Rn 20

Grundvoraussetzung für eine Stundung der Verfahrenskosten ist die voraussichtlich fehlende Deckung dieser Kosten durch das Schuldnervermögen.

 

Rn 21

Aufgrund der Konzeption des Restschuldbefreiungsverfahrens setzt die Erteilung der Restschuldbefreiung zunächst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Schuldnervermögen voraus, da über die Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht im Schlusstermin zu entscheiden ist, der denknotwendig ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraussetzt, § 289. Eine Einstellung des Insolvenzverfahrens als außerordentliche Beendigung (im Gegensatz zur Aufhebung nach einer Schlussverteilung als ordentlicher Verfahrensbeendigung gemäß § 200) steht einer Restschuldbefreiung nur dann nicht entgegen, wenn die Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit erfolgt ist. Wird das Verfahren wegen Masselosigkeit gemäß § 207 eingestellt, kommt eine Restschuldbefreiung nicht mehr in Betracht.

 

Rn 22

Bei Einleitung des Insolvenzverfahrens erfolgt entsprechend der unter 1. dargestellten Zielsetzung des Gesetzgebers die Stundung der Verfahrenskosten, wenn ohne diese Stundung eine Abweisung des Eröffnungsantrags gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 erfolgen würde.

Stellt sich erst nach Verfahrenseröffnung heraus, dass entgegen der ursprünglichen Prognose die Verfahrenskosten gemäß § 54 doch nicht gedeckt sind, erfolgt die Kostenstundung dann, wenn anderenfalls eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 207 erfolgen würde.

Entsprechend dieser Konstellationen wurden die genannten Bestimmungen der §§ 26 Abs. 1 und 207 im Rahmen des InsOÄndG jeweils um einen Satz ergänzt, wonach die Abweisung bzw. Einstellung mangels Masse unterbleibt, wenn die Verfahrenskosten gemäß § 4a gestundet werden.

 

Rn 23

Die Frage der Verfahrenskostendeckung i.S.d. § 4a richtet sich dementsprechend grundsätzlich nach denselben Kriterien wie bei § 26.[40]

Das Gericht hat ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen eine Prognose anzustellen, ob das in einem eröffneten Insolvenzverfahren die Insolvenzmasse bildende Schuldnervermögen – also das der Zwangsvollstreckung bzw. dem Insolvenzbeschlag unterfallende Vermögen – ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.[41]

Nicht zu berücksichtigen sind dementsprechend unpfändbare Gegenstände gemäß § 36, einzubeziehen ist aber der Neuerwerb, insbesondere der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners. Hierfür kann aber nur ein überschaubarer Zeitraum von etwa sechs Monaten einbezogen werden, da einerseits das eröffnete Insolvenzverfahren alsbald zu beenden ist, wenn außer dem laufenden Einkommen des Schuldners kein weiteres verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist (vgl. § 196) und andererseits das Einkommen etwa durch Arbeitsplatzverlust, längere Krankheit o. Ä. entfallen bzw. unter die Pfändungsfreigrenze fallen kann.

 

Rn 24

Zu ermitteln ist des Weiteren, aus welchen Gründen das pfändbare Vermögen des Schuldners nicht (mehr) ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.

Strebt der Schuldner die gesetzlich ermöglichte Wohltat der Restschuldbefreiung ernsthaft an, so soll ihm auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers stets bewusst sein, dass eine Restschuldbefreiung nur aufgrund erheblicher eigener Anstrengung zu erlangen ist.[42]

Der Schuldner ist indes nicht verpflichtet, Rücklagen für die anstehenden Verfahrenskosten zu bilden, da im Hauptverfahren die gesamte Insolvenzmasse vollständig ausgekehrt werden muss.[43]

 

Rn 25

Fehlt es im Ergebnis der Ermittlungen des Insolvenzgerichts an der Deckung der Verfahrenskosten, ist die Möglichkeit der Erlangung eines Kostenvorschusses durch den Schuldner aus seinem unpfändbaren Vermögen oder durch einen Dritten zu prüfen, da die Stundung der Kosten nach der Vorstellung des Gesetzgebers lediglich ultima ratio sein soll. Fordert man indes nicht wie vorstehend dargelegt eine Obliegenheit des Schuldners zur Rücklagenbildung oder zum Einsatz nicht der Zwangsvollstreckung unterliegender Mittel, bleibt der Gedanke der "ultima ratio" bloße Theorie.

 

Rn 26

Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zählen gemäß § 54 die Gerichtskosten einschließlich Auslagen für Schreibarbeiten, Zustellungen und ggf. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters sowie des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren sowie Vergütung und Auslagen der Mitglieder eines ggf. eingesetzten Gläubigerausschusses, wobei letztere Kostenposition in den hier betroffenen Insolvenzverfahren die große Ausnahme bleiben dürften.

Darüber hinaus zählen zu den Verfahrenskosten i.S.d. § 4a Abs. 1 auch die Kosten des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan im vereinfachten Insolvenzverfahren sowie des Restschuldbefreiungsverfahrens, hier also auch die Vergütung des Treuhänders gemäß § 293.

Da die Stundung der Verfahrenskosten für jeden Verfahrensabschnitt besonders erfolgt[44], ist gegliedert nach Verfahrensabschnitten eine Prognose der abschnittsspezifischen Kosten vorzunehmen ...

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