Gesetzestext

 

(1) 1Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Der im Restschuldbefreiungsverfahren bestellte Treuhänder hat die ihm im Wesentlichen durch § 292 (und den Ankündigungsbeschluss des Insolvenzgerichts, § 291 a. F.) übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Diese umfassen im Durchschnittsfall die Unterrichtung der Gläubiger, die Annahme, Sammlung, Verwaltung der vom Schuldner abgetretenen Beträge und Verteilung an die Gläubiger sowie die Berichterstattung und Rechnungslegung gegenüber dem Insolvenzgericht.

 

Rn 2

Die Vergütung des Treuhänders hatte bei Einführung der Insolvenzordnung – ebenso wie sein Amt – kein vergleichbares Gegenstück.[1] Die Höhe der Vergütung konnte sich nach Auffassung des Bundesjustizministeriums (als Verordnungsgeber) daher auch nicht unmittelbar an der Vergütung vergleichbarer Personen- oder Berufsgruppen orientieren. Die Tätigkeit des Treuhänders sei mit der des Zwangsverwalters insofern vergleichbar, als auch der Zwangsverwalter Gelder (regelmäßig: Mietzahlungen) einzuziehen und nach einem bestimmten Schlüssel (dem Teilungsplan) an die Gläubiger zu verteilen hat.[2]

 

Rn 3

Der Treuhänder hat wegen seiner Aufgaben Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 293 Abs. 1 Satz 1). Dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit soll Rechnung getragen werden. Hierbei ist wohl die Intensität der Tätigkeit gemeint, da der Umfang sich regelmäßig im Zeitaufwand niederschlägt. Beim Insolvenzverwalter dagegen spielt nur der Wert, nicht aber die Zeit der von ihm und seinen Mitarbeiter aufgewandten Stunden eine Rolle.[3]

Die konkreten Regelungen der Einzelheiten des Vergütungs- und Auslagenersatzanspruchs des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren befinden sich in den Vorschriften der §§ 14–16 InsVV.[4] Die InsVV wurde aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 65 i. V. m. § 63 erlassen.

 

Rn 4

Der Vergütungsanspruch des Treuhänders gemäß § 293 ist von dem Anspruch des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren nach § 313 a. F., der im Verbraucherinsolvenzverfahren anstelle eines Insolvenzverwalters eingesetzt wurde, zu unterscheiden. Dessen Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche wurden in den §§ 10, 13 InsVV a. F. geregelt.

[1] Wagner, NZI 1998, 23.
[2] Amtliche Begründung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) zu § 14 abgedruckt in Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Aufl. 2007 und in Gruppe 2/2 in diesem Kommentar.
[3] BGH ZInsO 2012, 300; Kübler/Prütting/Bork-Stoffler, § 293 Rn. 2.
[4] Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.08.1998 (BGBl. I 2205), die zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist (abgedruckt unter Gruppe 2/2).

2. Festsetzung der Vergütung (§ 293 Abs. 2, § 64 InsO, § 16 InsVV)

 

Rn 5

Die Vergütung des Treuhänders gemäß § 293 wird durch die Sondervorschrift des § 16 Abs. 1 InsVV durch das Insolvenzgericht festgesetzt.

 

Rn 6

Die Festsetzung erfolgt regelmäßig auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes, also mit der Entscheidung gemäß § 300 (Entscheidung über die Restschuldbefreiung) zum Ende der Wohlverhaltensperiode (§ 16 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Wird der Abtretungszeitraum aus den in § 299 genannten Gründen vorzeitig beendet, so enden Abtretungszeitraum und das Amt des Treuhänders mit der Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 299).

 

Rn 6a

Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt keine Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Treuhänders durch das Insolvenzgericht, weil er im Eröffnungsverfahren – anders als im eröffneten Insolvenzverfahren – nicht Partei des Verfahrens ist und eine gesetzliche Grundlage für die Festsetzung fehlt. Es besteht zwar ein materiellrechtlicher Vergütungsanspruch gegen den Schuldner analog §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB. Diesen Anspruch muss er aber auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg durchsetzen.[5]

 

Rn 7

Der Anspruch des Treuhänders auf Auszahlung der Vergütung entsteht also erst mit der Festsetzung zum Ende der Wohlverhaltensperiode. Der Treuhänder darf aber gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 InsVV schon vorher aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse bis zur Höhe seines bereits erzielten Vergütungsanspruches sowie der Mindestvergütung entnehmen.[6] Vorschüsse sollen auch dann entnommen werden können – ggf. analog § 14 Abs. 2 Satz 3 InsVV nach Zustimmung durch das Insolvenzgericht –, wenn besonders hohe Auslagen angefallen sind.[7]

Wurde der Treuhänder gemäß § 292 Abs. 2 mit der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners beauftragt, setzt das Insolvenzgericht bereits mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung den Stundensatz der Vergütung fest (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InsVV). § 16 Abs. 1 Satz 1 InsVV ("Ankündigung der Restschuldbefreiung") blieb trotz Aufhebung des § 291 unverändert. § 16 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist deshalb dahingehend aus...

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