Rn 1

Die Vorschrift stellt klar, dass ein Insolvenzverfahren nur dann eröffnet werden kann, wenn neben der formellen Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Eröffnungsantrags (§§ 11 ff.), der voraussichtlichen Verfahrenskostendeckung (§ 26) auch die materiellen Voraussetzungen einer Insolvenz in Form eines Eröffnungsgrundes nach §§ 1719 gegeben sind. Dies sind namentlich die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17, die drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 sowie die Überschuldung gem. § 19. Zudem sind die Sonderregelungen aus §§ 320, 332 Abs. 1 sowie 333 Abs. 2 S. 3 zu beachten.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Gesamtvollstreckungsverfahren mit der Konsequenz des Verlustes der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über sein der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Schuldner mit der eigenverantwortlichen, privatautonomen Abwicklung seiner Vermögens- und Haftungsverhältnisse gescheitert ist. Das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren löst demnach die Einzelvollstreckung ab. Zugleich wird damit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger (par condicio creditorum) im Insolvenzverfahren Vorrang vor dem einzelzwangsvollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzip gegeben.

Wann dies der Fall ist, determinieren die gesetzlichen Eröffnungsgründe, die in den §§ 1719 benannt und legal definiert werden. Die Norm hat daher nur deklaratorische Bedeutung.[1]

[1] HambKomm-J.-S. Schröder, § 16 Rn. 4.

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