Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsschuld des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beitragsschuld des Arbeitgebers gegenüber der KK entsteht nicht vor Fälligkeit des Arbeitsentgelts.
2. Vor dem Stichtag der Währungsreform (1948-06-21) in Reichsmark geleistete Vorauszahlungen auf in Deutscher Mark geschuldete Sozialversicherungsbeiträge sind im Verhältnis 10:1 auf die Beitragsschuld anzurechnen.
Orientierungssatz
Nur in den Fällen, in denen Lohn oder Gehalt nicht rechtzeitig gezahlt werden, ist der Arbeitsentgelt maßgebend, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Arbeitsentgelts ein Rechtsanspruch besteht.
Normenkette
RVO § 160 Abs. 1; UmstG Fassung 1948-06-20
Fundstellen
RegNr, 1329 |
Breith 1961, 792 (LT1-2) |
Dienstbl, (ST1) |
SozR § 393 RVO (LT1-2), Nr 1 |
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