Rn 38
Mit der Einstellung des Verfahrens verliert der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis.[85] Von ihm rechtshängig gemachte oder aufgenommene Prozesse werden analog §§ 239, 242 ZPO unterbrochen und können vom Schuldner aufgenommen werden.[86] Der Schuldner tritt nach zutreffender Auffassung nicht ohne weiteres in den Rechtsstreit ein; die Unterbrechung endet erst, wenn der Schuldner den Prozess aufgenommen hat.[87] Es tritt nur dann keine Unterbrechung ein, wenn der Insolvenzverwalter einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Hier kann aber nach § 246 ZPO Aussetzung beantragt werden.[88]
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