Rz. 11

Das ursprünglich geltende Gebot einer Mindestgesellschafteranzahl von zwei natürlichen und/oder juristischen Personen wurde im Jahre 2019 durch Lei 13.874/19 aufgehoben; seitdem sind Einmann-Limitadas zulässig. Die Limitada kann jetzt also von einer oder mehreren Personen errichtet werden (Art. 1052 § 1 CC i.d.F. der Lei 13.874/19).

War an der Gründung eine Mehrzahl von Gesellschaftern beteiligt und kommt es zu einem späteren Zeitpunkt – etwa wegen Todes oder Ausscheidens von Gesellschaftern – dazu, dass nur noch ein Gesellschafter verbleibt, so führt dies von Gesetzes wegen (Art. 1033 Abs. 4 CC) zur Auflösung der Limitada, wenn nicht binnen einer Frist von 180 Tagen die Gesellschaftermehrzahl wieder hergestellt wird oder der verbleibende Gesellschafter beim Handelsregister die Umwandlung der Limitada in eine Limitada Unipessoal, in ein einzelkaufmännisches Unternehmen oder eine EIRELI (siehe Rdn 12) beantragt, Art. 1033 Abs. 5 Einziger § CC. Eine zahlenmäßige Höchstbeschränkung der Gesellschafter gibt es nicht.

 

Rz. 12

Als Ergänzung zur Limitada gibt es seit Januar 2012 die durch Lei 12.441/2011 geschaffene EIRELI, für deren Gründung nur ein Gesellschafter erforderlich ist. Die ursprünglich geltende Handhabung, dass Gesellschafter einer EIRELI nur eine natürliche Person sein kann (Instrução Normativa 117 des Departamento Nacional de Registro do Comércio), wurde im Mai 2017 revidiert (Instrução Normativa 38/2017): Gesellschafter einer EIRELI können seitdem sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Das Mindestkapital der EIRELI beträgt das Hundertfache des zum Zeitpunkt ihrer Gründung geltenden Mindestlohnes (Salário Mínimo) und muss bei der Gesellschaftsgründung voll eingezahlt sein.

Ansonsten gelten sinngemäß die Regelungen der Limitada mit der Besonderheit, dass jede natürliche und/oder juristische Person Gesellschafter nur bei einer EIRELI sein kann. Letzteres, aber vor allem der Umstand, dass für die seit 2019 zulässige Einmann-Ltda. (Limitada Unipessoal) keine Mindestkapitalvorschriften gelten (zu Einzelheiten vgl. die Ausführungen bei Rdn 4 und 11 sowie bei Rdn 42), haben die EIRELI im aktuellen brasilianischen Unternehmensrecht fast bedeutungslos gemacht.

 

Rz. 13

Die sociedade limitada kann durch natürliche oder juristische Personen gegründet werden (Art. 981, 1054 i.V.m. Art. 997 CC). Gesellschafter kann nur sein, wer voll geschäftsfähig ist. Minderjährige werden durch ihre Eltern oder einen gerichtlich beigeordneten Vormund/Betreuer vertreten.

 

Rz. 14

Eheleute dürfen ohne jede Einschränkung und ohne Zustimmung des anderen Ehegatten Gesellschaftsverträge miteinander und/oder mit Dritten abschließen, Art. 977 CC. Ausgenommen davon sind nur die Fälle, in denen die Eheleute brasilianisch-rechtlich im Güterstand der vollständigen Gütergemeinschaft (regime da comunhão universal de bens, Art. 1667 ff. CC) oder im Güterstand der gesetzlich angeordneten Gütertrennung (separação obrigatória, Art. 1641 CC) miteinander verheiratet sind.

 

Rz. 15

Grundsätzlich können auch Ausländer Gesellschafter einer Limitada sein. Das gilt auch für ausländische juristische Personen. Umstritten ist, ob Letztere hierzu einer Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 1134 CC bedürfen. In der Vergangenheit wurde teilweise vertreten, dass eine solche Genehmigung erforderlich sei, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag verweise nach Art. 1053 § 1 CC auf das Aktienrecht (vgl. Art. 1134 CC a.E.). Nach überwiegender Auffassung und der Praxis der Handelsregister ist eine Genehmigung der Bundesregierung aber – wie schon vor Inkrafttreten des CC – entbehrlich. Alle ausländischen Gesellschafter müssen indes einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bestellen und eine brasilianische Steuernummer (CNPJ für juristische Personen, CPF für natürliche Personen) beantragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge