Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 28.06.2006; Aktenzeichen 2 O 41/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 28.6.2006 in Gestalt des teilabhelfenden Beschlusses vom 30.8.2006 - 2 O 41/06 - wird zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger 2/3, der Beklagte 1/3 zu tragen. Die Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1811 KV GKG trägt der Beklagte allein.

Der Wert für die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Gebühren beträgt 628,49 EUR.

 

Gründe

I.

Die ursprüngliche Klägerin hat Klage auf Herausgabe eines Pkw erhoben. Sie verstarb am 1.3.2006. Am 7.3.2006 gab der Beklagte das Fahrzeug heraus. Die Erben der ehemaligen Klägerin, die nunmehrigen Kläger, haben den Rechtsstreit aufgenommen und die Rücknahme der Klage erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.5.2006 die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Beklagten auferlegt.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Beschluss vom 28.6.2006 die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.105,60 EUR festgesetzt und dabei auf Seiten der Kläger eine Terminsgebühr und einen Mehrvertretungszuschlag von 0,6 Gebühren berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 30.6.2006 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit seiner am 7.7.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er eine Herabsetzung der von ihm zu erstattenden Kosten auf 477,11 EUR begehrt hat. Er hat geltend gemacht, die festgesetzte Terminsgebühr sei nicht entstanden, auch ein Mehrvertretungszuschlag komme nicht in Betracht.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 30.8.2006 dem Rechtsbehelf im Hinblick auf die Terminsgebühr teilweise abgeholfen und ihn im Übrigen dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Er hat die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten nunmehr auf 686,61 EUR festgesetzt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, soweit ihr das Landgericht nicht abgeholfen hat. Zu Recht hat das Landgericht auf Seiten der Klägervertreter den Mehrvertretungszuschlag von 0,6 wegen insgesamt drei Auftraggebern gemäß Nr. 1008 RVG für berücksichtigungsfähig gehalten.

Eine Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Auftraggeber des Rechtsanwalts sind deshalb alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Der Rechtsanwalt wird für die Gesamtheit der Miterben tätig und verdient dementsprechend auch die wegen mehrerer Auftraggeber vorgesehene Gebührenerhöhung (so auch BGH Beschluss vom 16.3.2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 noch zu § 6 BRAGO).

Nichts anderes kann gelten, wenn der ursprüngliche Prozessauftrag noch vom Erblasser erteilt worden ist, dieser im Verlaufe des Rechtsstreits verstirbt und die Erbengemeinschaft den Prozess fortführt (so statt vieler BayObLG, Beschluss vom 22.5.2002, 3Z BR 74/02, DB 2002, 1767; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.1.1995, 1 W 32/94, JurBüro 1995, 384; OLG Bremen, Beschluss vom 1.7.1992, 2 W 46/92, zitiert nach [...]). Das entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung.

Die vom Beklagten für sich in Anspruch genommenen älteren gerichtlichen Entscheidungen können kein anderes Ergebnis rechtfertigen.

Das OLG Düsseldorf hat seine vom Beklagten zitierte abweichende Rechtsprechung mit Beschluss vom 2.7.1996, 10 W 58/96, ausdrücklich aufgegeben (NJW-RR 1996, 226), ebenso wie das OLG Schleswig (Nachweis bei OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 226). Auch das OLG Koblenz hat seine anderslautende Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (Beschluss vom 28.4.1997, 14 W 210/97, MDR 1997, 891).

Das OLG Hamm, auf dessen Entscheidung JurBüro 1994, 730 sich der Beklagtenvertreter beruft, vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass, wenn anstelle des Erblassers eine Erbengemeinschaft aus mehreren Personen Prozesspartei wird, der Rechtsanwalt aufgrund des vom Erblasser erteilten Auftrags jeden von ihnen vertritt und Anspruch auf eine erhöhte Prozessgebühr hat. Dem folgt auch das OLG Hamburg in MDR 1989, 830.

Das OLG Frankfurt hat in einer über dreißig Jahre alten Entscheidung einmal die Auffassung vertreten, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Erhöhungsgebühr nicht entsteht. Im Hinblick auf seine Entscheidung vom 28.12.2004 (18 W 249/04, AnwBl 2005, 366), mit der es sich der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 16.3.2004, VIII ZB 114/03, a.a.O.) angeschlossen hat, dass eine Erbengemeinschaft nicht ein Auftraggeber, sondern mehrere Auftraggeber darstellt, geht der Senat davon aus, dass auch das OLG Frankfurt sich heute der absolut herrschenden Meinung anschließen würde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren zu trennen, weil sich die Anwaltsgebühren nach dem Beschwerdewert richten, für die Gerichtsgebühren jedoch die Festgebühr gemäß ...

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