Rn 1

Die Vorschrift bestimmt in Satz 1, dass der Insolvenzplan aufzuteilen ist in

  • einen darstellenden Teil, dessen Inhalt in § 220 beschrieben wird,
  • einen gestaltenden Teil, für den inhaltlich § 221 gilt, und
  • die Anlagen nach §§ 229, 230.
 

Rn 2

Diese vom Gesetz vorgeschriebene und damit zwingende[1] Aufteilung des Plans in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil spiegelt zugleich dessen beiden Ebenen[2] wieder:

zum einen die im darstellenden Teil angesiedelte Informationsebene, mit deren Hilfe die Beteiligten und das Gericht über die Grundlagen, den Gegenstand und die Auswirkungen des Plans unterrichtet werden, und

zum anderen die im gestaltenden Teil des Plans verankerte Vollzugsebene, in der die konkrete Umsetzung der Planmaßnahmen geregelt wird.

Die Trennung hat den Vorteil der Übersichtlichkeit und ist wegen der Qualität des Insolvenzplans als vollstreckbarer Titel, der zugleich auf einer Zukunftsprognose basiert, erforderlich. Dementsprechend müssen die beiden o.g. Planteile für die Beteiligten deutlich erkennbar getrennt gehalten sein.[3]

[1] BGH ZInsO 2015, 1398; so auch Beck-OK/Geiwitz/von Danckelmann, § 219 Rn. 2
[2] Braun-Frank, § 221 Rn. 2; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 219 Rn. 1.
[3] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 219 Rn. 1.

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