Leitsatz (amtlich)

Die den Bankangestellten nach den Tarifverträgen für das private Bankgewerbe in den Monaten April, September und Dezember gezahlten "drei halben Monatsgehälter" sind Bestandteile des laufenden Gehalts und keine einmaligen Zuwendungen iS des RVO § 160 Abs 3. Diese Bezüge bleiben für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung nicht nach RFM RAM Erl 1944-09-10 Abschn 1 Nr 4 und 5 (An 1944, 281) außer Ansatz.

Der für die Beiträge zur Sozialversicherung maßgebende Grundlohn ist bei den Bankangestellten nach dem tarifvertraglich bestimmten Jahreseinkommen zu berechnen. Die Beiträge sind jedoch wegen der unterschiedlichen Höhe des monatlich fälligen Entgelts nach Maßgabe des in den einzelnen Monaten auszuzahlenden Entgelts zu entrichten.

 

Normenkette

RVO § 160 Abs. 3 Fassung: 1936-12-23, § 180 Abs. 1 Fassung: 1927-07-15, § 385 Abs. 1 Fassung: 1945-03-17, § 394 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15; RFM/RAMErl 1944-09-10 Abschn. 1 Nrn. 4-5

 

Tenor

Auf die Revision der beklagten Krankenkasse und der beigeladenen Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8 . Mai 1957 aufgehoben .

Der Bescheid der Beklagten vom 12 . März 1956 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20 . Juni 1956 wird insoweit aufgehoben , als darin nicht nur die Berechnung der Beiträge nach dem durchschnittlichen Monatsentgelt (ein Zwölftel des Jahresentgelts) , sondern auch die gleichmäßige Abführung der Beiträge gefordert wird . Im übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 29 . Januar 1957 zurückgewiesene.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten .

Von Rechts wegen .

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber , in welcher Weise die Beiträge zur Sozialversicherung für die bei der klagenden Bank beschäftigten versicherungspflichtigen Angestellten , die ihre Bezüge nach den Tarifverträgen für das private Bankgewerbe vom 2 . November 1954 und vom 19 . Dezember 1956 erhalten , zu berechnen und abzuführen sind .

Der frühere Tarifvertrag für das private Bankgewerbe (TV) vom 28 . April 1949 - mit Änderungen vom 14 . August 1950 - sah in § 11 nach Berufsjahren und Arbeitnehmergruppen gestaffelte "Mindestmonatseinkommen" vor , zu denen an die von dem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer , mit Ausnahme der bis zu drei Monaten beschäftigten Aushilfskräfte , nach § 12 Nr . 5 eine "Sonderzahlung" in Höhe eines Monatseinkommens je zur Hälfte bis zum 30 . April und 15 . Dezember eines jeden Jahres zu leisten war; im Verlauf des Kalenderjahres neu eintretenden oder ausscheidenden Arbeitnehmern stand für jeden Monat , den sie während dieses Kalenderjahres dem Betrieb angehört hatten , ein Zwölftel dieser Sonderzahlung zu . Sowohl die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) als auch die vom Sozialgericht (SG) beigeladenen Versicherungsträger (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA- und Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - BfArb -) sahen diese Sonderzahlungen als einmalige Zuwendungen i . S . des § 160 Abs . 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) an und berücksichtigten sie bei der Berechnung der Beiträge nur in den Monaten , in denen sie gewährt wurden .

In dem am 2 . November 1954 abgeschlossenen Tarifvertrag für das private Bankgewerbe , der an die Stelle des Vertrages vom 28 . April 1949 getreten ist und dessen Abschnitt III - Arbeitsentgelt - rückwirkend vom 1 . Juli 1954 an galt , sind in § 11 nach Berufsjahren und Arbeitnehmergruppen gestaffelte "Mindestjahreseinkommenssätze" bestimmt . Nach § 12 dieses Tarifvertrages - "Auszahlung des Jahresgehalts" - werden die in § 11 aufgeführten Mindestjahreseinkommenssätze an die vom Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer - mit Ausnahme der bis zu 3 Monaten Beschäftigten - "in 1 1/2 Monatsgehältern" ausgezahlt , und zwar davon je ein halbes Monatsgehalt spätestens bis zum 30 . April , 15 . September und 15 . Dezember eines jeden Jahres; im Laufe des Kalenderjahres neu eintretenden oder ausscheidenden Arbeitnehmern ist anteilmäßig für jeden Monat ihrer Betriebszugehörigkeit im Kalenderjahr ein Zwölftel von 1 1/2 Monatsgehältern zu zahlen . - Der am 1 . Januar 1957 in Kraft getretene Tarifvertrag für das private Bankgewerbe vom 19 . Dezember 1956 enthält in den §§ 10 - "Mindestjahresgehaltssätze" - und 12 - "Auszahlung des Jahresgehalts" - entsprechende Regelungen; eine Abweichung gegenüber dem § 12 des Tarifvertrags vom 2 . November 1954 besteht nur insofern , als das dritte halbe Monatsgehalt spätestens bis zum 5 . Dezember auszuzahlen ist .

