Rn 110
Stirbt der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Verfahrenseröffnung, wird beim Eigenantrag des verstorbenen Schuldners das Verfahren ebenso wie ein Regelinsolvenzverfahren ohne Unterbrechung als ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) fortgesetzt. Eine Unterbrechung durch Verweisung gemäß § 4 InsO auf § 239 ZPO findet nicht statt, sie würde dem Beschleunigungsgrundsatz widersprechen, insbesondere, wenn mögliche Erben erst ermittelt werden müssten.[187] Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vor dessen Tod bereits eröffnet worden, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet.[188] Bei Beendigung des Verfahrens kommt es nicht mehr zur Ankündigung der Restschuldbefreiung und zu einer Wohlverhaltensperiode.
Rn 111
Problematisch sind die Auswirkungen auf das Restschuldbefreiungsverfahren. Verstirbt der Schuldner vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens, wird ein Restschuldbefreiungsantrag, den der Verstorbene gestellt hatte, gegenstandslos. Ist der Schuldner erst nach dem Ende der Wohlverhaltensphase, aber vor Erteilung der Restschuldbefreiung verstorben, ist den Erben für den Nachlass die Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.[189] Da die Obliegenheiten vom Schuldner erfüllt sind, kommt es nicht mehr entscheidend auf den höchstpersönlichen Charakter der Restschuldbefreiung an. Es ist nicht einsichtig, warum die Gläubiger vom Versterben des Schuldners profitieren sollten. Verstirbt der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und vor Ablauf der Wohlverhaltensphase, kommt die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr in Betracht.[190] Die Erben sind nicht schutzbedürftig und können die höchstpersönlichen Verfahrensanforderungen an den Schuldner per se nicht erfüllen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen