Rn 5

In Abs. 1 Nr. 1 bestimmt § 162 zunächst, dass ein Erwerb durch eine dem Schuldner nahestehende Person der Zustimmung der Gläubigerversammlung bedarf (zu dem Begriff der nahe stehenden Person siehe § 138 Rn. 2 ff.). Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, wird durch § 162 die Veräußerung an deren Familienmitglieder – also vor allem an Ehegatten und nahe Verwandte – erfasst. Der Begriff der Familie ist dabei allerdings, anders als beispielsweise im Verfassungsrecht, weit auszulegen, so dass auch nichteheliche Lebensgefährten einbezogen werden (vgl. § 138 Abs. 1 Nr. 1 a)[10].

Ist der Schuldner eine juristische Person, gelten gem. § 138 Abs. 2 die Organmitglieder, die sonstigen leitenden Angestellten sowie die diesen persönlich nahe stehenden Personen als Insider i. S. d. § 162.[11] Es ist dabei stets eher auf das tatsächliche als auf das rechtliche Näheverhältnis abzustellen, so dass auch dieser Tatbestand weit auszulegen ist.

 

Rn 6

Daneben kann auch eine hinreichend große Beteiligung an den gegen den Schuldner bestehenden Forderungen eine solche enge Beziehung begründen. Daher unterfallen nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 sowohl Absonderungsberechtigte (§§ 4951) als auch nicht nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 38) dem Zustimmungserfordernis, wenn sie mehr als 20 % der geltend gemachten Forderungen des Verfahrens auf sich vereinigen. Dabei hat das Insolvenzgericht eine Schätzung der insgesamt jeweils bestehenden Absonderungsrechte und Forderungen vorzunehmen. Die Vorschrift entspricht insoweit den Mehrheitenregelungen des § 75, die für die Einberufung einer Gläubigerversammlung maßgeblich sind. Hat der Interessent mehrere nicht nachrangige Forderungen gegen den Schuldner, so werden diese ins Verhältnis zu der Summe aller Insolvenzforderungen gesetzt. Ebenso ist die Quote bezüglich eines Absonderungsrechts zu ermitteln. Stehen dem Gläubiger sowohl Forderungen als auch Absonderungsrechte zu, so sind diese zunächst zu addieren, wobei letztere mit ihrem Wert berücksichtigt werden. Diese Summe ist dann ins Verhältnis zur Summe aller Forderungen und Absonderungsrechte zu setzen. Eine Zustimmung der Versammlung ist nötig, sobald die so errechnete Quote ein Fünftel überschreitet.

Nach herrschender Meinung gilt die 20 %-Grenze auch für einen Zusammenschluss mehrerer Gläubiger. In diesem Fall ist darauf abzustellen, ob ihre geltend gemachten Forderungen gemeinsam 20 % übersteigen, da die Missbrauchgefahr in diesem Fall mit der von einem einzigen Gläubiger mit entsprechender Forderungshöhe ausgehenden gleichzusetzen ist.[12]

[10] MünchKomm-Janssen, § 162 Rn. 7; Uhlenbruck-Zipperer, § 162 Rn. 6.
[11] Zum Begriff des Insiders ausführlich: Biehl, Insider im Insolvenzverfahren, 1 ff.
[12] Ebenso MünchKomm-Janssen, § 162 Rn. 10; HambKomm-Decker, § 162 Rn. 5; Uhlenbruck-Zipperer, § 162 Rn. 6; Kübler/Prütting/Bork-Webel, § 162 Rn. 6.

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