Rn 8

Eine klare Regelung, ob es bei der vorzeitigen Beendigung eines besonderen gerichtlichen Beschlusses bedarf, fehlt. Statt eines Aktenvermerks wäre hier ein Beschluss zur Feststellung der in § 299 festgehaltenen Rechtsfolgen wünschenswert.[18] Dies gilt besonders für die durch § 299 nicht direkt geregelten Fälle der vorzeitigen Beendigung. In den gesetzlich geregelten Folgen kann das Gericht die Rechtsfolgen bereits mit den jeweiligen Entscheidungen nach §§ 296, 297 und 298 mitteilen. Ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Feststellung erscheint allerdings nicht statthaft, es sei denn, es wurde gleichzeitig über einen Versagungsantrag entschieden.

 

Rn 9

Mit der vorzeitigen Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung endet auch das Amt des gerichtlich bestellten Treuhänders. Der Treuhänder hat gegenüber dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Diese Verpflichtung besteht nur bei einer Entlassung aus wichtigem Grund (§ 292 Abs. 3 i. V. m. § 59) oder mit Versagung der Restschuldbefreiung (§ 299) und beruht auf § 292 Abs. 3 Satz 1. Das Insolvenzgericht kann bei Nichtbefolgung seinem Verlangen durch Androhung eines Zwangsgelds Nachdruck verleihen (§ 292 Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2).

 

Rn 10

Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber dem Insolvenzgericht, nicht gegenüber den Gläubigern. Diese haben die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Gericht. Wie bei der Rechnungslegung zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung handelt es sich um eine abschließende Rechnungslegung, in der der Treuhänder im Rahmen einer einfachen Buchführung mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verzeichnis und Berechnung der Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss-Abflussprinzip mit den vorgenommenen Verteilungen seine Tätigkeit beschreibt.[19] Auch bei der vorzeitigen Beendigung sind entsprechend dem Umfang der Tätigkeit des Treuhänders, seiner Vergütung und der meist geringen Höhe der verwalteten Beträge keine besonderen Anforderungen an die Rechnungslegung zu stellen.[20] Auch hier genügt die einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung/Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

 

Rn 11

Der Treuhänder behält seinen Anspruch auf die noch offene Vergütung (§ 293) und hat u. U. noch verbliebene Beträge zu verteilen oder an den Schuldner auszuzahlen.[21]

 

Rn 12

Mit der vorzeitigen Beendigung nach § 299 aufgrund Versagung der Restschuldbefreiung haben die Gläubiger durch den damit einhergehenden Wegfall der Beschränkung ihrer Rechte (§ 294) mit Rechtskraft der Versagungsentscheidung das Recht der freien Nachforderung gemäß § 201. Vollstreckungstitel ist allerdings der in der Tabelle (§ 201 Abs. 2) angemeldete und festgestellte Anspruch, da ein aufgehobenes Insolvenzverfahren vorangegangen ist.

 

Rn 13

Da die Laufzeit der Abtretungserklärung beendet ist, können Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen in den pfändbaren Teil der laufenden Bezüge des Schuldners durchgeführt werden. Durch Wegfall des Prinzips der Gleichbehandlung (§ 294) hat der Gläubiger den Vorrang, der zuerst vollstreckt.[22]

 

Rn 14

Die Wirkungen des § 114 Abs. 1 u. 3 (Sicherheiten durch Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) werden durch § 299 nicht beschränkt. Die Bestimmungen beziehen sich allein auf eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht auf eine Versagung.[23]

[18] Siehe MünchKomm-Ehricke, § 299 Rn. 18; Braun-Lang, § 299 Rn. 3.
[19] MünchKomm-Ehricke, § 292 Rn. 57 ff., 60.
[20] HambKomm-Streck, § 292 Rn. 12; MünchKomm-Ehricke, § 299 Rn. 57 ff.
[21] Braun-Lang, § 296 Rn. 6.
[22] MünchKomm-Ehricke, § 299 Rn. 9.
[23] Braun-Lang, § 299 Rn. 7; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 299 Rn. 2.

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