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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 302 Ausgenommene Forderungen / 2. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung,Unterhaltsrückständen und Steuerschulden (§ 302 Nr. 1 n. F.)

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Rn 6

Dem Gesetzgeber ist es als unbillig erschienen, dass einem Schuldner Restschuldbefreiung auch gegenüber einem Gläubiger erteilt wird, den er vorsätzlich geschädigt hat. Die Schadensfolge muss bei der unerlaubten Handlung vom Vorsatz umfasst sein. Es genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Ansprüche aus Gefährdungshaftung fallen nicht unter § 302 Nr. 1. So fällt auch ein durch eine "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination" -z. B. durch eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt verursachte fahrlässige Körperverletzung und der daraus geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht unter den Ausschluss des § 302 Nr. 1.[10] In der gleichen Entscheidung sieht der BGH aber mit einem obiter dictum den Ausschluss der Restschuldbefreiung wegen der schweren Folge aus der gegen das Opfer vorsätzlich ausgeübten Gewalt es als gerechtfertigt an, wenn bei Begehung eines Raubes mit (nicht vorsätzlicher) Todesfolge gemäß § 251 StGB das Opfer letztlich das Opfer einer Vorsatztat sei. Wer aber als Geschäftsführer in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die GmbH weiterbetreibt, nimmt auch die Gläubigerbenachteiligung billigend in Kauf.[11]

 

Rn 7

Unter § 302 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 fallen alle gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, die ihre Grundlage in den §§ 823 ff. BGB haben, ggf. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz.[12]

§ 302 Nr. 1 regelt nicht näher, welche Forderungen als Ansprüche aus Vorsatzdelikt von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, sondern setzt eine solche Begriffsbestimmung voraus. Auch soweit Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch andere Vorschriften privilegiert werden, fehlt jeweils eine nähere Bestimmung der damit erfassten Ansprüche (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 InsO, § 850f Abs. 2 ZPO,

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