Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 16.05.2003; Aktenzeichen 5 O 401/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.5.2003 verkündete Urteil des LG Stralsund - 5 O 401/02 - aufgehoben, soweit es die Abweisung der Klage betrifft. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Stralsund zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 22.873,94 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin, der Fa. D. GmbH & Co. KG, gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch i.H.v. 22.873,94 Euro wegen rückständiger Miete einschließlich Nebenkosten für den Zeitraum Juni 1997 bis März 1999 sowie aus Nebenkostenabrechnungen für den Zeitraum August bis Dezember 1997 und 1998 geltend. Es wird auf die Aufstellung des Klägers in der Anspruchsbegründung vom 27.9.2002 (Bl. 12, 13 d.A.) verwiesen. Hilfsweise begründet er seinen Anspruch auf Mietzahlung für das Jahr 1997 i.H.v. 5.863,08 DM mit dem in der Aufstellung im Schriftsatz v. 15.1.2003 (Bl. 170, 171 d.A.) für die Monate Januar bis März 1999 aufgeführten Differenzbetrag i.H.v. 6.090 DM.

Am 7.11.1996 schlossen die Gemeinschuldnerin und die Beklagte zu 1) einen Mietvertrag über im Erdgeschoss des L. Palais in S. liegende Geschäftsräume zur Betreibung eines italienischen Eiscafés. Mit Nachträgen vom 26.11.1996 und vom 18.4.1997 vermietete die Gemeinschuldnerin weitere Nutzflächen an die Beklagte zu 1), wobei die Regelungen des Mietvertrages vom 7.11.1996 unverändert fortgelten sollten, soweit in den Nachträgen nichts anderes vereinbart war.

In § 20 des Mietvertrages vom 7.11.1996 bestimmten die Vertragsparteien folgendes:

Der Mieter kann ggü. der Miete und den Nebenkosten mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht hieran nur ausüben, soweit die Gegenforderung unstrittig oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist.

Am 27.1.1997 trat die Gemeinschuldnerin alle bestehenden und zukünftigen Mietforderungen an die Sparkasse G. ab.

Mit Vereinbarung vom 16.6.2003 trat die Sparkasse G. den Mietzins und den Anspruch auf Mietnebenkosten für die Jahre 1997 und 1998 an den Kläger zurück ab.

Der Kläger hat behauptet, die Sparkasse G. habe ihn als Konkursverwalter ermächtigt, die Mieteinnahmen für das Objekt L. Palais selbständig einzuziehen. Er habe mit der Sparkasse vereinbart, dass 80 % der erzielten Einnahmen aus dem Mietobjekt an diese abzuführen seien und 20 % an die Masse gehen.

Die Beklagte zu 1) hat vorrangig die Prozessführungsbefugnis des Klägers bestritten und in der Sache behauptet, ihr stehe ein Minderungsrecht aufgrund Mängel der Mietsache zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit am 16.5.2003 verkündetem Urteil wies das LG Stralsund die Klage des Klägers und die erstinstanzlich erhobene Widerklage der Beklagten zu 1) ab.

Zur Begründung für die Abweisung der Klage führte das LG aus, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Die gewillkürte Prozessstandschaft für die Sparkasse G., auf die sich der Kläger als Konkursverwalter berufe, sei rechtsmissbräuchlich. Die Sparkasse G. mache keine Rechte als absonderungsberechtigte Gläubigerin geltend, sondern verlange Befriedigung i.V.m. der Abtretung. Der Kläger habe nicht näher dargelegt, weshalb er die Abtretung zugunsten der Sparkasse G. nicht angefochten habe. Auf jeden Fall stehe es dem Konkursverwalter nicht zu, ohne korrekten Abschluss des Konkursverfahrens und ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger einseitige Vereinbarungen mit einem Gläubiger zu treffen und zugunsten dieses Gläubigers Forderungen einzuziehen. Ein Vorteil für die weiteren Gläubiger sei nicht zu erkennen.

Gegen das ihm am 20.5.2003 zugestellte Urteil legte der Kläger mit am 21.5.2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein, die er mit am 18.7.2003 eingegangenen Schriftsatz begründete.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages vor, hinsichtlich der Nebenkostenforderung klage er aus eigenem Recht, da die Gemeinschuldnerin mit der Vereinbarung vom 27.1.1997 nicht die Mietnebenkosten an die Sparkasse G. abgetreten habe.

Hinsichtlich der Mieten habe er als Konkursverwalter ein berechtigtes Eigeninteresse nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft zur Geltendmachung des Rechtes der Sparkasse G. Hierfür genüge bereits sein Interesse an der ordnungsgemäßen Abwicklung des Konkursverfahrens. Im Übrigen beruhe sein berechtigtes Interesse auf die Zusage der Sparkasse, dass er 20 % der Nettomieten für die Konkursmasse erhalte. Diese Verwertungsvereinbarung widerspreche nicht den Verteilungsvorschriften der Konkursordnung. Eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor. Die Sparkasse G. sei aufgrund der Sicherungsabtretung vom 27.1.1997 absonderungsberechtigt. Die Gemeinschuldnerin habe ihr sämtliche Mietzinsforderungen zur Sicherung...

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