Rn 1

§§ 2729 geben den notwendigen Inhalt des Beschlusses wieder, mit dem das Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet. Da für die Entscheidungen des Gerichts eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 3), ergehen die Entscheidungen des Gerichts stets in Beschlussform (§ 4, § 329 Abs. 1 ZPO).

§ 27 wurde durch unterschiedliche Gesetzesänderungen in den letzten Jahren immer wieder verändert. Der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses wurde mithin fortwährend geändert. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007[1] wurde der notwendige Inhalt des Eröffnungsbeschlusses erweitert. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde Abs. 2 Ziffer 4 eingefügt.[2]

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde die Norm mit Wirkung zum 01.07.2014 neuerlich geändert.[3] Im Zuge dessen wurde Abs. 1 angepasst, und in Abs. 2 der Terminus "Geburtsjahr" durch "Geburtsdatum" ersetzt.

Aufgrund des Beschleunigungsgebotes nach § 5 hat das zuständige Insolvenzgericht grundsätzlich unverzüglich nach Prüfung der materiell-rechtlichen Prämissen über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden. Sobald das Insolvenzgericht die Eröffnungsvoraussetzungen beurteilen kann, muss eine Entscheidung über den Insolvenzantrag ergehen.[4] Dabei ist für jeden Schuldner gesondert ein Eröffnungsbeschluss zu erlassen. Eine Zusammenfassung von Eröffnungsanträgen ist dabei aber möglich. Für die Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag regelt § 139, dass der erste zulässige und begründete Antrag dann ausschlaggebend ist. Gläubiger des Insolvenzschuldners haben einen Anspruch auf Zustellung des erlassenen Eröffnungsbeschlusses gem. § 30 Abs. 2. Zudem hat nach § 9 eine öffentliche Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zu erfolgen. In der Regel erfolgt die Zustellung durch das Gericht an den Schuldner in förmlicher Art und Weise, während die Zustellung an die Gläubiger und an die Schuldner des Schuldners gem. § 8 Abs. 3 an den Insolvenzverwalter delegiert wird.[5]

[1] BGBl. I S. 509 ff.
[2] BGBl. I S. 2582 ff.
[3] BGBl. I S. 2379.
[5] Vgl. auch HambKomm-Denkhaus, § 27 Rn. 29.

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