Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsschuld des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beitragsschuld des Arbeitgebers gegenüber der KK entsteht nicht vor Fälligkeit des Arbeitsentgelts.

2. Vor dem Stichtag der Währungsreform (1948-06-21) in Reichsmark geleistete Vorauszahlungen auf in Deutscher Mark geschuldete Sozialversicherungsbeiträge sind im Verhältnis 10:1 auf die Beitragsschuld anzurechnen.

 

Orientierungssatz

Nur in den Fällen, in denen Lohn oder Gehalt nicht rechtzeitig gezahlt werden, ist der Arbeitsentgelt maßgebend, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Arbeitsentgelts ein Rechtsanspruch besteht.

 

Normenkette

RVO § 160 Abs. 1; UmstG Fassung 1948-06-20

 

Fundstellen

RegNr, 1329

Breith 1961, 792 (LT1-2)

Dienstbl, (ST1)

SozR § 393 RVO (LT1-2), Nr 1

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