Rn 38

Mit der Einstellung des Verfahrens verliert der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis.[85] Von ihm rechtshängig gemachte oder aufgenommene Prozesse werden analog §§ 239, 242 ZPO unterbrochen und können vom Schuldner aufgenommen werden.[86] Der Schuldner tritt nach zutreffender Auffassung nicht ohne weiteres in den Rechtsstreit ein; die Unterbrechung endet erst, wenn der Schuldner den Prozess aufgenommen hat.[87] Es tritt nur dann keine Unterbrechung ein, wenn der Insolvenzverwalter einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Hier kann aber nach § 246 ZPO Aussetzung beantragt werden.[88]

[86] MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 82; FK-Kießner, § 207 Rn 37; Braun-Kießner, § 207 Rn. 33.
[87] OLG Köln ZIP 1987, 1004 mit zust. Anm. Grunsky, EWiR 1987, 829; MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 82; Stein/Jonas-Roth, § 239 ZPO Rn. 9. In der Tendenz auch bereits BGHZ 83, 102 (105) = NJW 1982, 1765 = ZIP 1982, 467.
[88] OLG Karlsruhe ZInsO 2005, 823 (824); MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 83.

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