Rn 4

Zunächst kann die Verletzung von Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung des Insolvenzplans das Gericht veranlassen, die Bestätigung zu versagen. Dabei wird das Gericht allerdings zu beachten haben, dass der Inhalt des (insoweit regelmäßig identischen) Insolvenzplans schon einmal – im Rahmen der Vorprüfung – Gegenstand gerichtlicher Kontrolle gewesen ist (nach § 231). Inhaltsmängel erledigen sich zwar nicht dadurch, dass sie im Vorprüfungsverfahren nicht moniert wurden.[5] Dennoch werden triftige Gründe vorliegen müssen, wenn das Insolvenzgericht nun bei der zweiten Beurteilung von der ersten Entscheidung abweichen möchte. Solche können sich insbesondere aus den nach § 232 einzuholenden Stellungnahmen und den Erörterungen im Termin nach § 235 ergeben.[6] Das Gericht ist jedoch nicht an die Ergebnisse der Vorprüfung gebunden.[7]

 

Rn 5

Die Versagung der Bestätigung wird dennoch im Bereich des Inhalts des Plans vorrangig auf zwischenzeitlich neu gewonnene Erkenntnisse (z.B. über Sicherungsrechte, über die Gläubigerstruktur, die wirtschaftliche Realisierbarkeit von Anfechtungsansprüchen oder wirtschaftliche Daten des Schuldnerunternehmens) zu stützen sein. In aller Regel wird das Gericht den inhaltsgleichen Plan aus den gleichen Gründen hinsichtlich seines Inhalts nach § 248 bestätigen, aus denen es zuvor im Rahmen des § 231 von einer Zurückweisung abgesehen hat.

 

Rn 6

Zu den Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung das Gericht im Hinblick auf den Inhalt des Plans zu achten hat, zählen die §§ 217 und 219 bis 230.

 

Rn 7

Die Annahme des vorgelegten Insolvenzplans durch die Beteiligten heilt (vgl. Rdn. 15) einen etwaigen Gruppenbildungsmangel nicht. Das folgt schon daraus, dass die Abstimmung gruppenbezogen durchgeführt wird und damit selbst mangelbehaftet ist. Dafür spricht auch, dass gegen die Weiterleitung des Insolvenzplans im Vorprüfungsverfahren kein Rechtsmittel besteht. Der Mangel kann auch nicht behoben werden, da dazu ein früherer Verfahrensabschnitt, nämlich die inhaltliche Änderung des Plans, dessen Vorlage, Erörterung und Abstimmung wiedereröffnet werden müsste. Auch bei Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 226 Abs. 1 als zwingendes Recht ist trotz Planannahme die Bestätigung zu versagen.[8] Die Ungeeignetheit des Insolvenzplans, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auf Dauer wieder herzustellen, ist kein Versagungsgrund.[9] Denn die vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über den Inhalt des Plans beinhalten keine Überprüfung eines möglichen Erfolgs des Plans. Diese Prüfungskompetenz ist vielmehr den Gläubigern übertragen.[10] Grund für die Versagung der Bestätigung ist es aber, wenn vom Schuldner begangene Insolvenzstraftaten nicht in den Plan aufgenommen wurden und der Plan auf eine Unternehmensfortführung zielt.[11] Denn frühere Straftaten könnten erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des organschaftlichen Vertreters des Unternehmers wecken und zugleich Zweifel an den Erfolgsaussichten des Plans begründen. Ist indes eine Unternehmensfortführung vom Schuldner nicht beabsichtigt, sind solche Angaben nicht notwendig. Unrichtige Angaben über Einkommen oder Vermögen des Schuldners führen ebenfalls zu einer Versagung der Planbestätigung, da sie einen Verstoß gegen § 220 Abs. 2 darstellen und ein Mangel des Plans vorliegt, der Einfluss auf seine Annahme gehabt haben könnte.[12] Ein unzulässiger Planinhalt liegt auch vor, wenn dem Insolvenzverwalter entgegen § 259 Abs. 1 die Befugnis verliehen werden soll, auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben.[13]

[5] LG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004, 86 T 578/04, NZI 2005, 335 (337).
[6] Braun/Uhlenbruck, S. 486 wollen eine erneute Überprüfung des Inhalts des Insolvenzplans nur durchführen, wenn der Insolvenzplan nach § 240 geändert wurde.
[7] BGH, Beschluss vom 26.04.2018, IX ZB 49/17, ZInsO 2018, 1404 (1405); BGH, Beschluss vom 16.02.2017, IX ZB 103/15, NZI 2017, 260 (260); AG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2020, 513 IK 220/17, ZInsO 2020, 1328 (1328) mit Anm. Keramati, jurisPR-InsR 14/2020 Anm. 5.
[8] MünchKomm-Sinz, § 250 Rn. 10.

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