Leitsatz (amtlich)

1. Hat das LG über die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Nichterreichens der Berufungssumme im Rahmen einer Beschwerdenetscheidung befunden, ist eine (weitere) Beschwerde zum OLG nicht statthaft.

2. Entscheidet das LG als Beschwerdegericht ist ebenso wie bei der Entscheidung als Berufungsgericht eine Streitwertbeschwerde zum OLG als nächsthöheres Gericht statthaft (in Anknüpfung an OLG Koblenz - Beschl. v. 30.11.2012 - 2 W 636/12 -. Beschl. v. 30.11.2012 - 2 W 636/12; Beschl. v. 18.4.2012 - 2 W 183/12 -, Beschl. v. 12.2.2008 - 5 W 70/08, MDR 2008, 405; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.9.2006 - I-24 W 45/06, 24 W 45/06 - vom 4.9.2006, MDR 2007, 605 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.1.2012 - 13 W 38/11, ZMR 2012, 457 ff.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2008 - 4 W 88/08; OLG München, Beschl. v. 14.5.2009 - 32 W 1336/09, OLGReport München 2009, 533; OLG Celle, Beschl. v. 20.12.2006 - 2 W 501/06, OLGReport Celle 2007, 198, OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2005 - 3 W 142/05, OLGReport Celle 2006, 270, Juris Rz. 12; a.A. OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2005 - 3 W 142/05, OLGR 2006, 191).

 

Normenkette

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 567 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 23.01.2001; Aktenzeichen 6 T 8/13)

AG Koblenz (Aktenzeichen 153 C 2914/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichterin - vom 23.1.2001 und 14.2.2013 wird als unzulässig verworfen, soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung und des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wendet, im Übrigen zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit dies nicht die Streitwertbeschwerde betrifft.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die den Antragsgegnern aufgegeben werden soll, ihm den Zutritt zum Haus Eichenweg 15 in Koblenz zu ermöglichen, damit er dringend benötigte Privatsachen herausnehmen kann. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Das AG hat mit Beschluss vom 6.12.2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 6.12.2012 und den auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Streitwert ist auf 600 EUR festgesetzt worden (GA 7). Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hiergegen ist mit Beschluss des LG Koblenz vom 23.1.2013 (GA 45 ff.) zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 6.2.2013 (GA 55 ff.) hat der Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Abänderung der am 23.1.2013 erlassenen Entscheidung festzustellen, dass die am 6.12.2012 beantragte einstweilige Verfügung hätte erteilt werden müssen und die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das LG hat mit Beschluss vom 14.2.2013 (GA 77 ff.) diesen Antrag als Gegenvorstellung gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Koblenz vom 23.1.2013 (GA 45 ff.) ausgelegt und die Gegenvorstellung zurückgewiesen. Mit seinem als sofortigen Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 21.2.2013 (GA 86 ff.) beantragt er nunmehr,

1. den Streitwert auf einen höheren Betrag als 600 EUR festzusetzen;

2. unter Abänderung der am 23.1.2013 erlassenen Entscheidung festzustellen, dass die am 6.12.2012 beantragte einstweilige Verfügung hätte erteilt werden müssen;

3. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszusprechen.

II. Die Beschwerde ist teils nicht zulässig, teil nicht begründet.

Soweit der Antragsteller sich gegen die Zurückweisung der beim AG beantragten einstweiligen Verfügung wendet, ist die Beschwerde bereits deshalb unbegründet, weil das AG mit Beschluss vom 6.12.2012 (GA 7) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 18.12.2012 (GA 13 ff.) Berufung eingelegt. Das AG Koblenz hat diesen Schriftsatz gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO als sofortige Beschwerde ausgelegt, weil eine Berufung gegen den Beschluss vom 6.12.2012 nicht statthaft sei.

Das LG hat mit Beschluss vom 23.1.2013 (GA 45 ff.) die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Koblenz vom 6.12.2012 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14.2.2013 (GA 77 ff.) hat das LG den als Gegenvorstellung ausgelegten Antrag des Antragstellers vom 6.2.2013 ebenfalls zurückgewiesen.

Eine (weitere) Beschwerde gegen den am 23.1.2013 erlassenen Beschluss (GA 45 ff.) des LG ist nicht statthaft. Das AG hat den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 600 EUR festgesetzt. Die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des AG war gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigen muss. Ungeachtet dessen findet eine sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO nur gegen erstinstanzlich ergangene Entscheidungen der AG und LG unter den Voraussetzungen nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO statt. Eine (weitere) Beschwerde hierge...

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