Tenor

Auf die Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Streitwertbeschluss in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2017 - 1 S 99/17 - abgeändert und der Gegenstandwert für das Berufungsverfahren auf 3.333,33 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin, die als Sportlehrerin an der L... Sportschule tätig ist, hat gegen den Verfügungsbeklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der diesem untersagt werden sollte, sich ehrenrührig über sie zu äußern.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 20.6.2017 die beantragte Verfügung erlassen. Die dagegen gerichtet Berufung des Verfügungsbeklagten ist durch Urteil des Landgerichts vom 11.10.2017 zurückgewiesen worden.

Das Landgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfügungsbeklagten.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 13.3.2018 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Die Beschwerde ist nach § 68 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat folgt der inzwischen ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass gegen die Streitwertfestsetzung der Berufungsgerichte die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet ist (OLG Koblenz MDR 2013, 742; 299; OLG Köln MDR 2009, 1408; OLG Celle OLGR 2006, 270 ff.; 191; OLGR 2007, 198; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 686 f.; OLG Düsseldorf MDR 2007, 605 f.; OLG Stuttgart ZMR 2012, 457 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08, zitiert nach juris; OLG München OLGR 2009, 533; OLG Schleswig MDR 2009, 1355; OLG Rostock, Beschluss vom 14. August 2006, 3 W 78/06, zitiert nach juris; Schneider/Herget, Streitwert Kommentar, 13. Auflage 2011, Rn. 228).

Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

Nach den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO ist der Streitwert des von der Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach freiem Ermessen zu bestimmen. Da § 48 Abs. 2 GKG keinen Regelwert kennt, ist es in Fällen der vorliegenden Art angezeigt, sich als Ausgangspunkt der Streitwertbestimmung (für die Hauptsache) an dem in § 52 Abs. 2 GKG genannten Regelsatz von 5.000,00 EUR zu orientieren. Es liegen keine Umstände vor, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Zwar ist die Verfügungsklägerin durch die streitgegenständliche Äußerung und den Umstand, dass die Äußerung Teil einer Presseveröffentlichung geworden ist, in ihrer Berufsausübung empfindlich berührt. Allerdings handelt es sich, soweit ersichtlich, um eine lediglich einmalige Presseveröffentlichung, die keine Wiederholungen erfahren und im objektiven Ergebnis nicht zu einer Existenzbeeinträchtigung der Verfügungsklägerin geführt hat, weshalb es bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände des Falls bei dem genannten Regelwert zu verbleiben hat.

Ausgehend davon ist für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen. Der Streitwert in einem Verfügungsverfahren ist in der Regel niedriger als der Wert des Hauptsacheverfahrens, da das Verfügungsverfahren nur auf die vorläufige Sicherung, nicht aber auf eine abschließende Verwirklichung des Anspruchs gerichtet ist. Eine allgemeine feste Übung hinsichtlich der Höhe des vorzunehmenden Abschlages bei einstweiligen Verfügungsverfahren hat sich in der Rechtsprechung nicht herausgebildet. Meist wird 1/3 oder 1/2 des Wertes der zu sichernden Forderung als Gegenstandswert angenommen (Schneider/Herget-Onderka, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1978, m. w. N.). Allerdings ist der Streitwert nicht schematisch auf einen bestimmten Bruchteil des Wertes der Hauptsache festzusetzen, sondern kann, je nach der Bedeutung des Verfahrens für das gesamte Streitverhältnis, auch höher festgesetzt werden. In Betracht kommt dabei eine Festsetzung auf 2/3 des Wertes der Hauptsache, wenn etwa mit dem Antrag eine endgültige Regelung angestrebt wird oder das Verfügungsverfahren geeignet ist, den streitigen Rechtszustand dauerhaft zu befrieden oder dem Antragsteller bereits durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung volle Befriedigung verschafft wird. In bestimmten Fällen ist sogar die Festsetzung des Wertes für das Verfügungsverfahren in Höhe des Wertes der Hauptsache angemessen (Brdbg. OLG, Beschluss vom 26.03.2001, 9 WF 47/01; OLG Bamberg JurBüro 1978, 1552; OLG München JurBüro 2009, 484 - wettbewerbsrechtliches Unterlassungsverfahren -). Dies muss aber die Ausnahme bleiben, denn im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist Streitgegens...

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