Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das am 07.03.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 250/17, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Leasing GmbH, ... Straße 57, ... B...zu Händen der Firma A... GmbH 17.749,11 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, zu Händen der ... Leasing GmbH, ... Straße 57, ... B... 3.350,00 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 6.195,00 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld i. H. v. 400,00 EUR und an den Kläger zu 2. ein Schmerzensgeld i. H. v. 500,00 EUR jeweils zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Forderungen der Rechtsanwälte E... für vorgerichtliche Anwaltskosten wegen des Haftpflichtschadens vom 29.08.2017 i. H. v. 1.261,40 EUR freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 214,20 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1. 5 %, der Kläger zu 2. 2 % und die Beklagte 93 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1. zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Klägerin zu 1. (im folgenden: die Klägerin) stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten geltend gemachten Zeitraum vorgelegen hätten, insbesondere habe sie ihr Unvermögen zum Ausgleich der Reparaturrechnung gegenüber der Beklagten hinreichend angezeigt, auch sei sie zur Inanspruchnahme ihres Kaskoversicherers nicht verpflichtet gewesen. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht ferner die in der Rechnung vom 19.12.2017 aufgeführten Leistungen ohne Beweiserhebung als nicht unfallbedingt angesehen. Der Klägerin zeigt damit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil beruhen kann und die sämtliche tragenden Gründe des Urteils erfassen, §§ 513, 546 ZPO.

2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel größtenteils Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten - über die vom Landgericht ihr und dem Kläger zu 2. sowie der Leasinggeberin zuerkannten Beträge hinaus - wegen des Unfalles vom 29.08.2017 gegen ... Uhr in der D... in A... auf Höhe des Hauses mit der Hausnummer 17 ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 29.08. bis einschließlich dem 11.12.2017, mithin für 105 Kalendertage, aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. Angesichts des im Schadensgutachten des Dipl.-Ing. C... W... vom 31.08.2017 ermittelten Tagessatzes von 59,00 EUR errechnet sich ein Gesamtbetrag von 6.195,00 EUR, so dass nach Abzug der vom Landgericht bereits zuerkannten Summe von 708,00 EUR der Klägerin ein weiterer Betrag von 5.487,00 EUR zuzusprechen war.

Wie der Senat bereits in der Terminsverfügung ausgeführt hat kann der Geschädigte die Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung bis zur Schadensbehebung für einen angemessenen Zeitraum verlangen (BGH NJW 2008, S. 915; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl., § 12 StVG, Rn. 43). Erforderlich ist hierfür ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten für die gesamte Dauer, für die der Anspruch geltend gemacht wird, wobei insoweit der Geschädigte grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet ist (Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 3. Kap., Rn. 97). Allerdings spricht die Lebenserfahrung für einen Nutzungswillen hinsichtlich des Fahrzeugs, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre (OLG Frankfurt DAR 1984, S. 318; OLG Celle VersR 1973, S. 717; OLG Köln VRS 96, S. 325). Dementsprechend ist der hypothetische Nutzungswille des privaten Halters bzw. Eigentümers eines Fahrzeuges für die Dauer des Fahrzeugausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf (OLG Düsseldorf DAR 2006, S. 269; SchadPrax 2002, S. 245). Auch vorliegend ist danach ein Nutzungswille der Klägerin hinsichtlich des zwischen den Parteien streitigen Zeitraumes anzunehmen. Der Verweis der Beklagten auf den langen Zeitraum, in dem die Klägerin nicht über ihr Fahrzeug verfü...

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