Rn 10

Darüber hinaus hat das Gericht ausdrücklich auch die §§ 244 bis 247 zu prüfen, also die Befolgung der Vorschriften über die Annahme durch die Beteiligten zu kontrollieren und damit den Abstimmungsvorgang sowie die Ersetzung von Stimmen im Rahmen des Obstruktionsverbots des § 245 bis § 246a auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

 

Rn 11

Problematisch ist an dieser Stelle die Prüfung des § 245. Wie dort (vgl. § 245 Rdn. 29) dargestellt, hat das Insolvenzgericht materiell die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 245 zu prüfen, ohne dass eine gesonderte Entscheidung des Gerichts ergeht. Vielmehr fließt das Ergebnis der Prüfung in den Beschluss zur Bestätigung oder Ablehnung der Bestätigung des Plans ein. Dadurch aber kommt es zwangsläufig zu einer materiell-rechtlichen Prüfung im Rahmen des § 250 Nr. 1, der sich nach dem Grundgedanken des Gesetzgebers nur auf Verfahrensvorschriften bezieht. Damit besteht die Gefahr einer Verquickung des verfahrensorientierten § 250 mit dem materiell-rechtlich orientierten § 251. Eine solche Verquickung ist aber in jedem Fall unzulässig. Vielmehr ist eine klare Abgrenzung nötig, weil das Insolvenzgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 250 von Amts wegen zu prüfen hat, während es bei Anwendung des § 251 nach dessen Abs. 2 dem Gläubiger obliegt, seine Benachteiligung glaubhaft zu machen.

 

Rn 12

Die Prüfung des Gerichts ist damit bei § 250 auf Fragen beschränkt, die jeweils ganze Beteiligtengruppen – so der Anwendungsbereich des § 245 – betreffen, während die Benachteiligung einzelner Beteiligter der nur auf Antrag vorzunehmenden Prüfung bei § 251 vorbehalten bleibt.

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