Rn 110

Stirbt der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Verfahrenseröffnung, wird beim Eigenantrag des verstorbenen Schuldners das Verfahren ebenso wie ein Regelinsolvenzverfahren ohne Unterbrechung als ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) fortgesetzt. Eine Unterbrechung durch Verweisung gemäß § 4 InsO auf § 239 ZPO findet nicht statt, sie würde dem Beschleunigungsgrundsatz widersprechen, insbesondere, wenn mögliche Erben erst ermittelt werden müssten.[187] Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vor dessen Tod bereits eröffnet worden, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet.[188] Bei Beendigung des Verfahrens kommt es nicht mehr zur Ankündigung der Restschuldbefreiung und zu einer Wohlverhaltensperiode.

 

Rn 111

Problematisch sind die Auswirkungen auf das Restschuldbefreiungsverfahren. Verstirbt der Schuldner vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens, wird ein Restschuldbefreiungsantrag, den der Verstorbene gestellt hatte, gegenstandslos. Ist der Schuldner erst nach dem Ende der Wohlverhaltensphase, aber vor Erteilung der Restschuldbefreiung verstorben, ist den Erben für den Nachlass die Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.[189] Da die Obliegenheiten vom Schuldner erfüllt sind, kommt es nicht mehr entscheidend auf den höchstpersönlichen Charakter der Restschuldbefreiung an. Es ist nicht einsichtig, warum die Gläubiger vom Versterben des Schuldners profitieren sollten. Verstirbt der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und vor Ablauf der Wohlverhaltensphase, kommt die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr in Betracht.[190] Die Erben sind nicht schutzbedürftig und können die höchstpersönlichen Verfahrensanforderungen an den Schuldner per se nicht erfüllen.

[187] BGH NZI 2008, 382; a. A. Heyrath/Kühn, ZInsO 2007, 1203; Köke/Schmerbach, ZVI 2007, 497 ff. (503).
[188] BGH ZInsO 2014, 40 Rn. 12; ZIP 2008, 798.
[189] AG Leipzig ZInsO 2014, 1814 (1815); AG Duisburg NZI 2009, 659; FK-Kohte/Busch, § 304 Rn. 57; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Henning, § 304 Rn. 24; Messner, ZVI 2004, 433 (440); Heyrath/Jahnke/Kühn, ZInsO 2007, 1202 (1207); Köke/Schmerbach, ZVI 2007, 497 (505); a. A. AG Leipzig ZInsO 2013, 615; Büttner, ZInsO 2013, 588 (592).
[190] OLG Jena NZI 2012, 197; MünchKomm-Ehricke, § 299 Rn. 16; Uhlenbruck-Sternal, § 299 Rn. 12; HK-Waltenberger, § 299 Rn. 4; Siegmann, ZEV 2000, 345 (348); Köke/Schmerbach, ZVI 2007, 497 (505); a. A. FK- Ahrens, § 286 Rn. 98; Kampf, ZVI 2018, 3 (8).

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