In einem Schreiben , das der klagenden Bank am 12 . März 1956 zugegangen ist , vertrat die beklagte Krankenkasse die Auffassung , daß sich durch den Tarifvertrag vom 2 . November 1954 hinsichtlich der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Rechtslage geändert habe; die auf Grund des § 12 des Tarifvertrags gezahlten drei halben Monatsgehälter bildeten einen Bestandteil der laufenden Bezüge und seien bei der Beitragsberechnung dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen . Zugleich forderte die AOK die Bank auf , vom 1 . Mai 1956 an die monatlichen Beiträge jeweils nach einem Zwölftel des aus 13 1/2 Monatsgehältern bestehenden Jahreseinkommens zuzüglich sonstiger als Entgelt anzusehender Zuwendungen zu berechnen . Mit ihrem Widerspruch machte die Bank geltend , die nach dem Tarifvertrag vom 2 . November 1954 zu zahlenden drei halben Monatsgehälter seien nur in dem Zeitabschnitt zu berücksichtigen , in dem sie fällig wären , sie könnten bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht anders behandelt werden als das früher gezahlte 13 . Monatsgehalt . Der Widerspruch wurde durch Bescheid der Beklagten vom 20 . Juni 1956 zurückgewiesen: Die in den Monaten April , September und Dezember zu zahlenden halben Monatsgehälter seien keine einmaligen Zuwendungen i . S . des § 160 Abs . 3 RVO , sondern Bestandteile des laufenden Gehalts . Die Beiträge seien nach § 385 RVO in Hundertsteln des Grundlohns festzusetzen; als Grundlohn gelte der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts; für seine Berechnung sei die Woche zu sieben , der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen . Da § 11 des Tarifvertrags Mindestjahreseinkommenssätze festlege , sei bei der Berechnung des Grundlohns vom Jahresentgelt auszugehen und dieser durch 360 zu teilen . Wollte man die drei halben Monatsgehälter nur in dem Monat ihrer Auszahlung berücksichtigen , so würde der Versicherte , wenn der Versicherungsfall in einem der übrigen neun Monate eintrete , geringere Barleistungen der Krankenversicherung erhalten , aber auch der Versicherungsträger würde benachteiligt , weil unter Umständen beträchtliche Teile des Gehalts wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen außer Ansatz blieben . Auch die Träger der Rentenversicherung müßten später bei Berechnung der Rente unter Umständen einen Entgelt zugrundelegen , der in den Monaten mit höherem Entgelt (April , September und Dezember) wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen bei der Beitragsberechnung teilweise nicht berücksichtigt worden sei .

Die Bank erhob daraufhin Klage beim SG Frankfurt/Main mit dem Antrag , unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 20 . Juni 1956 festzustellen , daß die an ihre Angestellten nach § 12 des Tarifvertrags für das private Bankgewerbe vom 2 . November 1954 in den Monaten April , September und Dezember eines jeden Jahres auszuzahlenden 1 1/2 Monatsgehälter nur im Monat der Zahlung der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen sind . Das SG lud die oben genannten Versicherungsträger und die bei der klagenden Bank beschäftigten versicherungspflichtigen Angestellten H ... S..., K ... L ..., P ... H... und H ... S ... bei und wies die Klage durch Urteil vom 29 . Januar 1957 ab: Aus § 11 des Tarifvertrags vom 2 . November 1954 ergebe sich , daß den Arbeitnehmern der Klägerin ein Mindestjahreseinkommen gewährleistet und das früher geltende System von einmaligen Zuwendungen aufgehoben worden sei , so daß § 160 Abs . 3 RVO nicht mehr angewandt werden könne . Die nach der neuen tariflichen Regelung zu zahlenden drei halben Monatsgehälter seien Teile des Regelgehalts , so daß - auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Berechnung der Beiträge und der Leistungen - das Jahresgehalt durch zwölf geteilt und der so ermittelte Monatsentgelt als beitragspflichtiger Entgelt anzusehen sei . Dem ständen auch § 19 der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs (2 . LAV) und der Gemeinsame Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10 . September 1944 (AN 1944 , 281) nicht entgegen .

