Leitsatz

Für Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen durch das LG als Berufungsgericht in Wohnungseigentumssachen ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG als das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht (Art. 2 GerOrgG) das OLG zuständig.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 14.05.2009, 32 W 1336/09OLG München, Beschluss vom 14.5.2009 – 32 W 1336/09

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