Gesetzestext

 

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) 1Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. 2Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 3Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 164 KO [Nicht befriedigte Konkursgläubiger; Tabellenauszug als Vollstreckungstitel]

(1) Nach der Aufhebung des Konkursverfahrens können die nicht befriedigten Konkursgläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Für die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht von dem Gemeinschuldner im Prüfungstermine ausdrücklich bestritten worden sind, findet gegen den Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung unter entsprechender Anwendung der §§ 724 bis 793 der Zivilprozeßordnung statt.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift übernimmt sinngemäß die bisherige Regelung des § 164 KO. Wie bisher auch, führt die Durchführung eines Insolvenzverfahrens als solches nicht zu einer Befreiung des Schuldners von seinen Verbindlichkeiten. Diese Wirkung tritt nur dann ein, wenn ein Verfahren zur Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. durchgeführt wird.

2. (Nach-)Forderungsrecht nach Verfahrensaufhebung (§ 201 Abs. 1)

 

Rn 2

Dementsprechend haben die im Insolvenzverfahren nicht befriedigten Gläubiger nach § 201 Abs. 1 die Möglichkeit, nach Aufhebung des Verfahrens (§ 200) ihre Forderung ohne Einschränkungen gegen den Schuldner geltend zu machen. Haben die Gläubiger am Insolvenzverfahren teilgenommen, steht ihnen weiterhin der im Verfahren nicht befriedigte Teil ihrer Forderung zu. Haben sie sich am Verfahren nicht beteiligt, so können sie ihre Forderung in voller Höhe geltend machen.

 

Rn 3

Soweit eine Forderung im Zuge der Durchführung des Insolvenzverfahrens inhaltlich modifiziert wurde (§§ 41, 45, 46), bleibt es bei den durch die Eröffnung des Verfahrens eingetretenen Modifizierungen in bezug auf die Forderung.[1]

[1] Kilger/K. Schmidt, KO § 164 Anm. 1; Kuhn/Uhlenbruck, § 164 Rn. 1a; a.A. Häsemeyer, Rn. 25.15, der sich für eine Nachhaftung nach den ursprünglichen Vereinbarungen und den allgemeinen (zweiseitig konzipierten) schuldrechtlichen Vorschriften ausspricht. Die Inhaltsänderung tritt allerdings nicht schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst durch die Eintragung der festgestellten Forderung in die Tabelle ein (BGH KTS 1976, 297 [298]; Jaeger-Weber, § 164 Rn. 10).

3. Zwangsvollstreckung aus der Tabelleneintragung (§ 201 Abs. 2)

 

Rn 4

Die restliche Forderung kann nach § 201 Abs. 2 Satz 1 im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Tabelleneintragung beigetrieben werden, wenn die Forderung des betreffenden Gläubigers festgestellt und nicht von dem Schuldner bestritten wurde. Ist der Schuldner eine juristische Person, hat die Vollstreckungsmöglichkeit nur geringe Bedeutung:

 

Rn 5

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird (am Beispiel der GmbH) die Gesellschaft – wie bisher – nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst, und die Auflösung ist nach § 65 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GmbHG von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen (für die AG gelten § 262 Abs. 1 Nr. 3, § 263 Sätze 2 und 3 AktG).

 

Rn 6

Im Falle einer Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse (§ 207) treten an die Stelle des bisherigen § 1 Abs. 1 LöschungsG (aufgehoben durch Art. 2 Nr. 9 EGInsO) die jeweiligen Spezialregelungen. Für die GmbH ergibt sich die Auflösung der Gesellschaft jetzt aus § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (n.F. nach Art. 48 Nr. 5c EGInsO), und die Eintragung der Auflösung hat nunmehr von Amts wegen nach § 65 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GmbHG (n.F. nach Art. 48 Nr. 8a EGInsO) zu erfolgen (für die AktG gelten § 262 Abs. 1 Nr. 4, § 263 Sätze 2 und 3 AktG).

 

Rn 7

§ 201 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass eine nicht bestrittene Forderung i.S.d. § 201 Abs. 2 Satz 1 auch dann vorliegt, wenn ein vom Verwalter, von einem Gläubiger oder von dem Schuldner erhobener Widerspruch beseitigt wird, sei es durch Rücknahme des Widerspruchs oder durch Urteil aufgrund einer Feststellungsklage des Gläubigers nach § 180.[2]

 

Rn 8

Titel für die Zwangsvollstreckung ist die Tabelleneintragung. Die Wirkung des Titels reicht nur so weit, wie eine festgestellte Forderung vorliegt. Hinsichtlich der nach § 39 nachrangigen Insolvenzforderungen kommt eine Zwangsvollstreckung damit nur in Betracht, wenn das Insolvenzgericht die nachrangigen Insolvenzgläubiger nach § 174 Abs. 3 Satz 1 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert hatte und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 vorliegen.

 

Rn 9

Lag für die Tabellenforderung vorher schon ein Titel vor, ist die Zwangsvollstreckung nunmehr nur noch aus der Tabelleneint...

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