Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 26.03.2020 - Az: 6 O 39/09 -, mit dem die Erinnerung der Klägerin vom 14.06.2019 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Cottbus vom 20.05.2019 - Kassenzeichen 3219400008820 - zurückgewiesen worden ist, abgeändert und die zu Lasten der Klägerin erstellte Kostenrechnung des Landgericht Cottbus vom 20.05.2019 um 2.905,07 EUR auf nunmehr 2.758,54 EUR reduziert.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Die von dem Landgericht zu Lasten der Klägerin in hälftiger Höhe vorgenommene Sollstellung von Gerichtskosten, die durch die Vergütung des im Verfahren erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Sachverständigen Dipl.-Ing. R... J... entstanden sind, ist zu löschen.

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Einwand der Klägerin, die auf die Vergütung des erfolgreich abgelehnten Sachverständigen entfallenden Gerichtskosten seien zu Unrecht angesetzt worden, bleibe im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG unberücksichtigt.

a) Es gilt im Hinblick darauf, dass die Streitparteien am Verfahren zur Entschädigungsfestsetzung und zum Wegfall oder zur Beschränkung des Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen nach §§ 4, 8a JVEG nicht beteiligt sind, hier nichts anderes als im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO (klarstellend BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZB 12/12, juris Rn. 9 f.; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2009 - 3 W 1016/09, juris Rn. 7; OLG Naumburg, Beschluss vom 19.02.2019 - 12 W 63/18, juris Rn. 18; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 26.02.2020 - 11 W 215/20, MDR 2020, 692 f.). Solche Einwände können von den Streitparteien, gerade weil sie im Verfahren nach §§ 4 ff. JVEG nicht beteiligt sind, überhaupt nur im Kostenfestsetzungsverfahren oder im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz erhoben werden. Das ergibt sich im Übrigen auch aus der vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss selbst zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden, wenn es dort zutreffend heißt:

"Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren gegen Gerichtskostenansätze (§ 66 GKG) einerseits und Festsetzungsverfahren samt Rechtsmitteln gemäß § 4 JVEG andererseits stehen selbständig nebeneinander und sind im Grundsatz getrennt zu führen. (OLG Dresden, Beschluss vom 08. Oktober 2009 - 3 W 1016/09 -, Rn. 6, juris). (...). So sind die Parteien eines Zivilprozesses nicht Beteiligte des Festsetzungsverfahrens gemäß § 4 JVEG, müssen dementsprechend nicht angehört werden und können nicht in zulässiger Weise Rechtsmittel einlegen. Ihr fehlendes Beteiligungsrecht wird dadurch kompensiert, dass in diesem Verfahren getroffene Entscheidungen nicht zu Lasten des Kostenschuldners wirken, § 4 Abs. 9 JVEG. Umgekehrt ist der vom Gericht hinzugezogene Zeuge oder Sachverständige im Verfahren nach § 66 GKG kein Beteiligter und auch nicht beschwerdeberechtigt. Ihn hat entschädigungs- bzw. vergütungsrechtlich allein sein eigenes, durch das JVEG abschließend geregelte Verhältnis zur Staatskasse zu interessieren. Durch dieses Nebeneinander der beiden Verfahren kann es dazu kommen, dass eine mit überhöhten Sachverständigenkosten begründete Kostenansatzerinnerung oder -beschwerde einer Partei in deren Verhältnis zur Staatskasse Erfolg hat, während der Sachverständige in einem parallel geführten Verfahren gemäß § 4 JVEG die Vergütung zum Nachteil der Staatskasse in vollem Umfang er- oder behält" (aaO, Rn. 6 f.).

b) In der Sache liegen die - hier inzident für eine Vergütungskürzung zu prüfenden - Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG auch vor. Danach erhält ein Sachverständiger, der im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen, eine Vergütung nur noch insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar bleibt. Dies kann bei nachfolgend völliger Unverwertbarkeit eines Gutachtens ohne weiteres dazu führen, dass der Vergütungsanspruch gänzlich aberkannt wird.

(1) Diese Voraussetzungen sind hier ausweislich des die Ablehnung des Sachverständigen für begründet erklärenden Beschlusses des Landgerichts vom 03.06.2013 sowie des die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anordnenden Beschlusses des Landgerichts vom 14.06.2019 erfüllt. Danach ist das Gutachten des Sachverständigen "nicht verwertet worden" und der Sachverständige "hat auch den Ablehnungsgrund zumindest grob fahrlässig geschaffen" (Bl. 498 d.A.). Grundsätzlich sind diese Feststellungen, die hinsichtlich des der Ablehnung zugrunde liegenden Verhaltens des Sachverständigen sowie im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG getroffen wurden, für den Senat, der hier inzident über die Aberkennung des Vergütungsanspruchs zu befinden hat, zwar nicht bindend (vgl. OLG Nürnberg, B...

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