Leitsatz (amtlich)

Für Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen durch das LG als Berufungsgericht in Wohnungseigentumssachen ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG als das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht (Art. 2 GerOrgG) das OLG zuständig.

 

Normenkette

GKG § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 2; GerOrgG Art. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 19.03.2009; Aktenzeichen 36 S 14453/08)

AG München (Aktenzeichen 481 C 290/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG München I vom 19.3.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Vertreterin der Beklagten verwaltet wird.

Am 4.3.2008 fand eine Eigentümerversammlung statt. In dieser wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst:

Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 wurden mehrheitlich die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen für das Jahr 2007 genehmigt.

Unter TOP 5 wurde mehrheitlich beschlossen, die Verwalterin für das Jahr 2007 zu entlasten.

Die Klägerin hat mit ihrer am 25.3.2008 eingegangenen Klage diese Beschlüsse angefochten. Das AG hat mit Endurteil vom 4.7.2008 die Eigentümerbeschlüsse für unwirksam erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG mit Endurteil vom 19.3.2009 das Urteil des AG aufgehoben, die Klage abgewiesen und den Streitwert für beide Instanzen auf 19.340,75 EUR festgesetzt. Gegen letztere Entscheidung richtet sich befristete Beschwerde der Klägerin vom 8.4.2009, eingegangen bei Gericht am selben Tag, der das LG nicht abgeholfen hat.

II. Die befristete Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist zulässig (§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 2 bis 6 GKG). Insbesondere liegt ein Beschluss nach §§ 63, 68 GKG vor, auch wenn das Gericht die Streitwertfestsetzung in den Tenor des Urteils aufgenommen hat (Hartmann Kostengesetze, 35. Aufl., § 63 Rz. 26, § 68 Rz. 3). Das OLG ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG als das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht (Art. 2 GerOrgG) für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LG zuständig (OLG Düsseldorf MDR 2007, 606).

Die befristete Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Für die Anfechtung der Jahresabrechnung, die nach dem Klageantrag insgesamt erfolgt sei, sei nach § 49a GKG, ausgehend vom Gesamtvolumen der Jahresabrechnung i.H.v. 143.447, 71 EUR, der Wert auf das 5fache Klägerinteresse (d.h. 3.368,15 EUR × 5 = 16.840,75 EUR) zu begrenzen. Für die Anfechtung der Verwalterentlastung müsse ein Wert von 2.500 EUR angesetzt werden.

2. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Für den Umfang der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses ist allein der Antrag entscheidend. Er kennzeichnet das Begehren der Klägerin und bestimmt damit den Streitgegenstand. Als Prozesshandlung ist er auch grundsätzlich auslegungsfähig, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der Auslegungsgrundsatz Anwendung findet, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NZM 2003, 372 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, dass einer eindeutigen Erklärung nachträglich ein Sinn gegeben werden kann, der den Interessen des Erklärenden am besten dient.

Im vorliegenden Fall richtet sich der Anfechtungsantrag unzweifelhaft ohne Einschränkung gegen den Genehmigungsbeschluss der gesamten Jahresabrechnung. Die Streitwertfestsetzung durch das LG entspricht damit der Sach- und Rechtslage.

3. Wegen der Zulässigkeit der Beschwerde sind im Beschwerdeverfahren keine Gebühren entstanden; eine Kostenerstattung für Auslagen findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2172207

ZfIR 2009, 485

IWR 2009, 73

OLGR-Süd 2009, 533

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