Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 10.01.1978)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Im Streit ist, ob bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes (Alg) das dem Kläger gewährte Urlaubsgeld (UG) zu berücksichtigen ist.

Mit Bescheid vom 20. Januar 1976 gewährte das Arbeitsamt dem Kläger, der seit 10 Jahren bei einem Bauunternehmen – zuletzt als Schachtmeister – beschäftigt war, Alg ab 1. Januar 1976. Dabei legte es das vom Arbeitgeber für Dezember 1975 mit 2.809,10 DM bescheinigte Bruttoarbeitsentgelt zugrunde. Als Ermittlungen ergaben, daß in diesem Betrag eine steuerpflichtige Auslösung, Wintergeldausgleich und UG für 10 Tage in Höhe von 260,– DM enthalten waren, setzte die Beklagte diese Beträge von dem Arbeitsentgelt ab und stellte mit Bescheid vom 20. Februar 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1976 ab 17. Februar 1976 dementsprechend ein niedrigeres Alg fest.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg vom 1. Januar bis 20. April 1976 unter Berücksichtigung eines Zwölftels des jährlichen UG im Bemessungszeitraum zu gewähren und im übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. Oktober 1976). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 10. Januar 1978 die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG aufgehoben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Das LSG hat die Auffassung vertreten, das für zehn Urlaubstage im Dezember 1975 gezahlte UG sei in voller Höhe und nicht nur in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages dem Arbeitsentgelt für diesen Monat zuzuordnen. Nach der Ausgestaltung, die das UG durch den Rahmentarifvertrag für die Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes vom 16. April 1974 erfahren habe, handele es sich nicht um eine einmalige Zuwendung gemäß § 112 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Hiernach werde nicht nur das Urlaubsentgelt, sondern auch das UG für den einzelnen Urlaubstag geschuldet und gezahlt. Es handele sich somit nicht um eine zusätzliche Vergütung für einen längeren Abschnitt des Arbeitsverhältnisses insgesamt.

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG. Sie trägt vor, das zusätzliche UG in Höhe von 26,– DM für jeden Urlaubstag müsse als einmalige Zuwendung bei der Bemessung des Alg unberücksichtigt bleiben. In allen Fällen, in denen der Anspruch auf eine Sonderzahlung nicht nach Höhe und Fälligkeit von vornherein feststehe und auch eine gleichmäßige Verteilung des Anspruchs auf die einzelnen Beitragsmonate nicht vorgesehen sei, handele es sich im Zweifel um eine einmalige Zuwendung. Ein wesentliches Merkmal hierfür sei, daß die volle Berücksichtigung des UG im Bemessungszeitraum eindeutig zu einer vom Gesetzgeber mißbilligten Verfälschung des Durchschnittsverdienstes und damit zu einem Ergebnis führen würde, das auch vom Bundessozialgericht (BSG) abgelehnt werde. Das LSG habe nicht beachtet, daß es sich bei dem UG um Bezüge handele, die nach ihrer Art. nicht in jedem Lohnabrechnungszeitraum zu erwarten seien, sondern aus besonderem Anlaß entstünden. Für die Frage, ob eine Leistung eine einmalige Zuwendung sei, komme es auf die Zweckbestimmung an. Das UG sei keine Leistung, die ganz oder teilweise die Stelle des sonst zu zahlenden Arbeitsentgelts einnehme, sondern eine zusätzliche Leistung, die neben das tarifliche Urlaubsentgelt trete, ohne dabei selbst zu einem Bestandteil des Urlaubsentgelts zu werden. Wenn sich das LSG auf das Urteil des BSG vom 2. Dezember 1976 – 7 RAr 136/75 – berufe, so gebe das für die Auslegung von § 112 Abs. 2 AFG nichts her. Diese Entscheidung befasse sich mit der Berücksichtigung von zusätzlichem UG beim Konkursausfallgeld (Kaug). Das LSG übersehe, daß das Alg und das Kaug unterschiedliche Zweckbestimmungen hätten. Es könne auch nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger für die Urlaubstage keine Auslösung erhalten habe. Das UG werde auch solchen Arbeitnehmern gewährt, die wegen der Eigenart ihrer Beschäftigung keinen Anspruch auf Auslösung hätten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. Januar 1978 und das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 26. Oktober 1976 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Alg unter Berücksichtigung von zusätzlichem UG zu gewähren und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger ist nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das LSG entschieden, daß das vom Kläger geltend gemachte und ihm im Bemessungszeitraum (§ 112 Abs. 3 AFG) gezahlte tarifliche UG von 260,– DM bei der Bemessung seines Alg nach § 112 Abs. 2 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des AFG und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 28. Dezember 1975 –HStruktG-AFG– (BGBl I 3113) zu berücksichtigen ist. Danach bemißt sich die Höhe des Alg grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose zuletzt im Bemessungszeitraum durchschnittlich erzielt hat. Außer Betracht zu bleiben haben lediglich einmalige Zuwendungen (§ 112 Abs. 2 Satz 3 AFG). Das UG ist jedoch keine einmalige Zuwendung in diesem Sinne. Für die Frage, welche Leistungen des Arbeitgebers zum „durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt” zählen und welche als „einmalige Zuwendung” außer Betracht zu bleiben haben, ist vom Sinn und Zweck der Bemessungsvorschriften auszugehen. Dieser besteht, wie der Senat zu § 112 Abs. 2 AFG bereits entschieden hat, darin, daß die Höhe der Leistung an die Höhe des zuletzt durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts angelehnt werden soll (vgl. BSG vom 11. Februar 1976 – 7 RAr 71/74 und 7 RAr 72/74 – USK 7668; AuB 1976, 219; Die Beiträge 1976, 314). Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Arbeitslosen – wenn auch mit gewissen Einschränkungen – die Erhaltung seines Lebensstandards während der Arbeitslosigkeit zu ermöglichen, wobei das Gesetz – auch aus Vereinfachungsgründen – an das zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Entgelt anknüpft. Einmalige Zuwendungen müssen deshalb außer Betracht bleiben, weil ihre Berücksichtigung den Durchschnittsverdienst verfälschen würde. Als solche einmaligen Zuwendungen werden Bezüge verstanden, die nicht in ständiger Wiederholung gezahlt, den Arbeitnehmern in der Regel aus besonderen Anlässen gewährt werden und vielfach der Höhe nach nicht von vornherein bestimmt sind, ferner Bezüge, deren Fälligkeit nicht feststeht (BSGE 16, 91 ff).

Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat (Urteile vom 11. Februar 1976, aaO) angeschlossen hat, sind aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag vertraglich vereinbarte zusätzliche Leistungen, mögen sie auch als „Sonderzahlung”, als Weihnachtsgratifikation oder als Urlaubsgeld bezeichnet sein, dann keine „einmaligen Zuwendungen”, wenn der Arbeitnehmer auf sie einen Anspruch hat, wenn Höhe und Fälligkeit von vornherein feststehen und wenn sie in der Weise Bestandteile des festen Jahresgehaltes sind, daß demjenigen, der im Laufe des Kalenderjahres in den Betrieb eintritt oder demjenigen, der aus dem Betriebe während des Kalenderjahres ausscheidet, ein Anspruch auf anteilige Zahlung der Leistungen zusteht, der der Zeit entspricht, die der Betreffende als Arbeitnehmer im Betrieb verbracht hat (vgl. BSGE 16, 91, 95; 22, 162, 166; 26, 68, 71; 29, 105, 106; vgl. auch BSG SozR Nr. 4 zu § 90 AVAVG; SozR Nr. 1 zu § 112 AFG). Die Fälligkeit der Leistungen nur zu bestimmten Terminen im Jahr hindert nicht, sie als laufendes (wiederkehrendes) Einkommen zu betrachten. Für die als Abgrenzungsmerkmal zur einmaligen Zuwendung notwendige Kalkulierbarkeit und Erwartung der Leistung kommt es ferner nicht darauf an, daß sie nach der Vertragsgrundlage unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise ganz oder teilweise entfallen kann, zB bei vorzeitigem selbstverschuldeten Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb (vgl. BSG vom 11. Februar 1976 – 7 RAr 71/74 und 7 RAr 72/74 aaO; BSG vom 10. Oktober 1978 – 7 RAr 57/77 – USK 78203).

Hinsichtlich des dem Kläger zustehenden UG sind alle diese Voraussetzungen erfüllt. Die ihm zugrunde liegende Regelung in § 11 Ziffer 6 des Rahmentarifvertrages lautet:

„6.

