Rn 1

In dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans sind die Rechtsänderungen aufzuführen, die beabsichtigt sind und mit der Umsetzung des Plans erreicht werden sollen. Die Vorschrift knüpft an § 217 an, der bereits die grundsätzlich möglichen gestaltenden Planinhalte darlegt. Als Beteiligte, deren Rechtsstellungen durch den Plan geändert werden könnten, kommen danach in Betracht

die absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 4951, 223);
die (nachrangigen) Insolvenzgläubiger (§§ 38, 224 und 39, 225);
der Schuldner, wenn es sich um eine natürliche Person handelt (§ 227 Abs. 1), bzw. die am Schuldner beteiligten Personen, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist (§ 225a Abs. 1).[1]
 

Rn 2

Neben diesen Personen können auch andere Personen die Abwicklung des Insolvenzplans unterstützen (wie z.B. Aussonderungsberechtigte, bislang unbeteiligte Dritte etc.). Ihr Beitrag zum Gelingen des Plans ist dann aber freiwillig, so dass dieser auch privatautonom außerhalb des Planverfahrens ausgehandelt und vereinbart werden muss.[2] Dennoch haben diese Vereinbarungen ihre Grundlage in dem Planverfahren, und die zu erbringenden Leistungen müssen im darstellenden Teil erwähnt werden.[3] Ein Stimmrecht ergibt sich für diese Freiwilligen allerdings nicht, da sie nicht als Insolvenzgläubiger (§ 38) eingestuft werden können. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit, ihre Unterstützung von einem entsprechenden Abstimmungsverhalten der Beteiligten abhängig zu machen.

[1] Ebenso BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 452; Bork, Rn. 320; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 5 Rn. 372; Hess/Weis, InVo 1996, 169; a. A. Maus, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 707 (718), Rn. 37, welcher den Schuldner nicht als Beteiligten sieht, weil die veränderte Haftungsbestimmung unabhängig von der Rechtsstellung sein soll. Auch Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Rn. 82 sehen den Schuldner nicht als Beteiligten, billigen ihm aber andererseits in Rn. 88 zu, dass er (als Beteiligter) gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen zustimmen können soll.
[2] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 45.
[3] Bork, Rn. 320.

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