Rn 15

Neben der insolvenzspezifischen Haftung aus § 60 kann der Verwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen zum Schadensersatz verpflichtet sein.[43]

In Betracht kommt hier zunächst eine Verantwortlichkeit aus der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen, welche der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verfahrensabwicklung eingegangen ist. Für die Nichterfüllung seiner Hauptpflichten aus diesem Vertrag ist die Haftung bereits in § 61 geregelt. Daneben bleiben bei Verletzung von Aufklärungs- und Sicherungs- bzw. Treuepflichten die allgemeinen Grundsätze nach § 280 BGB anwendbar.

 

Rn 16

Daneben kann sich eine Haftung des Verwalters aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 BGB ergeben. Tritt der Insolvenzverwalter in Vertragsverhandlungen mit einem Verfahrensbeteiligten oder außenstehenden Dritten, so kann auch der intendierte Vertragspartner darauf vertrauen, dass ihm der Verwalter die notwendigen Aufklärungen, insbesondere über die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes bzw. der Insolvenzmasse zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, erteilt. Ähnliches gilt für den Fall, dass der Verwalter Vertragsabschlüsse zum Vorteil der Masse vermittelt und dabei im eigenwirtschaftlichen Interesse der Insolvenzmasse oder als Sachwalter auftritt.[44]

 

Rn 17

Weiter haftet der Insolvenzverwalter für unerlaubte Handlungen im Rahmen der Verfahrensabwicklung gegenüber dem Geschädigten persönlich. Daneben haftet auch die Insolvenzmasse für das Verhalten des Verwalters, wobei die Zurechnung der persönlichen Verwalterhandlungen auf die Masse nach § 31 BGB erfolgt.[45]

Des Weiteren unterliegt der Insolvenzverwalter einer Haftung aus dem gesetzlichen Steuerrechtsverhältnis nach der AO, da er in vollem Umfang in die steuerrechtliche Stellung des Schuldners eintritt, jedoch beschränkt auf die Insolvenzmasse. Hier entsteht eine Anspruchskonkurrenz zwischen der insolvenzspezifischen Haftungsvorschrift des § 60 und der entsprechenden Vorschrift des § 69 AO. Zur Abgrenzung kommt es darauf an, ob der Verwalter eine spezifisch insolvenzrechtliche Pflicht gegenüber dem Steuergläubiger verletzt oder während des Verfahrens gegen sonstige steuerrechtliche Pflichten nach der AO verstoßen hat. So ist die abgabenrechtliche Haftungsnorm einschlägig, wenn beispielsweise der Insolvenzverwalter die aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen im Rahmen des Insolvenzverfahrens ggf. resultierende Umsatzsteuer nicht abführt. Dagegen verletzt er insolvenzspezifische Pflichten, wenn er zur Tabelle festgestellte Steuerforderungen nicht rechtzeitig ggf. im Wege der Abschlagsverteilung befriedigt.[46] Es wird also auch nach neuem Recht dabei bleiben, dass die steuerrechtlichen Haftungsnormen als lex specialis gegenüber der insolvenzrechtlichen Haftungsnorm des § 60 anzusehen sind. Dies kann für den Verwalter insbesondere den Vorteil bringen, dass er nach § 69 AO nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Verantwortung gezogen werden kann.

 

Rn 18

Schließlich unterliegt der Verwalter selbstverständlich auch den Verantwortlichkeiten, welche sich für ihn aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechts, Sozialrechts und Umweltrechts ergeben, soweit die dort normierten Voraussetzungen in der Person des Verwalters sowie in Bezug auf die von ihm verwaltete Insolvenzmasse gegeben sind.

[43] Vgl. zu den einzelnen Bereichen und Besonderheiten Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 60 Rn. 43 ff.; MünchKomm-Brandes, §§ 60, 61 Rn. 72 ff.; Kübler-Prütting-Lüke, § 60 Rn. 48 ff.
[44] Dies verkennen Hess/Obermüller, Verfahrensbeteiligte, mit ihren Ausführungen zur sog. Vertrauenshaftung aus c.i.c., Rn. 829, in denen Haftung als Sachwalter, aus wirtschaftlichem Eigeninteresse und wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens vermengt werden.
[45] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 60 Rn. 46; Kübler/Prütting-Lüke, § 60 Rn. 48.
[46] Vgl. dazu die umfangreiche Darstellung bei Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 60 Rn. 47 ff.

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