Zusätzliches Urlaubsgeld

6.1

Poliere und Schachtmeister haben nach Maßgabe folgender Bestimmungen neben dem Urlaubsentgelt Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld.

6.2

Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 26,– DM für jeden Urlaubstag.

6.3

Der Anspruch auf Gewährung des zusätzlichen Urlaubsgeldes besteht für jeden tarifvertraglich festgelegten Urlaubstag. Das zusätzliche Urlaubsgeld kann nur in Zusammenhang mit dem Urlaubsentgelt beansprucht und gewährt werden.”

Danach hatte der Kläger einen Rechtsanspruch auf das UG als einer tarifvertraglich vereinbarten zusätzlichen Leistung. Höhe und Fälligkeit standen von vornherein fest, denn der Anspruch auf Gewährung des zusätzlichen UG besteht für jeden tarifvertraglich festgelegten Urlaubstag, und gewährt wird das UG in Zusammenhang mit dem Urlaubsentgelt. Das Urlaubsentgelt selbst ist praktisch die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während des Urlaubs (vgl. § 11 Ziffer 1.1 iVm Ziffer 5.1 RTV). Die Regelung des § 11 Ziffer 6.3 RTV bedeutet deshalb nur, daß sich dieses während des Urlaubs fortgezahlte Arbeitsentgelt (Urlaubsentgelt) um das zusätzliche tageweise berechnete UG erhöht. Daraus wird schon ohne weiteres deutlich, daß das UG wie das Urlaubsentgelt zum laufenden Arbeitseinkommen gehört. Es wird zwar nicht in einer Summe oder ratenweise gewährt, sondern für jeden Urlaubstag gesondert. Damit unterscheidet es sich von dem UG in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen (BSG vom 11. Februar 1976, aaO), in denen das UG in Höhe von 75 vH eines Monatsgehaltes zusammen mit diesem, also in einer Summe für den ganzen Urlaub gezahlt wurde. Das rechtfertigt aber keine andere rechtliche Beurteilung. Wenn nämlich ein Polier oder Schachtmeister seinen Urlaub zusammenhängend nimmt, wird das UG ebenfalls in einem Betrag zusammen mit dem Monatsgehalt, oder wenn sich der Urlaub über zwei Monate erstreckt, mit den beiden Monatsgehältern gewährt. An dem Charakter des UG als zum laufenden Arbeitseinkommen gehörig ändert sich aber nicht deshalb etwas, weil der Arbeitnehmer bei Urlaubsnahme nur für einige (wenige) Tage ein dementsprechendes tageweise berechnetes UG erhält, denn es wird ebenfalls mit dem jeweiligen Monatsgehalt (einschließlich Urlaubsentgelt) ausgezahlt, wie im vorliegenden Falle. Dabei schadet die Anknüpfung des UG an die tatsächliche Urlaubnahme ebensowenig, wie es den Charakter des Urlaubsentgelts als laufendes Arbeitsentgelt verändert, daß es als solches lediglich während des Urlaubs gewährt wird. Es wird damit nicht, wie die Beklagte meint, zur einmaligen Zuwendung iS von § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG, weil es nur aus „besonderem Anlaß” gewährt werde. Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung fehlt es an dem Begriff der Zahlung „nur aus besonderem Anlaß” als Merkmal der Einmaligkeit dann, wenn die Leistung unabhängig vom Zahlungsmodus vertraglich in der Weise abgesichert ist, daß sie dem Arbeitnehmer nach Höhe und Fälligkeit in Form eines Rechtsanspruchs von vornherein gesichert zusteht. Daß der Kläger nach der Regelung in § 11 Ziffer 6.3 RTV durch die Bindung des UG an tatsächliche Urlaubstage jeweils nur einen anteiligen Anspruch darauf besitzt, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Daraus wird im Gegenteil deutlich, daß es auch demjenigen zusteht, der im Laufe des Kalenderjahres in den Betrieb eintritt sowie demjenigen, der aus dem Betriebe während des Kalenderjahres ausscheidet. Er besitzt Anspruch auf ein zusätzliches UG, das der Fälligkeit und Höhe nach von vornherein feststeht, weil es nur davon abhängig ist, wieviel Urlaub ihm zusteht. Daß das zusätzliche UG nur in den Monaten zu gewähren ist, in denen Urlaub tatsächlich genommen wird, ist nur eine Frage der Fälligkeit der Zahlung für bestimmte Termine im Jahr. Es bleibt deshalb aber gleichwohl Bestandteil des Lohnes in den jeweils in Betracht kommenden Monaten (BSG vom 11. Februar 1976, aaO).

