeitsruhe zu verstehen, die an eine stationäre medizinische Maßnahme (Kur) anschließt und der Umstellung auf den Alltagsrhythmus und auf die Wiederaufnahme der Arbeit dient. Wegen ihres Übergangscharakters kann die Schonungszeit nur verhältnismäßig kurz sein. Das Schonungsbedürfnis schließt dabei nicht nur zeitlich an die Kur an, sondern wird auch sachlich durch die besonderen Anforderungen der Kur und deren Ziel, den Kurerfolg zu sichern, mitbestimmt. Die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Kur und Schonungsbedürfnis, genauer: der ärztlichen Verordnung der Schonungszeit, entspricht der gesetzlichen Regelung, wonach der Träger der Rentenversicherung die wirtschaftliche Fürsorge für den Betreuten während der Durchführung von Maßnahmen, aber darüber hinaus nur zur Überbrückung von Zeiten, die mit der Durchführung von Maßnahmen zusammenhängen, zu tragen hat (vgl § 1240 Satz 1, § 1241 d Abs 1, § 1241 e RVO).

Denkbar sind danach etwa folgende Möglichkeiten: Der Betreute wird aus der Kur entlassen

als arbeitsfähig;

als arbeitsfähig mit Schonungszeit, wenn er durch die sofortige Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit zwar nicht seinen Zustand verschlimmern, aber den Kurerfolg gefährden würde;

als arbeitsunfähig mit Schonungszeit, wenn er seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nicht oder nur auf die Gefahr hin nachgehen kann, seinen Zustand zu verschlimmern, aber die Durchführung der Kur eine kurze Nacherholung als ratsam erscheinen läßt;

als arbeitsunfähig ohne Schonungszeit, wenn die Kur den bei ihrer Beendigung bestehenden Zustand nicht wesentlich im Sinn einer vorübergehenden Erholungsbedürftigkeit beeinflußt hat.

Ob eine Schonungszeit als Übergangszeit geboten ist, ist eine medizinische Frage und daher sachgerecht nur bei Beendigung der Kur durch den entlassenden Arzt zu beantworten. Eine spätere im nachhinein vorgenommene Beurteilung, ob im Anschluß an eine Kur eine Schonungszeit erforderlich war, wird dem Sinn und Zweck der nur verhältnismäßig kurz zu bemessenden Schonungszeit nicht mehr gerecht. Die bereits im Anschluß an die Heilbehandlungsmaßnahme auszusprechende ärztliche Verordnung kann daher nicht nachgeholt werden.

Die weitreichende Befugnis des Arztes, von dessen Beurteilung abhängt, ob im Anschluß an die Kur Barleistungen zu erbringen sind und welcher Träger dazu verpflichtet ist, wird verständlich bei einem Vergleich mit der Regelung über den Beginn des Krankengeldes. Nach § 182 Abs 3 RVO wird, um eine zeitnahe Beurteilung zu gewährleisten, Krankengeld erst von dem Tag an gewährt, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Andererseits löst aber die Feststellung durch den Arzt - in der Regel den Hausarzt - den Anspruch auf Krankengeld beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen aus. Der Kreis der Ärzte, die nach § 1240 Satz 2 RVO für die Verordnung einer Schonungszeit in Betracht kommen, ist demgegenüber eng. Zunächst gehören dazu die in eigenen Kliniken des Rehabilitationsträgers beschäftigten Ärzte, die über den Begriff der Schonungszeit und deren Rechtsfolgen unterrichtet sind. Es ist aber davon auszugehen, daß auch die Ärzte der vom Rehabilitationsträger in Anspruch genommenen anderen Kliniken die Beurteilung sachgerecht abgeben, zumal die Verordnung einer Schonungszeit auf dem Gebiet der Sozialversicherung und im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung seit langem praktiziert wird.

Da, wie schon ausgeführt, dem Versicherten im vorliegenden Fall eine Schonungszeit im Sinne des § 1240 Satz 2 RVO nicht verordnet worden war, war die Revision der klagenden AOK als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654027

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