Mit der Berufung machte die klagende Bank geltend , der Tarifvertrag vom 2 . November 1954 habe bezüglich der drei halben Monatsgehälter bewußt an dem Charakter von Sonderzahlungen festgehalten . Wenn dieser Tarifvertrag , abweichend von der bisherigen Regelung , vom Jahreseinkommen statt vom Monatseinkommen ausgehe , so habe damit , um Mißverständnissen vorzubeugen , Stellenbewerbern gezeigt werden sollen , daß die im Bankgewerbe gezahlten Gehälter hinter denen der Industrie nicht zurückständen . Eine Fälligkeit der "Sonderzahlungen" pro rata temporis sei nach wie vor nicht begründet worden . Für die Berechnung der Beiträge könne nur der Entgelt maßgebend sein , auf den der Versicherte in einem bestimmten Zeitabschnitt einen Rechtsanspruch habe . Auch im Steuerrecht würden die den Bankangestellten neben den laufenden Gehältern zusätzlich gewährten Bezüge als einmalige Zuwendungen behandelt .

Das Landessozialgericht (LSG) hat , entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Klägerin , durch Urteil vom 8 . Mai 1957 das Urteil des SG vom 29 . Januar 1957 sowie den Widerspruchsbescheid und den Bescheid der Beklagten aufgehoben; es hat die Revision zugelassene Zur Begründung hat es ausgeführt; Für eine Feststellungsklage sei kein Raum , weil die Klägerin bereits mit der Anfechtungsklage erreichen könne , daß die von der beklagten AOK geforderte Berechnungsweise für unrichtig und die bis zum 1 . Mai 1956 üblich gewesene Berechnungsweise für rechtens erklärt werde . Die Klägerin habe deshalb im Berufungsverfahren zutreffend neben der Aufhebung des Urteils des SG nur die Aufhebung der sie beschwerenden Bescheide der beklagten AOK beantragt . Vor Inkrafttreten des Tarifvertrages für das private Bankgewerbe vom 2 . November 1954 seien sich die Beteiligten darüber einig gewesen daß die nach der früheren tariflichen Regelung neben dem laufenden Gehalt geleistete Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts eine einmalige Zuwendung i . S . des § 160 Abs . 3 RVO sei . Trotz des unterschiedlichen Wortlauts hätten die nach dem neuen Tarifvertrag im April , September und Dezember zu zahlenden drei halben Monatsgehälter denselben Charakter wie das früher in zwei Monaten gezahlte sogenannte 13 . Monatsgehalt , das im Bankgewerbe als einmalige Zuwendung üblich gewesen sei; die drei halben Monatsgehälter seien deshalb ebenfalls einmalige Zuwendungen i . S . des § 160 Abs . 3 RVO . Als laufender Arbeitslohn sei - wie sich auch aus den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1955 Abschn . 52 Abs . 1 Satz 1 ergebe - nur der regelmäßig zu zahlende Lohn anzusehen . Die im Bankgewerbe gezahlten drei halben "zusätzlichen Monatsgehälter" seien auch deshalb nicht Bestandteil des laufenden Gehalts , weil der Rechtsanspruch auf ihre Auszahlung nach § 12 des Tarifvertrags von 1954 erst jeweils am 30 . April , 15 . September und 15 . Dezember des betreffenden Jahres entstehe . Die Beitragsberechnung nach dem angefochtenen Bescheid hätte auch zur Folge , daß z . B . in den Monaten Januar bis März die Sozialversicherungsbeiträge von einem Gehalt zu entrichten wären , das nicht ausgezahlt werde und auf das der Arbeitnehmer noch keinen Rechtsanspruch habe . Eine solche Beitragsberechnung stehe im Widerspruch zu den §§ 394 , 395 RVO . Die von der beklagten AOK in dem angefochtenen Bescheid geforderte Berechnungsweise verstoße auch gegen den Grundsatz der gleichen Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge , der sich aus dem Gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10 . September 1954 (AU 1944 , 281) ergebe .