Schließlich enthält der RTV keine Regelungen, aus denen zu entnehmen ist, daß der Anspruch auf UG in bestimmten Fällen von vornherein ausgeschlossen sein soll, wenn dies überhaupt einen Einfluß auf seine Qualifizierung als wiederkehrende Leistung hätte (vgl. BSG vom 11. Februar 1976, aaO). Die Anbindung der Zahlung des UG an die Zahlung des Urlaubsentgelts (§ 11 Ziffer 6.3 Satz 2 RTV) und die Regelung in § 11 Ziffer 5.2 RTV, wonach Urlaub nur insoweit abgegolten werden darf – dann aber muß –, als infolge Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Freizeit nicht mehr gewährt werden kann, zeigt vielmehr den tarifvertraglichen Bestandsschutz, den auch das UG in diesen Fällen genießt.

Das UG ist in voller Höhe für die zehn Urlaubstage im Dezember 1975 dem im Bemessungszeitraum (§ 112 Abs. 3 AFG) sonst noch erzielten Arbeitsentgelt zuzurechnen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Oktober 1978 – 7 RAr 57/77 – dargelegt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 112 Abs. 2 AFG, daß für die Berechnung des Alg das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt maßgebend ist. Erzielt ist hiernach das Entgelt, wenn es dem Arbeitnehmer zugeflossen ist, so daß er darüber verfügen kann (unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 44 Nr. 10). Dem Kläger sind die 260,– DM UG im Dezember 1975 gezahlt worden, so daß er sie auch in diesem Zeitraum gemäß § 112 Abs. 2 AFG „erzielt” hat. Zu einem anderen – früheren – Zeitraum konnte der Kläger das UG gar nicht erzielen, da die Zahlung von der tatsächlichen Urlaubsnahme abhängt und sein Anspruch also erst im Dezember 1975 entstanden ist. Daraus folgt, daß das UG in voller Höhe und nicht nur hinsichtlich des auf den letzten Monat als Bemessungszeitraum entfallenden Anteils anzurechnen ist.

Ist hiernach das UG in Höhe von 260,– DM für die Berechnung des Alg zu berücksichtigen, so ist der Beklagten zuzugeben, daß hierbei von einem Arbeitsentgelt ausgegangen wird, das nicht dem letzten durchschnittlichen Verdienst entspricht. Das hat der Gesetzgeber jedoch offensichtlich in Kauf genommen. Mit der Regelung in § 112 Abs. 2 und 3 AFG verfolgt er das Ziel, daß die Höhe des Alg rasch und einfach festgestellt werden kann (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5). Dieses Ziel wird durch die Anknüpfung an das im Bemessungszeitraum tatsächlich gezahlte, abgerechnete wie auch das im Bemessungszeitraum fällige Entgelt erreicht. Dagegen würde es unter Umständen schwieriger und zeitraubender Ermittlungen durch die Arbeitsämter bedürfen, wenn sie festzustellen hätten, welches Entgelt für die Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum zu zahlen war. Nur dann, wenn die vom Gesetzgeber gewollte vereinfachte Berechnung des Alg zu einer unbilligen Härte für den Arbeitslosen führt, hat das Gesetz in § 112 Abs. 7 AFG eine besondere Regelung zugunsten des Arbeitslosen vorgesehen. Eine entsprechende Regelung für den umgekehrten Fall – Begünstigung des Arbeitslosen durch die Regelung des § 112 Abs. 2 AFG – hat es jedoch nicht getroffen. Es ist nicht anzunehmen, daß es der Gesetzgeber übersehen hat, daß die in § 112 Abs. 2 AFG getroffene Regelung auch zu einer an und für sich nach der Systematik des Gesetzes nicht gewollten Begünstigung des Arbeitslosen führen kann. Wenn er dennoch in diesem Falle keine Regelung getroffen hat, so folgt aus diesem beredten Schweigen, daß er das Ergebnis bewußt in Kauf genommen hat.

Die Revision der Beklagten kann hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI926281

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