Rn 1

Die Vorschrift des § 162 ist mit der Insolvenzordnung neu eingeführt worden. Eine vergleichbare Vorschrift fand sich früher in der KO nicht. § 154 Abs. 2 RegE[1] befasste sich zwar bereits mit dem Gedanken gesellschaftsrechtlich nahe stehender Personen, wurde letztendlich jedoch nicht in die InsO aufgenommen.

Anknüpfungspunkt für die heutige Regelung ist § 160, der in Abs. 1 Nr. 1 bestimmt, dass der Insolvenzverwalter das Unternehmen oder den Betrieb im Ganzen nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. – soweit ein solcher nicht bestellt ist – mit Zustimmung der Gläubigerversammlung veräußern darf. § 162 Abs. 1 verschärft diese Anforderungen für diejenigen Fälle, in denen ein sog. "Insider" den Betrieb zu übernehmen versucht.

 

Rn 2

Eine einheitliche Definition des Begriffs "Unternehmen" existiert nicht, obwohl im Rahmen verschiedener Gesetze hierauf Bezug genommen wird. Je nach Rechtsgebiet variieren die von Literatur und Rechtsprechung herangezogenen Begrifflichkeiten daher leicht. Da § 162 auf die Veräußerung eines Unternehmens abstellt, liegt es nahe, in diesem Zusammenhang die im Rahmen des Unternehmenskaufs entwickelte Definition heranzuziehen. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen.[2]

Die Definition eines Betriebs ist weniger vielfältig und orientiert sich nach nahezu einhelliger Meinung an den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätzen, wonach es auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit ankommt.[3] Die genaue Abgrenzung zwischen Unternehmen und Betrieb ist aufgrund der einheitlichen Rechtsfolge im Rahmen des § 162 entbehrlich[4]. Beide Begriffe sind im Interesse des Gläubigerscwww.bundesarbeitsgericht.dehutzes weit auszulegen,[5] was in der Praxis auch selten Schwierigkeiten bereiten dürfte.

[1] Text bei Kübler/Prütting, Bd. I S. 600.
[2] Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, Rn. 130; ausführlicher Überblick zu den verschiedenen Definitionen bei Uhlenbruck-Zipperer, § 162 Rn. 3.
[4] MünchKomm-Janssen, § 162 Rn. 5; Uhlenbruck-Zipperer, § 162 Rn. 4.
[5] So auch MünchKomm-Janssen, § 162 Rn. 5; Uhlenbruck-Zipperer, § 162 Rn. 4.

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