Gegen dieses Urteil haben die beklagte AOK und die beigeladene BfArb Revision eingelegt . Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Das LSG habe die §§ 160 Abs . 3 , 394 , 395 RVO verletzt . Bei den in den Monaten April , September und Dezember gezahlten drei halben Monatsgehältern handele es sich nicht um einmalige Zuwendungen i . S . des § 160 Abs . 3 RVO , sie seien vielmehr echte Gehaltsteile , die im Laufe eines Jahres in drei festliegenden Zeiträumen fällig seien . Der Bankangestellte verdiene in Wahrheit monatlich ein Zwölftel des aus 13 1/2 Monatsgehältern bestehenden Jahreseinkommens . Die in dem angefochtenen Bescheid geforderte Beitragsberechnung widerspreche auch nicht den §§ 394 , 395 RVO . Aus der lohnsteuerlichen Behandlung könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden , weil der Gemeinsame Erlaß vom 10 . September 1944 nur eine einheitliche Bemessungsgrundlage festsetze , also nur die Entgelteigenschaft der Bezüge für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung einheitlich regele , nicht aber die gleiche Berechnungsart vorschreibe .

Die beklagte AOK und die beigeladene BfArb beantragen , das Urteil des LSG vom 8 . Mai 1957 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Frankfurt/Main vom 29 . Januar 1957 zurückzuweisen .

Die klagende Bank beantragt , die Revisionen zurückzuweisen . Sie macht noch geltend , die hier in Rede stehenden drei halben Monatsgehälter würden nach § 35 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) pauschal besteuert , so daß sie schon aus diesem Grunde nach dem Gemeinsamen Erlaß vom 10 . September 1944 nicht beitragspflichtig seien .

Die beigeladene BfA hat keinen Antrag gestellt , sie hält die Revisionen für unbegründet . Zwar könne für die hier zu entscheidende Rechtsfrage aus den Lohnsteuerbestimmungen nichts abgeleitet werden , denn der Gemeinsame Erlaß vom 10 . September 1944 behandele nur die - hier nicht streitige - Entgelteigenschaft und regele nicht die Frage , zu welchen Beitragszeiträumen und nach welchen Besonderheiten die Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten seien. § 160 Abs . 3 RVO erfasse aber - ohne Rücksicht auf das Lohnsteuerrecht - alle einmaligen Zuwendungen , zu denen neben Gewinnanteilen , Gratifikationen und ähnlichen Bezügen auch von jeher die im Bankgewerbe üblichen zusätzlichen halben Monatsgehälter gehörten .

II

Die form- und fristgerecht eingelegten Revisionen sind begründet , soweit sie sich gegen die Rechtsauffassung des LSG wenden , die in den Monaten April , September und Dezember gezahlten halben Monatsgehälter seien einmalige Zuwendungen i . S . des § 160 Abs . 3 RVO , die für die Beitragsberechnung nur in den Monaten zu berücksichtigen seien , in denen sie gewährt werden .

In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das LSG die Anfechtungsklage mit Recht als zulässig angesehen , denn der Bescheid der beklagten AOK , der durch den Widerspruchsbescheid vom 20 . Juni 1956 aufrechterhalten wurde , stellt einen Verwaltungsakt i . S . des § 54 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dar . Die Beklagte hat der klagenden Bank nicht nur ihre Rechtsansicht darüber mitteilen wollen , in welcher Weise die von ihr einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages von 1954 zu entrichten seien , der Bescheid enthält vielmehr eine konkrete Anordnung , wie die Klägerin als Beitragsschuldnerin vom 1 . Mai 1956 an zu verfahren habe . Dabei ist es unerheblich , daß die Anordnung nicht nur einen oder bestimmte einzelne Arbeitnehmer , sondern alle versicherungspflichtigen Angestellten der Klägerin betrifft .

