Gesetzestext

 

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift übernimmt die bisherigen Regelungen der §§ 152, 168 Nr. 1 KO, ohne inhaltlich Änderungen vorzunehmen. Sie gilt nur für nichttitulierte Forderungen. Durch sie wird gewährleistet, dass Gläubiger, deren Forderungen bestritten wurden, bei Verteilungen von Quoten berücksichtigt werden.

Nach 189 Abs. 1 kommt bei einer nicht festgestellten Forderung (vgl. § 179 Abs. 1), für die auch kein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil vorliegt (vgl. § 179 Abs. 2), eine Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis (§ 188 Satz 1) und damit die Berücksichtigung einer solchen Forderung bei der Verteilung nur in Betracht, wenn der betroffene Gläubiger dem Insolvenzverwalter innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung (§ 188 Satz 3) nachweist, dass und für welchen Betrag er Feststellungsklage (vgl. § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1) erhoben oder den durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit wieder aufgenommen hat (vgl. § 180 Abs. 2). § 189 Abs. 2 bestimmt, dass im Falle des rechtzeitigen Nachweises die auf die Forderung entfallende Quote solange zurückbehalten wird, bis der Rechtsstreit abgeschlossen ist. Eine Auszahlung des Forderungsbetrages erfolgt nicht. Soweit der Gläubiger den Nachweis nicht rechtzeitig führt, wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (§ 189 Abs. 3).

2. Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1

 

Rn 2

Die in § 189 Abs. 1 normierte Zweiwochenfrist ist die zentrale Ausschlussfrist im Verteilungsverfahren, auf die in den nachfolgenden Paragraphen Bezug genommen wird. Sie ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder von dem Insolvenzgericht (vgl. § 4 i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO) noch von den Parteien (vgl. § 4 i. V. m. § 224 Abs. 1 ZPO) geändert werden kann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei ihrer Versäumung nicht in Betracht, da es sich nicht um eine Notfrist (§ 233 ZPO), sondern um eine absolute Ausschlussfrist handelt.[1]

 

Rn 3

Die Frist beginnt nach § 9 Abs. 1 Satz 3, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, also mit Beginn des dritten Tages (§ 187 Abs. 2 BGB, § 4 i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO) nach der Ausgabe des Amtsverkündungsblatts, in dem die öffentliche Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses (§ 188 Satz 3) enthalten ist.

 

Rn 4

Das Ende der Frist berechnet sich nach § 188 Abs. 2 BGB, sie läuft mit Ablauf des dritten Tages der zweitfolgenden Woche nach der Ausgabe des Amtsverkündungsblatts ab. Sofern das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, endet die Frist gemäß § 4 i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO an dem nachfolgenden Werktag.

 

Rn 5

Die Insolvenzordnung verlangt für den in § 189 Abs. 1 geforderten Nachweis keine Einhaltung einer bestimmten Form.[2] Entscheidend ist, dass der Nachweis dem Verwalter als Adressaten zugeht. Ein Zugang beim Insolvenzgericht ist nicht geeignet, die Nachweisfrist zu wahren.[3]

Haben ein oder mehrere Gläubiger neben dem Insolvenzverwalter Widerspruch gegen die Forderung erhoben, muss das Betreiben gegen sämtliche Widersprechende nachgewiesen werden. Nur bei Beseitigung aller Widersprüche kann die Feststellung der Forderung zur Tabelle erfolgen.[4]

Der Nachweis kann bereits vor Erstellung des Verteilungsverzeichnisses geführt werden, so dass der Verwalter die Forderung sogleich in das Verzeichnis aufzunehmen hat.

[1] Jaeger-Meller-Hannich, § 189 Rnr. 12.
[2] A. A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 20, welche einen Nachweis durch öffentliche Urkunde für geboten erachten.
[3] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 189 Rn. 6.
[4] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 189 Rn. 5; BGH NJW 1989, 2364, 2365.

3. Zurückbehaltung des Forderungsanteils bei rechtzeitigem Nachweis (§ 189 Abs. 2)

 

Rn 6

Für den Nachweis ist erforderlich, dass der Insolvenzverwalter nachvollziehen kann, dass und wann die Feststellungsklage bei Gericht eingereicht wurde. Die Übersendung der Klageschrift allein[5], sowie die Mitteilung an den Insolvenzverwalter, bei welchem Prozessgericht die Feststellung betrieben wird[6], reichen hierfür nicht aus. Sofern der Nachweis der Zustellung noch nicht erbracht werden kann, hat der Gläubiger darzulegen, dass eine Zustellung zumindest "demnächst" i. S. d. § 4 i. V. m. § 167 ZPO erfolgt.[7]

[5] BGH, Beschluss vom 13.9.12 – IX ZB 143/11; MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/ Schwarzer, § 189 Rn. 7 m. w. N.; a. A. Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 189 Rn. 10.
[6] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 189 Rn. 5.
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