Leitsatz (amtlich)

Ein schützwürdiges Eigeninteresse eines in gewillkürter Prozessstandschaft (hier aus abgetretenem Recht) klagenden Insolvenzverwalters ist dann nicht zu verneinen, wenn der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten nicht gefährdet und eine ausreichende Masse vorhanden ist.

Die Verjährung einer Forderung beginnt erneut, wenn der Ablauf der Verjährungsfrist gem. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB bis zum 31.12.2001 unterbrochen und ab dann gehemmt war.

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 11.05.2004; Aktenzeichen 12 O 182/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.5.2004 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des LG Krefeld aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des zweiten Rechtszuges - an das LG zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Der Kläger, Konkursverwalter für die S. GmbH Bauunternehmung in V. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), verlangt von der Beklagten aus fremdem Recht in gewillkürter Prozessstandschaft restlichen Werklohn.

Am 11.11.1993 trat die Gemeinschuldnerin ihre gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen die Beklagte an die Stadtsparkasse V. ab. Mit Vertrag vom 25.10.1996 (Bl. 13 GA) beauftragte die Beklagte die Gemeinschuldnerin mit allen (weiteren) Arbeiten im Zuge des Bauhauptgewerkes für das Bauvorhaben G. Straße in T., die noch auszuführen waren, nachdem ein vorheriger Unternehmer die Baustelle unverrichteter Dinge verlassen hatte. Eine Meinungsverschiedenheit über den Wert der von dem Vorunternehmer geleisteten Arbeiten legten die Gemeinschuldnerin und die Beklagte bei: Durch Schriftwechsel vom 12./14.11.1996 (Bl. 14 f. u. 16 GA) einigten sie sich für die von der Gemeinschuldnerin noch zu verrichtenden Arbeiten auf einen pauschalen Festpreis i.H.v. 322.916,67 DM brutto und das Recht der Beklagten, bei Zahlung innerhalb von fünf Werktagen hiervon 4 % Skonto abzuziehen. Die Gemeinschuldnerin führte die Arbeiten aus. Die Beklagte nahm sie 1997 ab. Mit Schlussrechnung vom 30.6.1997 (Bl. 17 GA) forderte die Gemeinschuldnerin von der Beklagten unter Berücksichtigung von fünf Abschlagszahlungen eine Restsumme i.H.v. 30.114,10 DM brutto, was der Klagesumme i.H.v. 15.397,09 EUR entspricht. Der Kläger berechnet hingegen mit der Klageschrift unter Berücksichtigung von nur vier Abschlagszahlungen der Beklagten einen restlichen Werklohn der Gemeinschuldnerin i.H.v. 102.545,84 DM (Bl. 11 GA). Mit Schreiben vom 26.8.1997 (Bl. 30 GA) zeigte die Stadtsparkasse V. der Beklagten die Abtretung der Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen sie an die Stadtsparkasse vom 11.11.1993 an. In dem Schreiben heißt es: "Der Forderungsbetrag von z.Z. 198.419,32 DM kann nunmehr rechtswirksam nur an uns gezahlt werden,...".

Mit Anwaltsschreiben vom 9.7.2001 (Bl. 120f GA) machte der Kläger ausdrücklich als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte einen restlichen Werklohn i.H.v. 123.715,22 DM geltend. Mit Schreiben vom 14.9.2001 (Bl. 119 GA) lehnte die Beklagte ggü. dem Kläger eine Prüfung der geltend gemachten Werklohnforderung im Hinblick auf die Abtretung an die Stadtsparkasse in der Sache ab, da der Kläger bisher seine Legitimation nicht nachgewiesen habe. Mit Antwortschreiben vom 22.10.2001 (Bl. 130 GA) überreichte der Kläger der Beklagten eine Ablichtung des Schreibens der Stadtsparkasse V. vom 16.10.2001 (Bl. 131 GA) und bat um abschließende Stellungnahme zu seinem Schreiben vom 9.7.2001 bis zum 2.11.2001. Das an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Schreiben der Stadtsparkasse vom 16.10.2001 bestätigt, "dass wir Sie mit der Wahrnehmung unserer Interessen zum Einzug der uns durch die Gemeinschuldnerin abgetretenen Forderungen beauftragt haben". Mit Schreiben vom 2.11.2001 (Bl. 132 GA) antwortete die Beklagte dem Kläger, dass das Schreiben der Stadtsparkasse vom 16.10.2001 als Nachweis seiner Legitimation zum Forderungseinzug nicht ausreiche. Mit Schreiben vom 14.11.2001 (Bl. 42 GA) bestätigte die Stadtsparkasse V. dem Kläger, dass sie ihn in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter beauftrat habe, die ihr von der Gemeinschuldnerin abgetretene Werklohnforderung u.a. aus dem Bauvorhaben G. Straße in T. gegen die Beklagte "einzuziehen und notfalls gerichtlich geltend zu machen". Mit Schreiben vom 25.11.2001 (Bl. 95 GA) stellte die Beklagte "bei Eintritt in die von Ihnen gewünschte Prüfung" fest, dass die von dem Kläger geltend gemachte Werklohnforderung nicht mit der in der Abtretungsanzeige der Stadtsparkasse V. ausgewiesenen Forderung übereinstimme; sie bat um Angabe der genauen Höhe der Forderung, die sie prüfen solle. Mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2001 (Bl. 96 GA) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass es um die abschließende Stellungnahme der mit Schreiben vom 9.7.2001 geltend gemachten Forderung gehe. Mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2001 (Bl. 145 GA) bat der Kläger die Beklagte um ihre abschließende Stellungnahme bis spätestens zum 20.12.2001. Unter diesem...

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