In der Sache selbst ist streitig , in welcher Weise die Beiträge zur Sozialversicherung von den drei halben Monatsgehältern , die die klagende Bank ihren Arbeitnehmern nach den Tarifverträgen von 1954 und 1956 in den Monaten April , September und Dezember zu zahlen hat , zu berechnen und wann sie zu entrichten sind . Daß diese Bezüge den Beschäftigten als Gegenleistung für ihre Dienste gezahlt werden und deshalb Entgelt i . S . des § 160 Abs . 1 RVO darstellen , wird mit Recht von keinem der Beteiligten bezweifelt . Sie können auch nicht , wie die Klägerin im Revisionsverfahren geltend gemacht hat , für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben . Dies käme nur dann in Betracht , wenn sie trotz ihres Entgeltcharakters zu den durch Abschn . 1 Nr . 4 oder 5 des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10 . September 1944 - Gem . Erl . - (AN 1944 , 281) begünstigten Bezügen gehören würden . Die Bestimmungen dieses Erlasses sind , wie der erkennende Senat entschieden hat , geltendes Recht (BSG 6 , 47 , 50 ff) . Die Anwendbarkeit des Erlasses setzt aber - soweit es sich um die Frage handelt , ob Bezüge , die lohnsteuerpflichtig sind , für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben - voraus , daß die Grundsätze der Besteuerung , wie sie im Jahre 1944 gegolten haben , noch fortbestehen .

Nach Abschn . 1 Nr . 4 des Gem . Erl . bleiben für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung Bezüge außer Ansatz , "für die ich , der Reichsminister der Finanzen , Pauschalbesteuerung zugelassen habe oder zulassen werde" . Diese Bestimmung greift im vorliegenden Falle schon deshalb nicht Platz , weil eine Pauschalbesteuerung nach dem Sinn und Zweck des Gem . Erl . nur dann vorliegt , wenn die Steuer nicht bei jedem einzelnen Arbeitnehmer , sondern pauschal , d . h . für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer zusammen , nach einem festen Satz erhoben wird (vgl . Schmitt-Degenardt , Deutsche Steuerzeitung und Wirtschaftlicher Beobachter 1944 , 377) .

Außer Ansatz für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung blieben ferner nach Abschn . 1 Nr . 5 des Gem . Erl . Bezüge , "die mit den festen Steuersätzen des § 35 der Lohnsteuer-Durchführungsbestimmungen 1939" versteuert wurden . Die Vorschriften über die Besteuerung nach festen Steuersätzen (§ 40 des Einkommensteuergesetzes - EStG - vom 27 . Februar 1939 - RGBl I 297 - und § 35 der Lohnsteuer-Durchführungsbestimmungen vom 10 . März 1939 - LStDB 1939 - RGBl I 449) sind durch Art . III Nr . 4 des Kontrollratsgesetzes Nr . 12 vom 11 . Februar 1946 aufgehoben worden (Amtsbl . des Kontrollrats S . 60). Damit waren diese Bezüge in vollem Umfang beitragspflichtig geworden . Zwar sieht § 35 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung idF vom 22 . Juli 1959 - LStDV 1959 - (BGBl I 477) , der auf § 42 a Abs . 1 Ziff . 1 des Einkommensteuergesetzes idF vom 23 . September 1958 - EStG 1958 - (BGBl I 673) beruht , wiederum eine Besteuerung nach festen Steuersätzen vor . Es bedarf jedoch keiner Entscheidung , ob die am 30 . Juli 1959 in Kraft getretene Bestimmung des § 35 LStDV 1959 nunmehr an die Stelle der in Abschn . 1 Nr . 5 genannten Bestimmung des § 35 LStDB 1939 mit derselben Wirkung für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung getreten ist . Denn § 35 LStDV 1959 bezieht sich , wie aus § 42 a Abs . 1 Ziff . 1 EStG 1958 hervorgeht , nur auf "sonstige , insbesondere einmalige Bezüge (z . B . Tantiemen , Gratifikationen) , die der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn erhält" . Darunter können jedoch nach Auffassung des Senats keine Bezüge verstanden werden , die sowohl der Höhe wie der Fälligkeit nach durch Einzelarbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag im voraus genau bestimmt sind . Aus den in § 42 a Abs . 1 Ziff . 1 EStG 1958 genannten Beispielen ist zu entnehmen , daß zu den sonstigen , insbesondere einmaligen Bezügen grundsätzlich nur Bezüge gerechnet werden können , die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören . In diesem Sinne ist auch die Bestimmung des Abschn . 1 Nr . 5 des Gem . Erl . zu verstehen , wie sich aus Abschn . 4 des Erlasses ergibt . Die hier in Rede stehend Bezüge , auf die alle vom Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer auch im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens einen Rechtsanspruch haben , sind aber ein Bestandteil des laufenden Arbeitslohns , auch wenn sie nicht allmonatlich , sondern nur dreimal im Laufe eines Jahres fällig werden .

