Leitsatz (amtlich)

Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gem. § 204 KO (jetzt § 207 InsO) verliert der Konkursverwalter auch seine Stellung als Partei kraft Amtes im rechtshängigen Aktivprozess. Gleichzeitig endet seine Prozessführungsbefugnis. Dies führt in der Regel zu einem Parteiwechsel auf Klägerseite, wonach die (frühere) Gemeinschuldnerin als Gesellschaft in Liquidation ohne weiteres als Klägerin in den Prozess eintritt.

 

Normenkette

ZPO § 51; KO § 204; InsO § 207

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 17.06.2003; Aktenzeichen 6 O 61/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 17.6.2003 - 6 O 61/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 15.918 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Werklohn aus einem auf ihr Angebot vom 17.3.1995 (Anlage K 1; I 84) zurückgehenden Bauvertrag, abgerechnet durch Schlussrechnung vom 3.7.1995 (Anlage K 2; I 86). Die Werkleistung ist mangelfrei und abgenommen. Gegenstand des Rechtsstreits ist der unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen aus der Schlussrechnung noch offen stehende Restbetrag von 31.132,14 DM (= 15.917,61 EUR).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beklagten auch die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatten (S. 6 der Klagerwiderung vom 12.2.2003; I 110), weil die streitgegenständliche Forderung aufgrund einer Globalzession an die Sparkasse D. abgetreten sei. Dies habe die Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 15.12.1997 (Anlage B 5) selbst mitgeteilt.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Beklagten hätten sich zu Recht auf die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung berufen mit der Folge, dass die Klage gem. § 1027a ZPO a.F. als unzulässig abzuweisen sei. Die Schiedsgerichtsvereinbarung habe formfrei geschlossen werden können, weil der Schiedsvertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft gewesen sei. Die Parteien hätten die Schiedsgerichtsklausel auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbeziehen können. Die streitgegenständliche Werklohnforderung aus der Schlussrechnung vom 3.7.1995 entstamme einem Zusatzvertrag zu dem ursprünglichen Vertragsverhältnis vom 11.11.1992 über die Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes M. auf der Basis des Verhandlungsprotokolls vom 2.11.1992. Die Nachunternehmerbedingungen der Beklagten Ziff. 1 (NU 89) mit der Schiedsgerichtsklausel in Nr. 13 seien wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Beklagten hätten sich auch auf die Einrede der getroffenen Schiedsabrede berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie hält an der Auffassung fest, dass eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen worden sei. Bei dem Vertragsverhältnis auf der Grundlage des Angebots vom 17.3.1995 handele es sich um ein gesondertes Vertragsverhältnis, das sich nicht als Zusatzauftrag zu dem Vertragsverhältnis vom 11.11.1992 darstelle. Es könne nicht auf die Formulierung im Angebot vom 17.3.1995 über "zusätzliche Arbeiten" abgestellt werden.

Die Klägerin hält ferner an der erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, der abgeschlossene Vergleich beziehe sich nur auf die im Schriftwechsel erwähnte Schlussrechnung vom 2.12.1994. Die Forderung aus der streitgegenständlichen Schlussrechnung vom 3.7.1995 sei davon nicht erfasst.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des LG Mannheim, Az: 6 O 61/02, vom 17.6.2003, zugestellt am 25.6.2003, aufzuheben sowie

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 31.132,14 DM (= 15.918 EUR) nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 3.9.1995 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des LG und wiederholen auch in der zweiten Instanz die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung.

Die Beklagten halten auch im Berufungsverfahren ihre Einwendung aufrecht, eine Forderung der Klägerin bestehe jedenfalls nicht, weil die streitgegenständliche Forderung von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich umfasst werde und mit dem von den Beklagten gezahlten Vergleichsbetrag abgegolten sei. Im Übrigen verweisen sie ergänzend auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Durch Beschluss des AG Ludwigshafen/Rh. vom 19.7.1996 (AG Ludwigshafen v. 19.7.1996 - 3 N 129/95) ist über das Vermögen der S. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Der bestellte Konkursverwalter hat sodann als Partei kraft Amtes einen Mahnbescheid gegen die Beklagten erwirkt und - nach dem Übergang ins streitige Verfa...

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