Rn 7

Der Erwerb ist ebenfalls dann zustimmungspflichtig, wenn zwar nicht der Erwerber selbst die genannten Kriterien erfüllt, aber eine Person, die zu mindestens 20 % am Erwerber beteiligt ist. Dadurch soll die Gründung von übernehmenden Gesellschaften verhindert werden, deren Gesellschafter zu einem nicht unerheblichen Anteil letztlich wieder dem unter Rn. 5 beschriebenen Personenkreis entstammen.

 

Rn 8

Eine Beteiligung von "mindestens einem Fünftel" i. S. d. Abs. 1 ist dann gegeben, wenn dem Beteiligten im Falle der Liquidation der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, mindestens ein Fünftel des Gesellschaftsvermögens zusteht,[13] er also ein Fünftel des Liquidationserlöses zu beanspruchen hat. Dass insoweit praktische Umgehungsmöglichkeiten bestehen, liegt auf der Hand.

[13] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 383.

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