Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung des Erben für gestundete Gerichtskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Mit dem Tod des Schuldners endet das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Wirkung der Kostenstundung entfällt. Für die noch offenen Gerichtskosten kann der Erbe nicht in Anspruch genommen werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 122, 124

 

Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 26.07.2011; Aktenzeichen 5 T 315/09)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Gera gegen den Beschluss des LG Gera vom 26.7.2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Senat hat über die weitere Beschwerde in voller Besetzung gem. § 122 Abs. 1 GVG zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2009 - 24 W 53/09).

Die vom LG zugelassene und daher gem. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Staatskasse gegen die Entscheidung des LG, mit welcher die vorausgegangene amtsgerichtliche Entscheidung vom 24.4.2009 sowie die Kostenrechnung vom 17.4.2008 aufgehoben wurden, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat ist mit Beschl. v. 10.7.2009 - 9 W 229/09, der in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG Düsseldorf MDR 1999, 830; OLG Köln OLGReport Köln 1999, 168; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 124 Rz. 2a) vorherrschenden Meinung gefolgt, wonach mit dem Tod einer Partei die Prozesskostenhilfe zwar automatisch erlischt, dies aber nicht dazu führt, dass die Bewilligung rückwirkend als unwirksam anzusehen ist. Der Senat hält diesbezüglich das Argument, dass die Erben für eine Nachlassverbindlichkeit nicht stärker haften können als der Erbe selbst, für überzeugend. Dass die Gebühren in der Person des Erben entstanden und nur gem. § 122 ZPO gestundet waren, führt nach dem Tod der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nicht zur Aufhebung der Stundung.

Vorliegend hat das LG im Anschluss daran in der angefochtenen Entscheidung mit einer umfassenden und zutreffenden Begründung ausgeführt, dass der Erinnerungsführer nicht für die im Insolvenz- sowie im Restschuldbefreiungsverfahren der Schuldnerin, seiner verstorbenen Ehefrau, entstandenen Kosten aufkommen muss.

Mit dem Tod der Schuldnerin war das Restschuldbefreiungsverfahren analog § 299 InsO beendet und damit an sich auch die Wirkung der Kostenstundung entfallen. In Übereinstimmung mit dem LG geht indes der Senat davon aus, dass auch in dieser Konstellation - ebenso wie im Fall der verstorbenen Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war - der Rechtsnachfolger nicht für die entstandenen Kosten einzustehen hat. Wenn die Schuldnerin selbst im Zeitpunkt ihres Todes infolge der Stundung nicht für diese aufkommen musste, darf deren Erbe nicht schlechter gestellt, also nicht dahingehend in Anspruch genommen werden. Hinzu kommt, dass der Erbe in das höchstpersönliche Restschuldbefreiungsverfahren nicht eintreten, also damit auch in der Sache in keiner Weise in Berührung kommen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2829919

FamRZ 2012, 1161

ZAP 2012, 494

ZEV 2012, 7

NZI 2012, 197

NZI 2012, 5

VuR 2012, 197

InsbürO 2013, 73

NotBZ 2012, 45

FMP 2012, 23

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