Die Bezüge sind deshalb auch keine einmaligen Zuwendungen i . S . von § 160 Abs . 3 RVO . Die amtliche Begründung zu § 5 des Gesetzes vom 23 . Dezember 1936 (RGBl I 1128) , durch den diese Vorschrift dem § 160 RVO angefügt wurde , nennt als einmalige Zuwendungen "Gewinnanteile , Gratifikationen und ähnliche Bezüge , die nicht in jedem Monat zu erwarten sind" (AN 1937 , 4) . Gemeint sind hiernach - ebenso wie in § 35 LStDB 1939 - in erster Linie nicht in ständiger Wiederholung zu zahlende Bezüge , die den Arbeitnehmern in der Regel aus besonderen Anlässen gewährt werden und vielfach der Höhe nach nicht von vornherein bestimmt sind , ferner auch Bezüge , deren Fälligkeit nicht feststeht . Keinesfalls können aber der Höhe nach feststehende Bezüge , die im Laufe eines Jahres mehrmals in bestimmten Zeitabschnitten zu zahlen sind , als einmalige Zuwendungen i . S . des § 160 Abs . 3 RVO angesehen werden . Wenn auch das nach der früheren tariflichen Regelung im Bankgewerbe gezahlte sogenannte 13 . Monatsgehalt , das die Bezeichnung "Sonderzahlung" trug (vgl . § 12 Nr . 5 des Tarifvertrages vom 28 . April 1949) , als einmalige Zuwendung i . S . des § 160 Abs . 3 RVO angesehen worden ist (vgl . Erl . des RAM vom 19 . Februar 1937 in DOK 1937 , 392) , so ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt , den nunmehr im Laufe eines Jahres dreimal zu zahlenden Bezügen den Charakter "einmaliger" Zuwendungen zuzuerkennen . Schon der Wortsinn steht einer solchen weitgehenden Auslegung entgegen . Entscheidend ist aber , daß diese regelmäßig wiederkehrenden Bezüge nach § 11 der Tarifverträge von 1954 und 1956 Bestandteile des festen Jahresgehalts bilden und demgemäß an im Laufe des Kalenderjahres neu eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer anteilmäßig für jeden Monat - in Hohe eines Zwölftels von 1 1/2 Monatsgehältern - zu zahlen sind (§ 12 der Tarifverträge) . Diese Regelung zeigt deutlich , daß den Bankangestellten für jeden Monat 1/12 des Jahresarbeitsverdienstes (13 1/2 Monatsgehälter) als Entgelt zusteht und daß nur die Fälligkeit ihrer Gehaltsansprüche unterschiedlich geregelt ist: die drei halben Monatsgehälter , die in jedem Monat in Höhe von "1/12 von 1 1/2 Monatsgehältern" (§ 12 Abs . 2 der Tarifverträge) neben dem laufenden Monatsgehalt die Gegenleistung für die in jedem Monat geleistete Arbeit darstellen , werden nicht zusammen mit den monatlich gezahlten Beträgen , sondern erst zu den im Tarifvertrag angegebenen drei verschiedenen Zeiten fällig . Für die Höhe der Beitragsschuld des Arbeitgebers ist aber maßgebend der Anspruch auf Arbeitsentgelt . Daher sind die dreimal im Jahr ausgezahlten halben Monatsgehälter bei der Berechnung der Beitragsschuld nicht nach § 160 Abs . 3 RVO nur in den Zeitabschnitten zu berücksichtigen , in denen sie gewährt werden , sondern gleichmäßig auf alle Monate zu verteilen . - Dem steht Abschn . 1 Nr . 1 des Gem . Erl . nicht entgegen , denn diese Bestimmung regelt nur , welche Bezüge als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen sind; in welcher Weise die von dem beitragspflichtigen Entgelt zu erhebenden Beiträge zu berechnen sind , richtet sich allein nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften .

Berechnungsgrundlage für die Beiträge zur Krankenversicherung ist nach § 385 RVO der Grundlohn; als Grundlohn gilt der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts (§ 180 RVO) . Diese Regelung galt nach bisherigem Recht auch für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung (§ 7 Nr . 2 der Zweiten Lohnabzugs-Verordnung vom 24 . April 1942 - RGBl I 252 -; § 8 Abs . 1 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes) , und sie gilt im Grundsatz ebenso nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen (§ 1385 Abs . 3 RVO nF , § 112 Abs . 3 Angestelltenversicherungsgesetz nF) . Auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden bei Versicherten , die für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind , nach dem für die Beiträge zur Krankenversicherung maßgebenden Grundlohn berechnet (§ 150 Abs . 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG - aF , § 164 Abs . 2 AVAVG nF) . Für die Berechnung des Grundlohns ist die Woche zu sieben , der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen (§ 180 Abs . 1 Satz 4 RVO) . Wenn auch die Bezüge den Arbeitnehmern der Klägerin nach den Tarifverträgen von 1954 und 1956 in den einzelnen Kalendermonaten je nach Fälligkeit in verschiedener Höhe ausgezahlt werden , so ist doch - wie dargelegt - der Entgelt für die in den einzelnen Monaten geleistete Arbeit ("der verdiente Lohn") in allen Monaten gleich hoch . Der für die Berechnung der Beitragsschuld maßgebende Grundlohn ist also , was rechnerisch zum gleichen Ergebnis führt , der durch 360 geteilte Jahresentgelt oder der durch 30 geteilte durchschnittliche Monatsentgelt , der einem Zwölftel des Jahresentgelts entspricht .

Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch zu entnehmen , daß die beklagte AOK als Einzugsstelle den auf den Kalendertag entfallenden Arbeitsentgelt nicht nur der Berechnung der Beitragsschuld zugrundelegen will , daß sie vielmehr auch eine monatlich gleichmäßige Entrichtung der Beiträge fordert . Dieses Verlangen steht mit dem Gesetz nicht in Einklang . Nach § 394 RVO müssen sich die Versicherungspflichtigen ihre Beitragsteile bei der Lohnzahlung vom Barlohn abziehen lassen; die Arbeitgeber dürfen die Beitragsteile nur auf diesem Wege wieder einziehen . Aus dieser engen wechselseitigen Verbindung zwischen Abzug des Beitragsanteils und Lohnzahlung folgt , daß der zur Entrichtung der Beiträge verpflichtete Arbeitgeber diese grundsätzlich nicht vor Fälligkeit des Arbeitsentgelts zu leisten hat , von dem die Beiträge zu entrichten sind (vgl . Entsch . des erkennenden Senats vom 21 . März 1961 - 3 RK 7/57 - in SozR RVO § 393 Bl . Aa 1 Nr . 1) . Da nach § 12 der Tarifverträge für das Bankgewerbe von 1954 und 1956 die Auszahlung der hier in Rede stehenden drei halben Monatsgehälter erst in den Monaten April , September und Dezember vorzunehmen ist , der Anspruch auf diese halben Monatsgehälter also erst zu den genannten Zeiten fällig wird , kann die Krankenkasse die auf diese Gehaltsteile entfallenden Beiträge nicht schon vorher beanspruchen . Somit sind die Beiträge der Bankangestellten von einem in allen Monaten gleichen - und daher nicht unterschiedlich durch die Beitragsbemessungsgrenze bestimmten - Grundlohn zu berechnen; sie sind jedoch in jedem Monat nach der - unterschiedlichen - Höhe des auszuzahlenden Entgelts an die Krankenkasse zu entrichten .

Der Bescheid der beklagten AOK in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20 . Juni 1956 ist daher , soweit er die Berechnung der Beiträge nach dem durchschnittlichen Monatsgehalt anordnet , nicht zu beanstanden . Die Revisionen der beklagten Kasse und der beigeladenen BfArb haben insoweit Erfolg , so daß das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben ist . Der Bescheid der beklagten AOK ist jedoch rechtswidrig , soweit er von der Klägerin die gleichmäßige Abführung der Beiträge fordert . Deshalb ist er insoweit aufzuheben . Im übrigen ist die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückzuweisen .

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG .

 

Fundstellen

BSGE, 91

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