Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer

Muss ein Auto wegen eines Unfalls zur Reparatur in die Werkstatt, steht dem Geschädigten in der Regel eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Doch gilt dies auch, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen Oldtimer handelt, der nur gelegentlich gefahren wird?

Ein Mercedes-Oldtimer wurde von einem anderen Fahrzeug, das rückwärts in einer Tiefgarage ausparkte, an der linken hinteren Seite geschrammt. Der Inhaber des Oldtimers ließ das Fahrzeug reparieren – dazu befand sich das Auto vom 22. August bis zum 7. September 2021 in einer Werkstatt und konnte deshalb nicht genutzt werden.

Besitzer des Oldtimers verlangt neben Reparaturkosten auch Nutzungsausfallentschädigung

Von dem Unfallverursacher verlangte der Oldtimer-Besitzer den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 3.570 Euro. Zudem eine Nutzungsausfallentschädigung für 17 Tage à 50 Euro – also für die Zeit der Reparatur.

Vor Gericht musste insbesondere die Frage geklärt werden, ob tatsächlich ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht. Die Argumentation der Beklagten, die eine Zahlung ablehnten: Der klagende Oldtimer-Besitzer nutze das Fahrzeug nicht für den täglichen Gebrauch. Vielmehr stelle er das Fahrzeug in der Tiefgarage ab, das gelegentlich von seiner im gleichen Haushalt lebenden Schwester genutzt werde, um die Eltern zu besuchen.

OLG: Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nicht erfüllt

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass der klagende Besitzer des Oldtimers keinen Anspruch auf die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung hat. Diese setze Folgendes voraus:

  • Der Nutzungsentzug muss sich beim Geschädigten als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt haben.
  • Fühlbar ist eine Nutzungsbeeinträchtigung immer dann, wenn der Wagen während der Reparaturzeit nicht zu dem mit seiner Anschaffung verfolgten Zweck Dienste leisten kann.
  • Der Nutzungsausfall ist somit ein typischer, aber nicht notwendiger Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er ist nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt.

Das Gericht wies darauf hin, dass sich ein Nutzungsausfallersatz auf Sachen beziehe, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können.

Oldtimer sind Liebhaberfahrzeuge – kein zwingend notwendiger Gegenstand

Dass ein Fahrzeug – wie im vorliegenden Fall – nicht von dem Eigentümer, sondern von einem Familienangehörigen oder anderen Personen genutzt wird, steht dem Nutzungsausfallanspruch zwar nicht entgegen.

Bei der Frage nach dem Nutzungsausfallschaden eines Oldtimers müsse aber berücksichtigt werden, dass es sich bei Oldtimern um Liebhaberfahrzeuge handele, die von vornherein das Gepräge eines nicht für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zwingend notwendigen Gegenstandes besitzen.

Der Kläger habe in seiner Anhörung auch eher vage bekundet, dass es der Plan sei, dass seine Schwester die Eltern etwa dreimal wöchentlich besuche. Zudem gebe es im Haushalt des Klägers ein weiteres Familienfahrzeug, das die Schwester zum Besuch der Eltern hätte nutzen können.

Verfügbarer Zweitwagen

Steht dem Geschädigten aber ein Zweitwagen zur Verfügung und kann er diesen auch nutzen, so entfällt eine Nutzungsausfallentschädigung, entschied das OLG.

(OLG Celle, Urteil v. 01.03.2023, 14 U 149/22)