Rn 6

Grundsätzlich muss der Gläubiger, um den Widerspruch zu beseitigen, gegen den Schuldner Klage auf Feststellung erheben (§ 184 Abs. 1 Satz 1). Bei der Klage nach § 184 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um eine Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO.[6] § 179 bis § 183 Abs. 1, 3 sind nicht anwendbar.[7] Rechtsweg und gerichtliche Zuständigkeit richten sich nach den allgemeinen Vorschriften.[8] Die Entscheidung wirkt entgegen § 183 Abs. 1 nur zwischen den Parteien. Zum Streitwert siehe ausführlich unten Rn. 43 ff.

 

Rn 7

Haben neben dem Schuldner auch noch der Verwalter oder ein Gläubiger bestritten, so kann der Gläubiger auch gegen diese eine Klage erheben. Für die Klage gegen den Verwalter oder den bestreitenden Gläubiger sind die §§ 179183 anzuwenden. Soweit der Gläubiger den Schuldner und den Verwalter bzw. den bestreitenden Gläubiger gemeinsam verklagt, handelt es sich um einfache Streitgenossen.[9] Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nicht vor; es können widersprechende Entscheidungen ergehen.[10]

 

Rn 8

Hat der Schuldner die Forderung nur teilweise bestritten, besteht ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers lediglich in der Höhe, in der die Forderung bestritten wurde.[11] Ein Rechtsschutzinteresse fehlt auch insoweit, als der Gläubiger mit dem Feststellungsantrag über seine Anmeldung hinausgeht.[12]

 

Rn 9

Problematisch ist, ob eine Klage des Gläubigers nach § 184 Abs. 1 noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens möglich ist.[13] In § 184 Abs. 1 ist keine Frist für die Feststellungsklage des Gläubigers vorgesehen. Eine Frist mit Präklusionswirkung besteht nach § 184 Abs. 2 nur für entsprechende Feststellungsklagen des Schuldners. Insoweit spricht ein Umkehrschluss dafür, dass eine entsprechende Klage des Gläubigers zeitlich unbefristet möglich ist.[14]

 

Rn 10

Interessen des Schuldners stehen dem nicht entgegen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Feststellung auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung richtet (siehe ausführlich unten Rn. 30 ff.). Zwar bleibt für den Schuldner dann lange Zeit ungeklärt, ob eine Forderung die Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 erfüllt oder nicht. Diese Unsicherheit hat der Schuldner aber hinzunehmen. Ließe man eine Feststellungsklage des Gläubigers nicht mehr zu, würde sich i.Ü. an dieser Unsicherheit auch nichts ändern. § 302 Nr. 1 enthält nach seinem Wortlaut eine Präklusionswirkung nur insoweit, als der Gläubiger seine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet haben muss. Die Vorschrift verlangt demgegenüber nicht, dass dieser Rechtsgrund im Falle eines Widerspruchs des Schuldners bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens geklärt sein muss.[15] Auch die Präklusionsregel des § 189 findet im Falle des bloßen Schuldnerwiderspruchs keine (entsprechende) Anwendung.[16]

 

Rn 11

Die Feststellungsklage kann – soweit nicht die Voraussetzungen von § 184 Abs. 2 gegeben sind – nach h.M. nur durch den Gläubiger, nicht aber durch den Schuldner erhoben werden. Insbesondere hat letzterer nach h.M. nicht die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage zu erheben.[17] Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass § 184 seinem Wortlaut nach, den Fall des § 184 Abs. 2 ausgenommen, tatsächlich nur eine aktive Feststellungsklage des Gläubigers vorsieht.[18]

[6] Für alle MünchKomm-Schumacher, § 184 Rn. 3; HambKomm-Herchen, § 184 Rn. 9.
[7] MünchKomm-Schumacher, § 184 Rn. 3; HambKomm-Herchen, § 184 Rn. 9.
[8] HambKomm-Herchen, § 184 Rn. 9; Nerlich/Römermann-Becker, § 184 Rn. 16 f.
[9] BGH ZIP 1983, 23; BGH ZIP 1980, 23; RGZ 13, 315; 24, 405 (408); Kübler/Prütting-Pape, § 184 Rn. 6; Graf-Schlicker, § 184 Rn. 6.
[10] BGH ZIP 1983, 23; ZIP 1980, 23; RGZ 13, 315; 24, 405. Denkbar ist etwa, dass die Klage gegen den widersprechenden Verwalter oder Gläubiger nur deshalb abzuweisen ist, weil es sich nicht um eine Insolvenzforderungen handelt. Für die Klage gegen Gläubiger der Forderung ist dieser Einwand ohne Bedeutung (MünchKomm-Schumacher, § 184 Rn. 4).
[11] Nerlich/Römermann-Becker, § 184 Rn. 14.
[12] Nerlich/Römermann-Becker, § 184 Rn. 14.
[13] Dafür: LG Dessau, Urteil v. 26.10.2006, Az.: 6 O 475/06; a.A. FK-Kießner, § 184 Rn. 10; Hattwig, ZInsO 2004, 636 ff.
[14] LG Dessau, Urteil v. 26.10.2006, Az.: 6 O 475/06; auch FK-Ahrens, § 302 Rn.11.
[15] Vgl. inzident BGH NJW 2006, 2922 (2923) = ZVI 2006, 311 = DZWiR 2006, 509.
[16] FK-Ahrens, § 302 Rn.11; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 189 Rn. 2; HambKomm-Herchen, § 189 Rn. 3; a.A. FK-Kießner, § 184 Rn. 10.
[17] BGH BB 2003, 2538 = ZInsO 2004, 88 (ohne nähere Begründung); RGZ 16, 358 (360); auch OLG Hamm ZIP 2003, 2311 = ZInsO 2004, 683; LG Bochum ZVI 2004, 119 [LG Bochum 12.12.2003 - 2 O 197/03] = ZInsO 1051; HambKomm-Herchen, § 184 Rn. 18; Kübler/Prütting-Pape, § 184 Rn. 7; Graf-Schlicker, § 184 Rn. 18; Hess, § 184 Rn. 12; im Einzelfall abweichend Nerlich/Römermann-Becker, § 184 Rn. 15.
[18] LG Bochum ZVI 2004, 119 [LG Bochum 12.12.2003 - 2 O 197/03].

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