Rn 1

Neben der Änderung der Rechtsstellung der Gläubiger (§§ 223-225) kann der gestaltende Teil auch den Schuldner einer vom Gesetz abweichenden Regelung unterwerfen. Da der Schuldner keine Forderungsrechte besitzt und daher nicht erwarten kann, dass ihm durch den Insolvenzplan wirtschaftliche Werte zugewiesen[1] oder entzogen werden, ist für ihn vor allem seine Haftung interessant (ein weiterer Eingriff in seine Rechte ist die Anordnung der Überwachung der Planerfüllung; siehe dazu § 260). In erster Linie dient der Insolvenzplan jedoch den Interessen der Gläubiger an einer wirtschaftlich optimalen Verwertung des Schuldnervermögens und damit einem möglichst großen wirtschaftlichen Erfolg des Insolvenzverfahrens, um so zu einer höchstmöglichen Befriedigung der Forderungen der Gläubiger zu gelangen. Die Interessen des Schuldners haben keine Priorität. Trotzdem kann der Plan auf die Haftung des Schuldners Einfluss nehmen. Dessen Sanierung in Form einer Entschuldung ist regelmäßig Gegenstand eines Insolvenzplanverfahrens.

[1] So die BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 460.

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