Rn 3

Unklar bleibt dagegen weiter die Reichweite des Begriffs der "Beteiligten"[9]. Eine rein formale Bestimmung nach der bloßen Verfahrensbeteiligung dürfte unbrauchbar sein. Vielmehr ist von einem materiellrechtlichen Beteiligtenbegriff[10] auszugehen. Danach wird der Begriff aus dem Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters heraus bestimmt. Beteiligter ist also jemand, dem gegenüber der Insolvenzverwalter bestimmte konkursspezifische Pflichten zu erfüllen hat, welche sich aus der InsO ergeben müssen.[11] Dies kann dazu führen, dass formal nicht am Verfahren Teilnehmende als Beteiligte im insolvenzrechtlichen Sinne angesehen werden können, wie z.B. Gesellschafter des Schuldners.[12]

Sicherlich unter den Beteiligtenbegriff fällt der Schuldner sowie die der Verwaltung unterliegende Insolvenzmasse insgesamt, letztere schon wegen der Regelung zur Geltendmachung eines Gesamtschadens in § 92 Satz 2. Daneben sind Insolvenzgläubiger – auch die nachrangigen gemäß § 39 – als Beteiligte anzusehen, nicht dagegen Sicherungsschuldner oder Bürgen.[13] Weitere Beteiligte i.S.d. Vorschrift sind Massegläubiger, wie sich schon aus der Vorschrift des § 61 entnehmen lässt, sowie aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger.[14] Einer besonderen Erwähnung öffentlichrechtlicher Körperschaften wie der Bundesanstalt für Arbeit, des Steuerfiskus und der Sozialversicherungsträger bedarf es dagegen nicht, da diesen in den allermeisten Fällen eine der oben bereits genannten Qualifikationen im Verfahren zukommen wird.

Ist der Anspruchsinhaber Arbeitnehmer, so bestimmt sich der Rechtsweg für eine Klage gegen den Insolvenzverwalter wegen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach § 3 ArbGG, d.h. die Gerichte für Arbeitssachen sind auch für diese Haftungsprozesse zuständig.[15]

 

Rn 4

Dagegen ist entgegen der früheren Auffassung zum Konkursrecht nicht Beteiligter i.S.d. Vorschrift, wer auf eine irgendwie geartete Weise mit dem Insolvenzverwalter in Kontakt gerät, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags. Diesem Käufer gegenüber erfüllt der Verwalter lediglich ganz normale im Kaufvertrag begründete Pflichten, welche aber unter normalen Umständen keine typisch insolvenzspezifischen Pflichten nach der InsO darstellen. Für diesen dogmatischen Ansatz spricht auch die Aufnahme der isolierten Regelung des § 61 zur Regelung der Haftung des Verwalters gegenüber Neumassegläubigern. Für die Verletzung nicht insolvenzspezifischer Pflichten haftet daher der Insolvenzverwalter nach den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu nachfolgend unter Rn. 15 ff.).

[9] Zur Darstellung der bisherigen Begriffsdefinition vgl. Smid, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 337, 343.
[10] Lüke, S. 32.
[11] So auch Bork, Rn. 58.
[12] Vgl. BGH ZIP 1985, 423, 425 f [BGH 22.01.1985 - VI ZR 131/83]ür den Komplementär einer KG.
[13] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 60 Rn. 15 unter Hinweis auf BGH in ZIP 1984, 1506 [BGH 11.10.1984 - IX ZR 80/83]; MünchKomm-Brandes, §§ 60, 61 Rn. 70; FK-Kind, § 60 Rn. 15.

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