Rn 3

Die Veräußerung eines Unternehmens oder Betriebs ist die Übertragung des gesamten lebenden Geschäfts in der Weise, dass die hierdurch repräsentierte organische Zusammenfassung von Einrichtungen und Maßnahmen, die dem Geschäft dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, aus der Masse ausscheiden.[6] Einige Stimmen in der Literatur wollen ausschließlich einen Verkauf des Unternehmens unter § 162 fassen, eine Betriebsverpachtung hingegen grundsätzlich nicht.[7] Zumindest bei einer sehr langfristigen Verpachtung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, dürften an dieser strengen Auffassung Zweifel angebracht sein, da die Gläubigerinteressen wirtschaftlich hierdurch ebenso gefährdet sein können, wie durch eine Veräußerung[8].

[6] Vgl. BFH BStBl II 1993, 700 m. w. N.
[7] So MünchKomm-Janssen, § 162 Rn. 4.
[8] So HambKomm-Decker, § 162 Rn. 2; für eine teleologische Betrachtung Uhlenbruck-Zipperer, § 162 Rn. 5 sowie FK-Wegener, § 162 Rn. 5 bei angemessenen Kündigungsfristen.

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