Rn 6

Neben der Gefahr für den Insolvenzplan bedarf es für die Anordnung des Gerichts zwingend eines Antrags des Schuldners oder des Verwalters. Eine Aussetzung von Amts wegen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antragsteller braucht allerdings nicht mit dem Vorlegenden identisch zu sein. Bei einem Verwalterplan kann also der Schuldner den Aussetzungsantrag genauso stellen wie der Verwalter bei einem Schuldnerplan. Im Fall der Eigenverwaltung kann, auch wenn er in § 233 nicht erwähnt wird, der Sachwalter den Aussetzungsantrag stellen.[11]

 

Rn 7

Der Schuldner wird einen Antrag auf Aussetzung der Verwertung stellen, um im Interesse eines von ihm vorgelegten Insolvenzplans die Masse vor Verwertungen des Verwalters zu schützen, die die Substanz des Unternehmens beeinträchtigen und so eine geplante Fortführung unmöglich machen würden. Insbesondere wird der Schuldner einen solchen Antrag stellen müssen, wenn er seinen Plan erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt des Verfahrens vorlegt, was wegen einer fehlenden zeitlichen Befristung bis zum Schlusstermin (§ 218 Abs. 1 Satz 3) möglich ist. Nur so kann er eine bereits begonnene Verwertung des Verwalters zu stoppen versuchen.[12] Da in solchen Fällen allerdings eine missbräuchliche Verwendung des Vorlagerechts nahe liegt,[13] hat das Gericht die Voraussetzungen des Satzes 2 streng zu prüfen.

 

Rn 8

Der Verwalter seinerseits wird eine Aussetzung beantragen, wenn er eigenständig (d. h. ohne Auftrag seitens der Gläubigerversammlung, liegt ein solcher vor vgl. Rdn. 11) einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. Außerdem kommt ein Antrag des Verwalters in Betracht, wenn der Plan zwar vom Schuldner vorgelegt wurde, der Verwalter sich jedoch gerichtlich bestätigte Klarheit über seine Pflichten verschaffen will. Im Übrigen hat der Verwalter die Möglichkeit, auf diese Weise die gemäß § 169 für absonderungsberechtigte Gläubiger anfallenden Zinsen zu vermeiden. Hält der Verwalter einen vom Schuldner vorgelegten Plan für aussichtsreich, so hat er – genau wie im Falle einer eignen Planvorlage – im Interesse der Schonung der Masse einen Antrag auf Aussetzung der Verwertung zu stellen, will er sich nicht nach § 60 schadensersatzpflichtig machen.

[11] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 233 Rn. 8.
[12] Maus, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 707 (723), Rn. 57.
[13] Sie muss aber nicht zu Zwecken des Missbrauchs erfolgen – so z. B., wenn die Verhandlungen des Schuldners mit Kreditinstituten oder Kaufinteressenten einige Zeit in Anspruch nehmen, bevor der Plan formuliert werden kann; Maus, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 707 (723), Rn. 57.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge