Tenor

1. Die Beschwerde der Kindeseltern vom 08. Juni 2021 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. Mai 2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Der Antrag der Kindeseltern vom 09. Dezember 2020 auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung für die Erklärungen aus der notariellen Beurkundung vom 08. Dezember 2020 (Notar B... in B... - Urk.-Nr. .../...) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.

3. Der Verfahrenswert beträgt 92.500 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die nicht verheirateten Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ihrer minderjährigen Tochter, der Betroffenen.

Die Kindeseltern sind zu je 1/2 Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentum. Der hälftige Anteil des Kindesvaters soll auf die Betroffene übertragen werden. Hierzu war bereits unter dem 27. Februar 2020 ein entsprechender Notarvertrag geschlossen worden, dessen begehrte familiengerichtliche Genehmigung versagt wurde (die zugehörige Senatsentscheidung v. 11. September 2020 - 9 WF 198/20 - ist in der NJW 2021 S. 477 veröffentlicht).

Mit weiterer notarieller Urkunde vom 08. Dezember 2020 (Notar B... in ... - Urk.-Nr. .../...) überließ der Beteiligte zu 1. seinen ideellen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundbesitz unentgeltlich der Betroffenen, die insoweit, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger, von den gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern vertreten wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte (Bl. 2 ff.) gereichte Ausfertigung der vorgenannten Notarurkunde Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2020 bat der beurkundende Notar um Einleitung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenbereich Vertretung bei der Übertragung von Wohnungseigentum gem. § 1909 BGB bzw. die für das minderjährige Kind abgegebenen Erklärungen familiengerichtlich zu genehmigen. Dem nachfolgend wurde Rechtsanwältin S... H... in ... zur Ergänzungspflegerin für die Betroffene bestellt. Die Ergänzungspflegerin hat aufgrund von Bedenken an der Vorteilhaftigkeit des Notarvertrags bislang keine Genehmigung der abgegebenen Erklärungen ausgesprochen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. Mai 2021 ist die familiengerichtliche Genehmigung mit der Begründung, der Notarvertrag sei rechtlich nicht vorteilhaft für die Betroffene, versagt worden. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 08. Juni 2021 eingelegte Beschwerde, mit welcher die Erteilung der beantragten Genehmigung weiterhin verfolgt wird.

II. 1.Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft. Gemäß § 111 Nr. 2, 151 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 58 FamFG ist die Verweigerung einer gemäß §§ 1819 ff. BGB erforderlichen familiengerichtlichen Genehmigung als Endentscheidung mit der Beschwerde anfechtbar (Senat NJW 2021, 477; OLG Schleswig NJW-Spezial 2020, 241 OLG Jena FamRZ 2014, 140).

Die Beschwerde ist auch in zulässiger Weise gemäß §§ 58 ff. FamFG eingelegt worden. Wird, wie hier, die familiengerichtliche Genehmigung versagt, steht das Beschwerderecht gemäß §§ 59, 60 FamFG nicht nur dem Kind, sondern auch den Eltern im eigenen Namen zu (Senat NJW 2021, 477; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1961 BayObLG FamRZ 1981, 196). Der Senat geht angesichts der Interessenlage wie bereits in der zuvor zitierten Senatsentscheidung davon aus, dass die im Streitfall beteiligten Kindeseltern - vertreten durch den Notar - die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt haben, zumal die Einholung einer eventuellen familiengerichtlichen Genehmigung bereits Gegenstand des geschlossenen Notarvertrags (dort S. 3) war.

2. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung zutreffend ausgesprochen. Letztendlich folgt dies aus vergleichbaren Gründen, die der Senat bereits seiner Entscheidung v. 11. September 2020 - 9 WF 198/20 (NJW 2021, 477) zugrunde gelegt hat.

a. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung liegen (noch immer) nicht vor, weil die Ergänzungspflegerin das Rechtsgeschäft (noch) nicht genehmigt hat.

Die familiengerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts kommt nur dann in Betracht, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Gleiches gilt auch im Hinblick auf eine - damit verbundene - Bestellung eines Ergänzungspflegers. Die entsprechenden Voraussetzungen müssen dafür jeweils konkret festgestellt werden. Eine lediglich vorsorgliche Ergänzungspflegerbestellung oder ein vorsorgliches Genehmigungserfordernis sind in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage abzulehnen (vgl. [zur Ergänzungspflegerbestellung] BGH FamRZ 2019, 386 insgesamt dazu Senat NJW 2021, 477 und Bartels FamRB 2020, 318, 319).

Die Erteilung einer familiengeri...

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