Rn 32

Für die Begleichung der Verfahrenskosten ordnet § 207 Abs. 3 Satz 1 folgenden Verteilungsgrundsatz an: Die Kosten des Verfahrens werden unterteilt in Auslagen (des [vorläufigen] Verwalters oder der Mitglieder des Gläubigerausschusses) und die anderen Kosten (die Gerichtskosten und Vergütungsansprüche des [ggf. vorläufigen] Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses). Die Auslagen sind vorrangig zu begleichen. Reicht die Insolvenzmasse bereits hierzu nicht aus, so werden die Auslagen nur anteilig befriedigt. Deckt die Masse hingegen die Auslagen, nicht aber die anderen Kosten, so gilt jetzt für Letztere der Grundsatz der anteiligen Befriedigung.[72] Die Verteilung ist in einem auf die Bedürfnisse des § 207 zugeschnittenen Verteilungsverzeichnis zu dokumentieren.[73] Zur Möglichkeit einer Nachtragsverteilung siehe Rn. 38.

 

Rn 33

Das Gesetz sagt nur, dass die Verteilung vor Erlass des Einstellungsbeschlusses erfolgen muss; es legt aber nicht fest, ab welchem Zeitpunkt die Verteilung vorgenommen werden kann. Eine vorherige förmliche Gestattung durch das Insolvenzgericht schreibt das Gesetz nicht zwingend vor.[74] Die Verteilung kann daher nach der hier vertretenen Ansicht bereits dann erfolgen, wenn die Massearmut objektiv gegeben ist. Dem Verwalter ist aber in jedem Fall zu empfehlen, beim Insolvenzgericht anzufragen, ob dies beabsichtigt, das Verfahren mangels Masse einzustellen.[75]

 

Rn 34

Die Verteilung ist in einem auf die Bedürfnisse des § 207 zugeschnittenen Verzeichnis zu dokumentieren. Die Erstellung eines Schlussverzeichnisses kann nach h.M. unterbleiben, da keine Verteilung an die Insolvenzgläubiger vorgenommen wird.[76] Allerdings wird es sich ggf. empfehlen, ein für eine etwaige Nachtragsverteilung (vgl. unten Rn. 51 ff.) maßgebliches Schlussverzeichnis zu erstellen.[77] Zwingend erforderlich ist dies aber nicht, da ein derartiges Verzeichnis auch noch nachträglich erstellt werden kann.[78]

 

Rn 35

Kann die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht vollständig aus der Masse beglichen werden, so besteht eine Ausfallhaftung des Staates gemäß § 63 Abs. 2 nur dann, wenn die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet worden sind. Der Insolvenzverwalter kann sich i.Ü. im Hinblick auf seine Vergütung durch rechtzeitige Entnahme eines Vorschusses gegen einen Ausfall absichern. Eine auch nur anteilige Rückzahlung des Vorschusses kommt nicht in Betracht.[79] Eine Rückzahlung ist nur dann vorzunehmen, wenn der Vorschuss die endgültig festgesetzte Vergütung übersteigt.[80]

[73] Weitergehend verlangt Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 20 und 39, schon zu diesem Zeitpunkt ein für eine etwaige Nachtragsverteilung umfassenderes Verzeichnis (dazu siehe Rn. 33).
[74] Wohl abw. MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 39 (mit dem Vollzug der Verteilung dürfe der Insolvenzverwalter erst beginnen, wenn ihm diese vom Insolvenzgericht aufgegeben bzw. gestattet sei); ähnlich Nerlich/Römermann-Westphal, § 207 Rn. 36 ("Vorabbeschluss des Insolvenzgerichts").
[75] Vgl. Pape/Hauser, Massearme Verfahren, Rn. 226 f., die zu Recht von einer "Diskrepanz zwischen vorangehender Verteilung und nachfolgender Rechtfertigung dieser Verteilung" sprechen.
[76] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 207 Rn. 9; HambKomm-Weitzmann, § 207 Rn. 9; Braun-Kießner, § 207 Rn. 39.
[77] Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 20.
[78] a.A. Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 20.
[79] Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 23 f.; zum alten Recht (§ 60 KO) siehe BGHZ 116, 233 (242) = NJW 1992, 692 = ZIP 1992, 120.
[80] Näher hierzu Pape/Hauser, Massearme Verfahren, Rn. 232.

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